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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung bestehen bei den Besonderheiten des vorliegenden Falls keine Bedenken. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Angriffe berechtigt sind, die die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Vertragsverhandlungen richtet.

VertragsverhandlungenIVaFirmaGmbHgesetzlichRechtsstreitRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa 2R 234/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma VHP GmbH,	und BSHHpigeseilschaft,
 gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Edeltraud HPPB, tfl^HPIHBDlatz
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 gegen
Firma	und	V|
mm GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Helge SPHM und Josef MMBPHP, Albert Si Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 4. Juli 1984
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 1983 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe :
Nach Ziffer XIII Satz 1 des Vertriebsvertrags vom 8. Juli 1980 sind keine mündlichen Nebenabreden getroffen worden. Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung bestehen bei den Besonderheiten des vorliegenden Falls keine Bedenken. Die Parteien haben mit dieser Klausel in zulässiger Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß das Ergebnis der Vertragsverhandlungen nur insoweit zu dem Bestandteil des Vertrages gemacht werden sollte, als es im schriftlichen Vertragstext seinen Niederschlag gefunden hatte.
In der Vertragsurkunde findet sich zwar ein Hinweis auf das Vorkaufsrecht der “derzeitigen Mieter” sowie auf die dem Oberbürgermeister gemachten Zusagen und Absichtser-
 
klärungen, Jedoch kein Vorbehalt für einen provisionsfreien Verkauf weiterer Wohnungen an "eigene Kunden". Es kommt daher nicht darauf an, ob die Angriffe berechtigt sind, die die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Vertragsverhandlungen richtet.
Auch im übrigen verspricht die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf.
Rottmüller	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter