Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Seinen Antrag auf Rentenzahlung lehnte die Beklagte unter Berufung darauf ab, der Kläger habe die durch den Herzinfarkt eingetretene Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und Vertragsabschluß nicht mitgeteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 3. Die Beklagte hat in dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorgebracht, ihr sei bei Abschluß des BUZ-Versicherungsvertrages nicht bekannt gewesen, daß der Kläger einen Infarkt erlitten habe. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen SflHH ergebe sich, daß der Kläger in Kenntnis der erlittenen Erkrankung und ihrer Bedeutung für das Versicherungsverhältnis diese der Beklagten bewußt verschwiegen habe, um auch im Falle einer für möglich gehaltenen Berufsunfähigkeit aufgrund des Infarktes in den Genuß der BUZ-Ver-sicherung zu gelangen-und einen Risikoausschluß zu vermeiden. Damit, daß SMMB die ihm gegebene Information über den Herzinfarkt an die Beklagte weiterleiten würde, habe der Kläger nicht gerechnet; das ergebe sich aus seinem Bestehen auf unverändertem Vertragsabschluß trotz der Vorhalte des Zeugen und der Verneinung des Eintritts gesundheitlicher Veränderungen und der Reaktion des Zeugen hierauf.Auch die sinngemäße Äußerung des Klägers, man wolle etwaige Nachforschungen der Beklagten auf sich zukommen lassen, spreche für seine Täuschungsabsicht. Damit hat das Berufungsgericht einen Sachverhalt festgestellt, der alle Voraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB erfüllt. a) Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen SflHBP nur unvollständig gewürdigt hat. "Der Kläger bestand auf dem Abschluß des Vertrages, Ich hatte nicht den Eindruck, daß er damals irgendwie täuschen wollte, sondern daß er wirklich davon ausging, die Dinge seien nicht sehr schlimm und gegebenenfalls könnte man ja noch nach prüfen, wenn es notwendig werden sollte." Das Berufungsgericht zeigt nicht auf, wieso der Zeuge ein derartiges Fazit hätte ziehen können, wenn nicht zwischen der bekundeten Unterhaltung, auf die das Berufungsgericht allein abstellt, und der Unterzeichnung etwas vorgefallen war, das den Zeugen zu der Annahme veranlassen konnte, der Kläger wolle trotz der ihm zuvor vermittelten Aufklärung keine Täuschving begehen. Das Berufungsgericht glaubt der Zeugin NHB, daß sie den Zeugen ßmsp wiederholt angerufen und danach gefragt hat, ob alles in Ordnung gehe. Es äußert sich jedoch nicht dazu, ob es der Zeugin auch insoweit glaubt, als sie bekundet hat, der Zeuge SflHB habe ihr gegenüber erklärt, "alles gehe in Ordnung, der Kläger brauche sich um nichts mehr zu kümmern" (Bl. III, 40 f.). Wenn der Zeuge die Konsequenzen des Herzinfarktes für den Versicherungsschutz, insbesondere dessen nachträgliche Gefährdung bei notwendigen und unver- meidlichen Untersuchungen und Nachforschungen, auf die er den Kläger hingewiesen haben will, tatsächlich nach Abschluß seines Gespräches mit dem Kläger in dieser Weise vor Augen hatte, konnte er auf nachträgliche Anfrage eigentlich nicht mitteilen, "alles gehe in Ordnung". Daß er diese Obliegenheiten ernst nahm und erfüllte, folgert das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Zeuge nicht "mit dem Kläger als seinem Freund Schon damit hat er sich angesichts der ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Offenbarungspflicht an der vom Berufungsgericht angenommenen Straftat des Klägers - jedenfalls als Gehilfe - beteiligt. Ihm fehlte bei dieser Sachgestaltung das Bewußtsein, daß die Entschließung der Beklagten (VermögensVerfügung: hier Vertragsschluß) von einem Irrtum beeinflußt sein würde ("Bedeutungskenntnis" vgl. Sollte es dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB nicht erbracht hat, wird zu prüfen sein, ob die Berufsunfähigkeit des Klägers vor Beginn der Haftung der Beklagten eingetreten ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 235/84 URTEIL
Verkündet am: 26. März 1986 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rentners Heinz
asse
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die
durch ihren Vorstand,
-AG, vertreten Allee
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im folgenden BUZ-Versicherung genannt). Er beantragte bei der Beklagten am 4. Oktober 1977 den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages mit zusätzlichem Schutz gegen das Berufsunfähigkeitsrisiko bei einer monatlichen Rente von 500,- DM. Auf Veranlassung der Beklagten gab er am 17. Januar 1978 eine Änderungserklärung ab, wonach die BUZ-Versicherung bis zu seinem 65. Lebensjahr gelten
sollte. Mit Schreiben vom 8. Februar 1978 nahm die Beklagte "Antrag und Änderungserklärung" an und übersandte den Versicherungsschein.
Am 19. Dezember 1977 hatte der Kläger einen Herzinfarkt erlitten, aufgrund dessen er berufsunfähig wurde. Seinen Antrag auf Rentenzahlung lehnte die Beklagte unter Berufung darauf ab, der Kläger habe die durch den Herzinfarkt eingetretene Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und Vertragsabschluß nicht mitgeteilt. Der Kläger ist der Ansicht, der Herzinfarkt sei der Beklagten bekannt gewesen, denn deren Generalagent Sflm habe vor Entgegennahme der Änderungserklärung davon Kenntnis erhalten. Berufsunfähigkeit habe erst im Herbst 1978 Vorgelegen, als ihm in einem Bericht der AOK zu einem Rentenantrag geraten worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Ärzte von einer nur vorübergehenden Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit ausgegangen.
Die Beklagte meint, sie habe den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten.
Der Kläger sei im übrigen schon am 1. Januar 1978 beruf sunfähig gewesen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Rente ab 1. Januar 1978 bis 30. November 1992 gerichteten Klage insoweit stattgegeben, als Rente ab 1. Oktober 1979 begehrt wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 3. März 1982 die Klage abgewiesen. Der erkennende Senat hat diese Entschei-
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dung in seinem Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 - NJW 1984, 2814 - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat in dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorgebracht, ihr sei bei Abschluß des BUZ-Versicherungsvertrages nicht bekannt gewesen, daß der Kläger einen Infarkt erlitten habe. Dies habe er trotz Hinweises des Versicherungsagenten SMim auf die Bedeutung dieser Erkrankung für den abzuschlies-senden Vertrag verschwiegen. Nicht geltend gemacht werde, daß der Versicherungsagent mit dem Kläger zu ihrem
Nachteil zusammengewirkt habe.
Der Kläger behauptet, sei sein Zustand,
den er selbst nicht als besonders bedrohlich angesehen habe, bekannt gewesen. Dieser habe dazu geäußert, man solle die Sache erst einmal herankommen lassen.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt erneut zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen SflHH ergebe sich, daß der Kläger in Kenntnis der erlittenen Erkrankung und ihrer Bedeutung für das Versicherungsverhältnis diese der Beklagten bewußt verschwiegen habe, um auch im Falle einer für möglich gehaltenen Berufsunfähigkeit aufgrund des Infarktes in den Genuß der BUZ-Ver-sicherung zu gelangen-und einen Risikoausschluß zu vermeiden. Damit, daß SMMB die ihm gegebene Information über den Herzinfarkt an die Beklagte weiterleiten würde, habe der Kläger nicht gerechnet; das ergebe sich aus seinem Bestehen auf unverändertem Vertragsabschluß trotz der Vorhalte des Zeugen und der Verneinung des Eintritts gesundheitlicher Veränderungen und der Reaktion des Zeugen hierauf. Auch die sinngemäße Äußerung des Klägers, man wolle etwaige Nachforschungen der Beklagten auf sich zukommen lassen, spreche für seine Täuschungsabsicht.
Damit hat das Berufungsgericht einen Sachverhalt festgestellt, der alle Voraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB erfüllt. Auf dieser Tatsachengrundlage wäre die Abweisung der Klage rechtsfehlerfrei (vgl. Senatsurteil aaO).
2. Die tatrichterlichen Feststellungen zur Täuschungsabsicht des Klägers halten Jedoch den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen SflHBP nur unvollständig gewürdigt hat. Der Zeuge hat bekundet (Bl. III, 37):
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"Der Kläger bestand auf dem Abschluß des Vertrages,
Ich hatte nicht den Eindruck, daß er damals irgendwie täuschen wollte, sondern daß er wirklich davon ausging, die Dinge seien nicht sehr schlimm und gegebenenfalls könnte man ja noch nach prüfen, wenn es notwendig werden sollte." Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander . Das wäre aber erforderlich gewesen, denn der Zeuge faßte damit das Ergebnis seiner Unterredung mit dem Kläger zusammen. Das Berufungsgericht zeigt nicht auf, wieso der Zeuge ein derartiges Fazit hätte ziehen können, wenn nicht zwischen der bekundeten Unterhaltung, auf die das Berufungsgericht allein abstellt, und der Unterzeichnung etwas vorgefallen war, das den Zeugen zu der Annahme veranlassen konnte, der Kläger wolle trotz der ihm zuvor vermittelten Aufklärung keine Täuschving begehen.
b) Die Revision beanstandet ferner zu Recht, daß die tatrichterliche BeweisWürdigung auch in einem anderen Punkt unvollständig ist. Das Berufungsgericht glaubt der Zeugin NHB, daß sie den Zeugen ßmsp wiederholt angerufen und danach gefragt hat, ob alles in Ordnung gehe. Es äußert sich jedoch nicht dazu, ob es der Zeugin auch insoweit glaubt, als sie bekundet hat, der Zeuge SflHB habe ihr gegenüber erklärt, "alles gehe in Ordnung, der Kläger brauche sich um nichts mehr zu kümmern" (Bl. III, 40 f.).
Diese Antworten sind mit den Bekundungen des Zeugen SflHB zu seiner Unterhaltung mit dem Kläger schwerlich vereinbar. Wenn der Zeuge die Konsequenzen des Herzinfarktes für den Versicherungsschutz, insbesondere dessen nachträgliche Gefährdung bei notwendigen und unver-
meidlichen Untersuchungen und Nachforschungen, auf die er den Kläger hingewiesen haben will, tatsächlich nach Abschluß seines Gespräches mit dem Kläger in dieser Weise vor Augen hatte, konnte er auf nachträgliche Anfrage eigentlich nicht mitteilen, "alles gehe in Ordnung". Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß sich die Grundlagen seiner früheren skeptischen Beurteilung geändert hätten.
c) Das Berufungsgericht stützt seine gesamte Beweiswürdigung auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen SMU Auf BU 5 hält es dessen Angaben für glaubwürdig. Sein Verhalten bei der Unterredung mit dem Kläger soll seinen Obliegenheiten als Versicherungsvertreter entsprochen haben. Daß er diese Obliegenheiten ernst nahm und erfüllte, folgert das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Zeuge nicht "mit dem Kläger als seinem Freund
- für diesen erkennbar - zu dem Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hat". Diese Prämisse verläßt das Berufungsgericht aber mit seinen weiteren Feststellungen. Der Zeuge leitete die Informationen - womit der Kläger gerechnet haben soll - nicht an die Beklagte weiter. Schon damit hat er sich angesichts der ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Offenbarungspflicht an der vom Berufungsgericht angenommenen Straftat des Klägers - jedenfalls als Gehilfe - beteiligt. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist daher insoweit widersprüchlich und kann keinen Bestand haben.
d) Zwischen den Parteien ist spätestens seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter außer Streit, daß "zwischen dem Kläger und dem Agenten SMHBl in "kei-
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ner" Weise zu dem Nachteil der Beklagten ein Zusammenwirken erfolgt" ist (Bl. III, 35). Das hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Sollte nämlich der Kläger seinen Herzinfarkt in Kenntnis seiner Mitteilungspflicht bewußt verschwiegen haben (BU 6), so würde die Übergabe des unterschriebenen Abänderungsantrages an SflH-
mit dessen Schweigen der Kläger rechnete (BU 7), und SMIHH späteres Verhalten einen gemeinschaftlich begangenen Betrug darsteilen, an dem SMBHi teilgenommen hätte. Ein derartiges Beweisergebnis verbietet sich angesichts des unstreitigen Sachverhalts. Dieser läßt im wesentlichen folgende Möglichkeiten offen:
aa) Der Kläger rechnete mit einer Weitergabe der Information durch SflHHi. Dann fehlt bereits das Bewußtsein, daß die Beklagte einer Täuschung.unterliegen werde.
bb) Der Kläger hielt zusammen mit dem Zeugen SflHBI als Fazit ihrer diesbezüglichen Unterredung seine Vorerkrankung nicht für mitteilungspflichtig. Dann nahm er nicht an, daß der Herzinfarkt einen Umstand darstellte, der für die Entschließung der Beklagten Bedeutung gewinnen konnte. Ihm fehlte bei dieser Sachgestaltung das Bewußtsein, daß die Entschließung der Beklagten (VermögensVerfügung: hier Vertragsschluß) von einem Irrtum beeinflußt sein würde ("Bedeutungskenntnis" vgl. hierzu Leipziger Kommentar/ Lackner, 10. Aufl. § 263 Rdn. 257; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 263 Rdn. 40; Schönke/Schröder/Cramer, 21. Aufl. $ 263 Rdn. 165). Zudem kann bei dieser inneren Tatseite auch keine Absicht rechtswidriger Bereicherung festgestellt werden.
cc) Der Kläger unterrichtete den Zeugen SfllHP nicht wahrheitsgemäß. Das stünde aber wiederum im Gegensatz zu dem unstreitigen Parteivorbringen und zu den Bekundungen des Zeugen SOT^ der den Kläger aufgeklärt haben will.
3. Das Berufungsgericht wird daher das Beweisergebnis unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte neu zu würdigen haben. Sollte es dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB nicht erbracht hat, wird zu prüfen sein, ob die Berufsunfähigkeit des Klägers vor Beginn der Haftung der Beklagten eingetreten ist. Hierzu wird auf die Ausführungen unter III. im ersten Revisionsurteil verwiesen.
Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs