Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 24. 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. 1.500 Aktien nach der Erbquote ließ sich nur dadurch auf die zutreffende Teilungsquote bringen, daß die Beklagte von den letzten 186 Aktien nicht nur 31, sondern insgesamt 114 Stück erhielt. Unter diesen Umständen braucht die Beklagte nicht der Aufhebung der zu ihren Gunsten begründeten Sperre der 31 Anteile zuzustimmen, die im August 1979 vorläufig auf den Stamm zugeteilt worden sind. Auf die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Sperre auch dann in vollem Umfang hätte aufrechterhalten werden dürfen, wenn die Beklagte nur weitere 9 oder sogar nur eine einzige weitere Aktie zu beanspruchen hätte, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 236/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Edelgard 0, W^||B|weg 44, H( Klägerin, 2. Waldemar jun., S1 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Nebenintervenient: _ Karl G^^, Rechtsanwalt, U^BBsbraße 20, als Te- stamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 5.2.1983 verstorbenen Theodor , gegen Isolde Straße 4, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr gen, K^^^str. und Kolle- 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 24. Juni 1987 beschlossen: 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1986 wird nicht angenommen . 2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens . 3. Streitwert: 310.000,- DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die vom Berufungsgericht ermittelte Teilungsquote von (373.600,67 DM : 1.726.900,- DM =) annähernd 21,634% ist im Grundsatz für alle Teilauseinandersetzungen zugrunde zu legen (BGHZ 96, 174, 181); sie mußte auch die Teilung in Natur aller 1686 Nestle-Aktien bestimmen. Die Aufteilung der ersten 3 1.500 Aktien nach der Erbquote ließ sich nur dadurch auf die zutreffende Teilungsquote bringen, daß die Beklagte von den letzten 186 Aktien nicht nur 31, sondern insgesamt 114 Stück erhielt. Unter diesen Umständen braucht die Beklagte nicht der Aufhebung der zu ihren Gunsten begründeten Sperre der 31 Anteile zuzustimmen, die im August 1979 vorläufig auf den Stamm zugeteilt worden sind. Auf die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Sperre auch dann in vollem Umfang hätte aufrechterhalten werden dürfen, wenn die Beklagte nur weitere 9 oder sogar nur eine einzige weitere Aktie zu beanspruchen hätte, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs