VVG § 74; Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk Soweit in die vom VN im eigenen Namen genommene Sammelversicherung gemäß SB zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und-Handwerk eine Kaskoversicherung für Fahrzeuge eingeschlossen ist, die nicht (mehr) im Eigentum des VN stehen, handelt es sich, wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, regelmäßig (auch) um eine Fremdversicherung. Ebenso wie der HaftpflichtVersicherer dem Mitversicherten dann die fehlende Klagebefugnis gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 AHB nicht mehr entgegenhalten kann, wenn es der VN ohne bi 11igenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten (weiter) geltend zu machen, ist dies dem Fahrzeugversicherer unter den gleichen Umständen in der Fahrzeughändler- und HandwerkerVersicherung verwehrt (im Anschluß an BGHZ 41, 327 und Senatsurteil vom 4. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 11. Seine daraufhin gegen die Fa.R. KG erhobene Klage - diese war nicht bereit, einen Versicherungsanspruch bei der Beklagten für den Kläger geltend zu machen - auf Abtretung des Versicherungsanspruches ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses rechtskräftig abgewiesen worden. u.a. als Fahrzeugversicherung bei der Beklagten abgeschlossen habe, der Eintritt des Klägers als Erwerbers eines der von dieser Versicherung umfaßten - aber eben nicht einzeln für sich versicherten - Fahrzeuge nicht gemäß § 6 AKB, § 69 VVG habe erfolgen können. Unter Berufung auf diese Entscheidung meint das BG, der Versicherungsschutz bestehe für ein dem Erwerber bereits übereignetes Fahrzeug jedenfalls solange, wie dieses sich noch in der Obhut des Verkäufers und Versicherungsnehmers befinde, und diese Obhut dauere an, wenn der Verkäufer dem Erwerber das Fahrzeug mit einem ihm zugeteilten roten Kennzeichen überlasse. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist vor Einführung der nunmehrigen Klausel I Nr. 1 SB ergangen, aus der sich unmittelbar ergibt, daß alle Fahrzeuge, die mit einem dem Versicherungsnehmer erteilten roten Kennzeichen versehen sind, solange versichert bleiben, wie sich dieses Kennzeichen an ihnen befindet, unabhängig davon, wie es um die Obhut für dieses Fahrzeug bestellt ist; auf die Obhut stellt nunmehr allein noch die Klausel I Nr. 4 SB ab, die hier nicht einschlägig ist. Da die Versicherer nach Erlaß der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff eine eigene "Kennzeichenklausel" in ihr Bedingungswerk eingefügt haben, bedarf es des Rückgriffs auf die Erwägungen in der genannten Entscheidung nicht mehr, wenn es um die Feststellung geht, ob und wie lange ein mit rotem Kennzeichen versehenes Fahrzeug unter Versicherungsschutz verbleibt. 2. Dem Berufungsgericht kann nicht in seinen Ausführungen gefolgt werden, es könnte im zu entscheidenden Fall nicht (auch) eine für fremde Rechnung genommene Versicherung im Sinne der §§ 74, 73 VVG in Betracht kommen. Es ist daher geradezu typisch für diese Art der Fahrzeugversicherung, daß als Träger des Eigentümerinteresses verschiedene, gelegentlich wechselnde Personen in Betracht kommen, die dem Versicherer, mit Ausnahme des Versicherungsnehmers, nicht bekannt gegeben zu werden pflegen. Soweit in eine solche Fahrzeughändler- und -Handwerkerversicherung eine Kaskoversicherung für Fahrzeuge eingeschlossen ist, die nicht (mehr) im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,handelt es sich demnach regelmäßig (auch) um eine Fremdversicherung (so auch Stiefel/ a) Soweit nach den Vertragsinhalt gewordenen Klauseln der SB Versicherungsschutz für Fahrzeuge vereinbart worden ist, die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ist die Versicherung im Sinne des § 74 Absatz 1, 2. Zu der letztgenannten Klausel und ihrer Tragweite für die Frage, ob der auf fremde Rechnung Versicherte im Einzelfall doch selbst direkt gegen den Versicherer Vorgehen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen. Er hat in BGHZ 41, 327 die in § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB bestimmte, über § 75 VVG hinausgehende Regelung zu dem Nachteil des Versicherten als grundsätzlich berechtigt anerkannt, da der Versicherer andernfalls nicht selten dadurch belastet sein könnte, daß er sich mit einer Vielzahl von Personen auseinandersetzen müßte. Hat der Haftpflichtversicherer den vom Versicherungsnehmer für einen mitversicherten Bebetriebsangehörigen erhobenen Deckungsanspruch abgelehnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu erkennen ge-gegeben, daß er den Anspruch von sich aus nicht weiter verfolgen will, so kann der Versicherer einer nunmehr vom Versicherten selbst erhobenen Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz nicht mehr entgegenhalten, dem Versicherten fehle nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB die In der genannten Entscheidung hatte der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Versicherten bei dem Versicherer geltend gemacht und nur nach dessen Leistungsablehnung zu erkennen gegeben, daß er selbst die Ansprüche nicht weiter verfolgen werde. Der seinerzeit entschiedene fall bot noch keinen Anlaß darauf einzugehen, ob der Versicherungsnehmer berechtigt sein könnte, den Anspruch wegen des von einem Mitversicherten herbeigeführten Haftpflichtfalles bei seinem Versicherer nicht geltend zu machen. "Schließlich läßt auch im vorliegenden Fall die X als VN - soweit bisher ersichtlich - erkennen, daß sie den Deckungsanspruch des Kl. nicht (mehr?) Anhaltspunkte dafür, daß die Fa.R. KG dem Kläger gegenüber einen bi 11igenswerten, auch von der Beklagten zu respektierenden Grund hätte, die Geltendmachung des Versicherungsanspruches für den Kläger abzulehnen, sind bisher nicht ersichtlich.
Nachschlagewerk: BGHZ : ja nein & VVG § 74; Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk Soweit in die vom VN im eigenen Namen genommene Sammelversicherung gemäß SB zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und-Handwerk eine Kaskoversicherung für Fahrzeuge eingeschlossen ist, die nicht (mehr) im Eigentum des VN stehen, handelt es sich, wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, regelmäßig (auch) um eine Fremdversicherung. VVG § 75 ;AVB f. Kraft fahrvers. (AKB) § 3 Absatz 2, Satz 1 Ebenso wie der HaftpflichtVersicherer dem Mitversicherten dann die fehlende Klagebefugnis gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 AHB nicht mehr entgegenhalten kann, wenn es der VN ohne bi 11igenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten (weiter) geltend zu machen, ist dies dem Fahrzeugversicherer unter den gleichen Umständen in der Fahrzeughändler- und HandwerkerVersicherung verwehrt (im Anschluß an BGHZ 41, 327 und Senatsurteil vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823). BGH, Urt. v. 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF 36 IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 240/85 URTEIL Verkündet am: H- März 1987 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Behik P J An der K 8, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr gegen die den Feuerversicherung AG, vertreten Vorstand, istraße 1-7, durch - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Dr. 2 36 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 11. Marz 1987 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der die Fa. R. KG u.a. eine Fahrzeugversicherung gemäß "Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" abgeschlossen hatte (= SB, veröffenlicht zuletzt in VerBAV 1981, 235 ff), die Zahlung von 37.229,76 DM nebst Zinsen. Am 5. Mai 1983 erwarb er von der Fa. R. KG gegen Barzahlung von 30.100 DM einen PKW zu Eigentum. Das Fahrzeug 3 wurde ihm mit einem roten, der Fa. R. KG von der Zulassungsstelle zugeteilten,amt 1 ich abgestempelten Kennzeichen zur Überführung übergeben. Mit der Behauptung, das Fahrzeug sei während dieser Überführungsfahrt gestohlen worden, forderte der Kläger zunächst die Beklagte auf, ihm den Fahrzeugwert zu ersetzen, was diese ablehnte. Seine daraufhin gegen die Fa. R. KG erhobene Klage - diese war nicht bereit, einen Versicherungsanspruch bei der Beklagten für den Kläger geltend zu machen - auf Abtretung des Versicherungsanspruches ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses rechtskräftig abgewiesen worden. Die nunmehr gegen die Beklagte erhobene Klage und die Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter, nämlich Erstattung des Fahrzeug-wertes und der ihm im Erstprozeß entstandenen Aufwendungen . Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß bei einer SammelVersicherung, wie sie die Fa. R. KG 4 36 u.a. als Fahrzeugversicherung bei der Beklagten abgeschlossen habe, der Eintritt des Klägers als Erwerbers eines der von dieser Versicherung umfaßten - aber eben nicht einzeln für sich versicherten - Fahrzeuge nicht gemäß § 6 AKB, § 69 VVG habe erfolgen können. Vielmehr ende der Versicherungsschutz für das erworbene Fahrzeug automatisch gemäß § 54 VVG, wenn das Fahrzeug aus dem versicherten Bestand der Fa. R. KG ausscheide (so bereits BGHZ 35, 153, 155 f unter I.). Unter Berufung auf diese Entscheidung meint das BG, der Versicherungsschutz bestehe für ein dem Erwerber bereits übereignetes Fahrzeug jedenfalls solange, wie dieses sich noch in der Obhut des Verkäufers und Versicherungsnehmers befinde, und diese Obhut dauere an, wenn der Verkäufer dem Erwerber das Fahrzeug mit einem ihm zugeteilten roten Kennzeichen überlasse. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist vor Einführung der nunmehrigen Klausel I Nr. 1 SB ergangen, aus der sich unmittelbar ergibt, daß alle Fahrzeuge, die mit einem dem Versicherungsnehmer erteilten roten Kennzeichen versehen sind, solange versichert bleiben, wie sich dieses Kennzeichen an ihnen befindet, unabhängig davon, wie es um die Obhut für dieses Fahrzeug bestellt ist; auf die Obhut stellt nunmehr allein noch die Klausel I Nr. 4 SB ab, die hier nicht einschlägig ist. Da die Versicherer nach Erlaß der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff eine eigene "Kennzeichenklausel" in ihr Bedingungswerk eingefügt haben, bedarf es des Rückgriffs auf die Erwägungen in der genannten Entscheidung nicht mehr, wenn es um die Feststellung geht, ob und wie lange ein mit rotem Kennzeichen versehenes Fahrzeug unter Versicherungsschutz verbleibt. 2. Dem Berufungsgericht kann nicht in seinen Ausführungen gefolgt werden, es könnte im zu entscheidenden Fall nicht (auch) eine für fremde Rechnung genommene Versicherung im Sinne der §§ 74, 73 VVG in Betracht kommen. Der SammelVersicherung, um die es hier geht, liegen die AKB und als ihnen vorgehende Spezialregelung die SB zugrunde (so auch Stiefel/Hofmann, AKB, AVSB, 13. Auf1., 4. Teil, 5. 794, Rn. 4); sie wird von dem jeweiligen Kraftfahrzeughändler oder -Handwerker im eigenen Namen genommen, so daß er allein Versicherungsnehmer ist. Die SammelVersicherung kann allerdings sowohl seine eigenen wie für ihn fremde Fahrzeuge umfassen, z.B. in Verkaufskommission gegebene oder bereits an einen Erwerber übereignete Fahrzeuge einerseits, in Reparatur gegebene Kundenfahrzeuge andererseits. Es ist daher geradezu typisch für diese Art der Fahrzeugversicherung, daß als Träger des Eigentümerinteresses verschiedene, gelegentlich wechselnde Personen in Betracht kommen, die dem Versicherer, mit Ausnahme des Versicherungsnehmers, nicht bekannt gegeben zu werden pflegen. Soweit in eine solche Fahrzeughändler- und -Handwerkerversicherung eine Kaskoversicherung für Fahrzeuge eingeschlossen ist, die nicht (mehr) im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,handelt es sich demnach regelmäßig (auch) um eine Fremdversicherung (so auch Stiefel/ 6 Hofmann, aaO S. 808, Rn. 51 und S. 811 Rn. 54; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. März 1974 - IV ZR 94/73 - VersR 1974, 535). 3. Nicht rechtsfehlerfrei ist nach den bisherigen Feststellungen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Fa. R. KG sei dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet gewesen, bei der Beklagten einen Versicherungsanspruch geltend zu machen, und die Beklagte ihrerseits sei nicht gehindert einzuwenden, dem Kläger stehe ein einklagbarer Anspruch nicht zu, zu demal sie unwiderlegt vortrage, die Fa. R. KG sei daran interessiert, daß der Schaden des Klägers nicht von der Beklagten reguliert werde. Das Berufungsgericht hat maßgebliche Gesichtspunkte nicht in seine Überlegungen einbezogen. a) Soweit nach den Vertragsinhalt gewordenen Klauseln der SB Versicherungsschutz für Fahrzeuge vereinbart worden ist, die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ist die Versicherung im Sinne des § 74 Absatz 1, 2. Alternative VVG in Verbindung mit seinem Absatz 2 (mangels anderslautender Vereinbarungen, für die hier nichts ersichtlich ist) für Rechnung der unbenannt gebliebenen Eigentümer dieser Fahrzeuge genommen. Gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 VVG stehen ihnen die Rechte aus dieser Fahrzeugversicherung insoweit zu, wie ihre Eigentümerinteressen betroffen sind, indes ist ihnen die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 AKB in der Fahrzeugversicherung, über die abdingbaren §§ 75 Abs. 2, 77 VVG hinausgehend (vgl. Prölss/Martin, VVG 23. Aufl., § 75 Anm. 6 und § 77 Anm. 7) ausnahmslos verwehrt. Es ist dem- 7 nach in der Fahrzeugversicherung auch unerheblich, in wessen Händen sich der Versicherungsschein befindet. Auch sein Besitz gibt dem Mit versicherten in der Fahrzeugversicherung keine eigene Klagebefugnis. b) Eine dem § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB entsprechende, die §§ 73 und 77 VVG ebenfalls verdrängende Klausel stellt § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB dar. Zu der letztgenannten Klausel und ihrer Tragweite für die Frage, ob der auf fremde Rechnung Versicherte im Einzelfall doch selbst direkt gegen den Versicherer Vorgehen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen. Er hat in BGHZ 41, 327 die in § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB bestimmte, über § 75 VVG hinausgehende Regelung zu dem Nachteil des Versicherten als grundsätzlich berechtigt anerkannt, da der Versicherer andernfalls nicht selten dadurch belastet sein könnte, daß er sich mit einer Vielzahl von Personen auseinandersetzen müßte. Was dort für den Fall einer Betriebshaftpflichtversicherung naheliegend war, ist es in gleicher Weise bei einer Fahrzeughändler- und -Handwerkerversicherung. Hat der Haftpflichtversicherer den vom Versicherungsnehmer für einen mitversicherten Bebetriebsangehörigen erhobenen Deckungsanspruch abgelehnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu erkennen ge-gegeben, daß er den Anspruch von sich aus nicht weiter verfolgen will, so kann der Versicherer einer nunmehr vom Versicherten selbst erhobenen Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz nicht mehr entgegenhalten, dem Versicherten fehle nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB die 36 Klagebefugnis. In der genannten Entscheidung hatte der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Versicherten bei dem Versicherer geltend gemacht und nur nach dessen Leistungsablehnung zu erkennen gegeben, daß er selbst die Ansprüche nicht weiter verfolgen werde. Es bestand damals kein Grund zu der Annahme, der Versicherungsnehmer wende sich gegen eine Schadensregulierung seines Versicherers. Der seinerzeit entschiedene fall bot noch keinen Anlaß darauf einzugehen, ob der Versicherungsnehmer berechtigt sein könnte, den Anspruch wegen des von einem Mitversicherten herbeigeführten Haftpflichtfalles bei seinem Versicherer nicht geltend zu machen. Anders verhält es sich hier und verhielt es sich bereits bei dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823, wie folgende Ausführungen ergeben: "Schließlich läßt auch im vorliegenden Fall die X als VN - soweit bisher ersichtlich - erkennen, daß sie den Deckungsanspruch des Kl. nicht (mehr?) verfolgen will. Dann unterscheidet sich der vorliegende von dem seinerzeit entschiedenen Fall (= BGHZ 41, 327) allenfalls dadurch, daß möglicherweise die X es von vorneherein abgelehnt haben könnte, gegenüber der Bekl. Versicherungsschutz auch für den Kl. zu fordern. Feststellungen darüber sind bisher nicht getroffen. Sollte indessen die X es ohne billigenswerten Grund abgelehnt haben, auch die Rechte ihres Mitglieds als Versicherten gegenüber der Bekl. geltend zu machen, so könnte die Bekl. daraus im Zweifel nicht ein Recht darauf herleiten, 9 sich entgegen dem Normzweck auf § 7 Abs. 1 S. 2 AHB zu berufen." c) Diese Erwägungen sind vollinhaltlich übertragbar auf die in § 3 Absatz 2 Satz 1 AKB getroffene, § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB entsprechende Regelung. Anhaltspunkte dafür, daß die Fa. R. KG dem Kläger gegenüber einen bi 11igenswerten, auch von der Beklagten zu respektierenden Grund hätte, die Geltendmachung des Versicherungsanspruches für den Kläger abzulehnen, sind bisher nicht ersichtlich. Die von der Beklagten vorgetragene Besorgnis, daß sich gegebenenfalls die Prämien für die Fa. R. KG erhöhen würden, genügt dafür jedenfalls nicht. 4. Als versicherungsrechtlicher Anspruch kann nur ein Anspruch auf Erstattung des Fahrzeugwertes in Betracht kommen - falls der Kläger den Beweis für den bestrittenen Eintritt des Versicherungsfalles führen kann. Nicht deckungspflichtig als Fahrzeugversicherer ist die Beklagte, soweit es um die Erstattung der im Erstprozeß dem Kläger erwachsenen Aufwendungen geht. Der Kläger behauptet aber ein kollusives Zusammenspiel von Versicherungsnehmer und Versicherer. Deshalb könnte ihm ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu- 10 3t stehen, § 826 BGB. Daneben könnte auch ein Anspruch aus Verzug oder positiver Forderungsverletzung infrage kommen. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs Dr. Ritter