Mai 1981 - IVa ZR 66/80 - (BGHZ 80, 332) auf die Rückgriffsansprüche seines Haftpflichtversicherers und der Sozialversicherungsträger zu zahlen hätte. Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow am 17. Dennoch ist der Senat nicht gehindert, für das Revisionsverfahren einen abweichenden Kostenstreitwert festzusetzen. Die durch § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Festsetzung der Beschwer kann Jedoch einer Streitwertfestsetzung (§ 24 Satz 1 GKG) nicht gleichgesetzt werden. Die Beklagte ist gehalten, die Ansprüche der Unfallopfer, die nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, im Rahmen der Mindestdeckungssumme zu befriedigen. Der Rückgriff gegen Fahrer und Halter ist durch die von den Kraftfahrzeugversicherern abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung auf 5.000,- DM für Jeden Versicherten beschränkt. Die Kläger brauchen daher nicht zu befürchten, daß sie von den Unfallopfern persönlich in Anspruch genommen werden oder daß sie der Beklagten deren Aufwendungen über 5.000,- DM hinaus ersetzen müssen. entschieden ist die Frage, ob in den Fällen, in denen mehrere Rückgriffsgläubiger (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger) vorhanden sind, jeder von ihnen seinen Anspruch bis zur Obergrenze von 5.000,- DM geltend machen kann oder ob sie sich den Betrag von 5.000,- DM teilen müssen. Solange dies noch offen ist, muß von der für die Kläger ungünstigen Möglichkeit ausgegangen werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für die Wertberechnung in den Rechtsmittelinstanzen der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend.
BGHZ: nein ZPO § 3; JCKG 1975 §§ 24 Satz 1, 25 Satz 1; Geschäftsplanmäßige Erklärung für die Kraftfahrtversicherung a) Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht hindert das Revisionsgericht nicht daran, einen abweichenden Kostenstreitwert für die Revisionsinstanz festzusetzen. b) Der Streitwert der Klage auf Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung übersteigt nicht den Betrag, den der Kläger bei Verneinung der Deckungspflicht und bei Beachtung der geschäftsplanmäßigen Erklärungen der Kfz-Haftpflichtversicherer (VerBAV 1973, 103; 1975, 157) und des Senatsurteils vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 66/80 - (BGHZ 80, 332) auf die Rückgriffsansprüche seines Haftpflichtversicherers und der Sozialversicherungsträger zu zahlen hätte. Dies gilt auch für die Zeit vor dem Erlaß des genannten Urteils. BGH, Beschl.v. 17. März 1982 - IVa ZR 234/80 BUNDESGERICHTSHOF ,rV iva zr 234/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Verkäuferin Ingrid Str. 0 2. des Kraftfahrzeu/ B( Mechanikers Calogero Infurna itr. Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ■■■ - gegen die AflHMV und VHHBHBHQp-AG, vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus Prof. Dr. Reimer Dr. Helmut G®g«Dr. Christian H—i, Dr. Bernd Dr. Johannes S|fl|B|, Dr. Ingo Arnd ZflBBi und Dr. Hans W itr. A Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow am 17. März 1982 beschlossen; Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe : 1. Das Berufungsgericht hat die Beschwer für beide Kläger auf 500.000,- IM festgesetzt. Dennoch ist der Senat nicht gehindert, für das Revisionsverfahren einen abweichenden Kostenstreitwert festzusetzen. Nach § 24 Satz 1 GKG ist zwar die Festsetzung des Streitwerts für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmit-“ tels auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend; die Festsetzung eines besonderen Kostenstreitwerts gestattet § 25 Satz 1 GKG nur in den Fällen, in denen entweder keine Entscheidung nach § 24 Satz 1 GKG ergangen ist oder in denen die ergangene Entscheidung über den Rechtsmittelstreitwert nach § 24 Satz 2 GKG für die Kostenberechnung nicht maßgebend ist. Die durch § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Festsetzung der Beschwer kann Jedoch einer Streitwertfestsetzung (§ 24 Satz 1 GKG) nicht gleichgesetzt werden. 2. Die Beklagte ist gehalten, die Ansprüche der Unfallopfer, die nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, im Rahmen der Mindestdeckungssumme zu befriedigen. Der Rückgriff gegen Fahrer und Halter ist durch die von den Kraftfahrzeugversicherern abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung auf 5.000,- DM für Jeden Versicherten beschränkt. Diese Beschränkung ist auch bei der Streitwertfestsetzung zu beachten. Dafür, daß die Mindestdeckungssumme überschritten werden könn te, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Kläger brauchen daher nicht zu befürchten, daß sie von den Unfallopfern persönlich in Anspruch genommen werden oder daß sie der Beklagten deren Aufwendungen über 5.000,- DM hinaus ersetzen müssen. 3. Die Sozialversicherungsträger, auf die die Ansprüche der Unfallopfer nach § 1542 RVO übergegangen sind, können sich zwar unmittelbar an die Kläger halten. Ein Sozialversicherungsträger kann Jedoch nicht mehr als 5.000,- DM vom verantwortlichen Fahrer oder Kraftfahrzeughalter verlangen (BGHZ 80, 332). Noch nicht 4 - entschieden ist die Frage, ob in den Fällen, in denen mehrere Rückgriffsgläubiger (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger) vorhanden sind, jeder von ihnen seinen Anspruch bis zur Obergrenze von 5.000,- DM geltend machen kann oder ob sie sich den Betrag von 5.000,- DM teilen müssen. Solange dies noch offen ist, muß von der für die Kläger ungünstigen Möglichkeit ausgegangen werden. Außer den Klägern sind beim Unfall zwei Personen verletzt worden. Es ist damit zu rechnen, daß beide verletzten Personen von zwei Sozialversicherungsträgern Leistungen erhalten haben. Jeden der beiden Kläger könnten daher Rückgriffsansprüche von Sozialversicherungsträgern in einer Gesamthöhe von 20.000,- DM und Rückgriffsansprüche der Beklagten in Höhe von 5.000,- DM treffen. 4. Unerheblich ist, daß im Zeitpunkt der Revisionseinlegung (13. August 1980) die Entscheidung BGHZ 80, 332 noch nicht ergangen war. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für die Wertberechnung in den Rechtsmittelinstanzen der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Dies gilt gemäß § 12 Abs. 1 GKG grundsätzlich auch für den Kostenstreitwert. Gemäß § 15 Abs. 1 GKG sind zwar Werterhöhungen im Laufe der Instanz, nicht aber Wertminderungen zu berücksichtigen (vgl. Lappe GKG § 15 Rdn. 2). Die Entscheidung des Senats BGHZ 80, 332 hat Jedoch die Rechtslage nicht geändert, sondern lediglich das geltende Recht festgestellt. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow