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BGH

Gericht: BGH

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 26. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 9. Einen Antrag gemäß § 712 ZPO hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht gestellt. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht gerechtfertigt. Gemäß § 719 Abs. 2 ZPO setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht insbesondere voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein derartiger unersetzlicher Nachteil liegt nach der Rechtsprechung der Zivilsenate und des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes aber nicht vor, wenn der Schuldner es - wie hier - versäumt hat, die ihm drohenden Nachteile mit Hilfe eines an das Berufungsgericht zu richtenden Antrages nach § 712 ZPO abzuwenden (BGH Beschluß vom 25.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungBundesgerichtshofesEinstellungBeschlußZPONachteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV. z» 2M/B0 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Käthe
 geh.
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- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. MBBfcund
 gegen
Frau Elisabeth Z( StraßeÄL
geb.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■HM-
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 26. März 1981 beschlossen:
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1980 wird abgelehnt.
Gründe :
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht vorläufig vollstreckbar zurückgewiesen, dabei hat es der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin in derselben Höhe Sicherheit leistet. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen. Sie macht geltend, die Zwangsvollstreckung werde ihr unersetzliche Nachteile zufügen, sie werde dadurch ihren einzigen pfändbaren Vermögensgegen-
stand, nämlich ihr Einfamilienhaus, verlieren und könnte dieses später nicht wieder zurückerwerben. Einen Antrag gemäß § 712 ZPO hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht gestellt.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 719 Abs. 2 ZPO setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht insbesondere voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein derartiger unersetzlicher Nachteil liegt nach der Rechtsprechung der Zivilsenate und des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes aber nicht vor, wenn der Schuldner es - wie hier - versäumt hat, die ihm drohenden Nachteile mit Hilfe eines an das Berufungsgericht zu richtenden Antrages nach § 712 ZPO abzuwenden (BGH Beschluß vom 25. August 1978 -X ZR 17/78 = LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11. Dezember 1979 - KZR 25, 79 = GRUR 1980, 329;
Beschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 = WM 1980, 660). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Grund. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen kann, obwohl der Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt worden ist, liegt hier nicht vor.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel