* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 234/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 234/80

Art. 83 des italienischen Codice Stradale ist nicht als eine ausländische Fahrerlaubnis i.S. der VO über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr anzusehen. b) Zur Frage, wie der Kausalitätsgegenbeweis zu führen ist, wenn der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaub-nis, der im Inland kein Kraftfahrzeug führen darf, der aber nach § 15 Abs. 2 StVZO eine inländische Fahrerlaubnis in einem vereinfachten Verfahren erlangen kann, sich eines Verstoßes gegen die Führerscheinklausel (§ 2 Abs. 2 c AKB) schuldig macht. Die Klägerin zu 1) war Halterin eines Pkw des Typs Karman Ghia mit dem amtlichen Kennzeichen §■■■■• Dieses Fahrzeug war bei der Beklagten gegen gesetzliche Haftpflicht mit einer Pauschalversicherungssumme von 2 Mio.DM versichert. Die Beklagte verweigert den Haftpflichtversicherungsschutz, weil der Kläger zu 2) im UnfallZeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis gehabt habe und weil die Klägerin zu 1) in der Unfallanzeige eine unrichtige Angabe gemacht habe. In der von ihr erstatteten formularmäßigen Schadensanzeige gab die Klägerin zu l) an, daß der Kläger zu 2) den Führerschein habe; die Frage nach der Klasse und der ausstellenden Behörde beantwortete sie nicht. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger zu 2) frei, da er das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlicher Straße ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefahren habe. Nach § 2 Ziff.2 c AKB ist der Kraftfahrzeugversicherer leistungsfrei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Juli 1977 ist k^ine Fahrerlaubnis im Sinne der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung und der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr, sondern lediglich eine Erlaubnis zur Teilnahme am Fahrunterricht auf öffentlichen Verkehrswegen (Art. 83 des italienischen Codice Stradale). Der Kläger zu 2) macht zwar geltend, daß das italienische Recht keine besondere Fahrlehrerprüfung und Zulassung vorsehe, daß vielmehr die Aufgaben des Fahrlehrers von Jedem Führerscheininhaber wahrgenommen werden könnten. Der Beweis ist geführt, wenn feststeht, daß sich die im Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis liegende generelle Gefahrerhöhung im konkreten Fall nicht ausgewirkt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fehlen einer gültigen Fahrerlaubnis auf rein formellen Gründen beruht, die mit der Befähigung des Fah rers zur Führung eines Kraftfahrzeuges nichts zu tun haben (BGH Urteile vom 22. 2. Unerheblich ist es, daß der Kläger zu 2) am Tage des Unfalls noch nicht im Besitze eines italienischen Führerscheins war. Im Tat bestand, der gemäß § 314 ZPO Beweis für den Inhalt des mündlichen Parteivortrags erbringt und der gemäß § 561 Abs. 1 ZPO Grundlage für die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist, wird die Behauptung als streitig behandelt. Hat nun aber der Kläger zu 2) bereits vor dem Unfall die Fahrprüfung bestanden und standen der Erteilung der Fahrerlaubnis auch keine anderen Bedenken entgegen, dann kann der Umstand, daß sich die Ausfertigung des Führerscheins längere Zeit hinzog, nicht entscheidend sein. Sein Fahrkönnen und seine Fahrkenntnisse wären nicht größer gewesen, wenn die italienischen Behörden ihm alsbald nach der bestandenen Prüfung den Führerschein erteilt hätten. Denn auch der Besitz eines italienischen Führerscheins hätte den Kläger zu 2) nicht berechtigt, am Unfalltage das Fahrzeug der Klägerin zu 1) zu fahren. "Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung ... Solange diese Fassung galt, war der Kausalitätsgegenbeweis geführt, wenn keine Umstände Vorlagen, die eine Versagung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung rechtfertigten und der Unfall nicht auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften zurückzuführen war (Urt. v. Bei Personen, die die Voraussetzungen des neugefaßten § 15 Abs. 1 StVZO erfüllten, beschränkte sich daher der Kausalitätsgegenbeweis auf den Nachweis, daß keine Umstände Vorlagen, die die Verweigerung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gerechtfertigt hätten, oder daß das etwaige Fehlen der Eignung für den Unfall nicht ursächlich war. Ob ein Führerscheinbewerber zu dem Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hat die Verwaltungsbehörde bereits vor der Zulassung zur Fahrprüfung festzustellen (§§ 9 Satz 1, 2, 10 Abs. 1 Satz Von mangelnder Eignung in diesem Sinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn Gründe vorliegen, die die Verwaltungsbehörde berechtigen würden, den Antrag auf Erteilung des Führerscheins auch ohne vorherige Fahrprüfung zurückzuweisen. Der Nachweis, daß der Unfall nicht auf einer Unkenntnis deutscher Straßenverkehrsvorschriften beruhte, war nur noch bei den Personen erforderlich, die nicht unter § 15 Abs. November 1979 (BGBl I 1794, 1795) hat § 15 Abs. 2 eine neue Fassung erhalten; nach ihr muß sich die Prüfung des ausländischen Antragstellers auch darauf erstrecken, ob er "mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist". Anders ist es dagegen mit den Personen, die eine inländische Fahrerlaubnis nur nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 erwerben können. Diese werden den Kausalitätsgegenbeweis nur dann führen können, wenn der Unfall auch durch einen Fahrer der mit den Gefahren des Straßenverkehrs vertraut und in ihrer Abwehr geschult ist, keinesfalls hätte vermieden werden können. Der Kläger zu 2) erfüllte die in § 15 Abs. 1 StVZO genannten Voraussetzungen nicht; er hatte also den Beweis zu führen, daß er die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 9 StVZO besaß und daß der Unfall nicht auf einer Unkenntnis deutscher StraßenverkehrsvorSchriften beruhte. Durch die Prüfung nach § 10 StVZO ist die "Befähigung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen" nachzuweisen, die auch die Kenntnis der deutschen Straßenverkehrsvorschriften einschließt. Bei dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis setzte man bis zu der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung im Jahre 1979 die allgemeine Befähigung zu dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus; man erwartete aber von ihm nicht, daß er auch mit den Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts vertraut ist, und verlangte deshalb von ihm einen Nachweis der Kenntnis der deutschen VerkehrsvorSchriften. Denn daß ein Kraftfahrer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs so einrichten muß, daß er es in seiner Gewalt behält und nicht aus der Fahrbahn getragen wird, ist ein Grundsatz, der in allen Ländern der Erde zu beachten ist, also keine Besonderheit des deutschen nationalen Rechts. Das Berufungsgericht verweist jedoch auch darauf, daß die Zeugin KIHDund der Sachverständige in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Kläger zu 2) die Geschwindigkeit mit "bis zu 120 km/h” angegeben hätten. Auf der anderen Seite läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Kläger zu 2) die deutschen Verkehrsvorschriften beachtet hätte, wenn er sie gekannt hätte. Daß ein Kraftfahrer die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse besitzt, kann nur durch das Bestehen der Fahrprüfung selbst nachgewiesen werden; wer ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren hat, kann daher den Kausalitätsgegenbeweis nicht dadurch führen, daß er Beweis dafür antritt, die Kenntnisse, die er im Unfallzeitpunkt gehabt hatte, hätten ausgereicht, um die Fahrprüfung zu bestehen. Zur Begründung führt es aus: Die Klägerin zu 1) habe nicht ohne Verschulden das Vorliegen einer Fahrerlaubnis bei dem Kläger zu 2) annehmen können. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zu 1) dann, wenn der Kläger zu 2) ihr einen italienischen Führerschein hätte vorlegen können, zu weiteren Erkundigungen darüber verpflichtet gewesen wäre, ob dieser Führerschein auch in Deutschland anerkannt wird.

Zitierte Normen: § 4 VVG § 15 StVZO § 2 AKB2008_alt § 6 VVG § 314 ZPO § 15 StVZO § 3 StVO
FahrerlaubnisUnfallKausalitätsgegenbeweisFahrzeugKlägerKlägerinFührerschein

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	nein
VO über internationalen Kraftfahrzeugverkehr § 4
Abs. 1; VVG § 6 Abs. 1; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2
Nr. 2 c
a)	Eine Erlaubnis gern. Art. 83 des italienischen Codice Stradale ist nicht als eine ausländische Fahrerlaubnis i. S. der VO über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr anzusehen.
b)	Zur Frage, wie der Kausalitätsgegenbeweis zu führen ist, wenn der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaub-nis, der im Inland kein Kraftfahrzeug führen darf, der aber nach § 15 Abs. 2 StVZO eine inländische Fahrerlaubnis in einem vereinfachten Verfahren erlangen kann, sich eines Verstoßes gegen die Führerscheinklausel (§ 2 Abs. 2 c AKB) schuldig macht.
BGH, Urt.v. 17. März 1982 - IVa ZR 234/80 OLG Frankfurt/Main
LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
S/
IM NAMEN DES VOLKES
IV a ZR 234/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17. März 1982 Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	der Verkäuferin Ingrid Kl
 str. WD,
2.	des Kraftfahrzeugmechanikers Calogero Infurna
 Rmmmmm, zmmmstr.m,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
die HHV und MMB VMHHHBM-AG, vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus Prof. Dr. Reimer Dr. Helmut GWF, Dr. Christian MMF, Dr. Bernd MM_, Dr. Johannes SBBi, Dr. Ingo Arnd ZMHD und Dr. Hans W| itr. AMI,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1980 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) war Halterin eines Pkw des Typs Karman Ghia mit dem amtlichen Kennzeichen §■■■■• Dieses Fahrzeug war bei der Beklagten gegen gesetzliche Haftpflicht mit einer Pauschalversicherungssumme von 2 Mio. DM versichert. Am 25. September 1977 erlitt das vom Kläger zu 2) gesteuerte Fahrzeug einen Unfall. Die Beklagte verweigert den Haftpflichtversicherungsschutz, weil der Kläger zu 2) im UnfallZeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis gehabt habe und weil die Klägerin zu 1) in der Unfallanzeige eine unrichtige Angabe gemacht habe.
Der Kläger zu 2) ist italienischer Staatsangehöriger; er hält sich seit 1971 bei seinen Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 3. Dezember 1977
 
ist ihm in Italien ein Führerschein erteilt worden, der am 18. Januar 1979 in einen deutschen Führerschein umgeschrieben worden ist.
Am 25. September 1977 fuhren die Kläger mit zwei anderen jungen Leuten im Wagen der Klägerin zu 1) zu einen Go-Cart-Rennen in Wittgenborn. Auf der Rückfahrt übernahm der Kläger zu 2) die Lenkung des Fahrzeugs. Er fuhr teilweise mit sehr hoher Geschwindigkeit, so daß in Kurvenlagen die Reifen quietschten. In einem Waldstück und einer langgezogenen Rechtskurve kam der Wagen so weit nach rechts, daß er auf den rechtsseitigen Grünstreifen gelangte, dadurch ins Schleudern geriet und schließlich quer über die gesamte Fahrbahn nach links fuhr. Der Wagen wurde total zerstört; die Insassen, mit Ausnahme des Klägers zu 2), wurden aus dem Pkw herausgeschleudert und erheblich verletzt.
In der von ihr erstatteten formularmäßigen Schadensanzeige gab die Klägerin zu l) an, daß der Kläger zu 2) den Führerschein habe; die Frage nach der Klasse und der ausstellenden Behörde beantwortete sie nicht.
Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2) habe am 26. Juli 1977 von seiner Heimatbehörde in Agrigent/Sizilien eine Bescheinigung erhalten, die ihn berechtigte, im Beisein eines "istruttore” ein Fahrzeug zu lenken. Am 27. August 1977 habe er in Agrigent die italienische Fahrprüfung abgelegt und bestanden. Der Führerschein sei ihm jedoch erst am 3. Dezember 1977 ausgehändigt worden.
Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern für den Unfall vom 25. September 1977 nach Maßgabe des zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bestehenden Kraft-
 
St
 fahrZeugversicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (VersR 1981,
 50). Mit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger zu 2) frei, da er das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlicher Straße ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefahren habe. Ob in einem Fall der vorliegenden Art überhaupt der Kausalitätsgegenbeweis zulässig sei, sei zweifelhaft. Er sei auf Jeden Fall nicht geführt. Der Kläger zu 2) habe nicht nachweisen können, daß der Eintritt des Versicherungsfalles nicht auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften oder auf seiner mangelnden Eignung als Fahrer beruht habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
Nach § 2 Ziff. 2 c AKB ist der Kraftfahrzeugversicherer leistungsfrei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hier gegeben.
1.	Der Kläger zu 2) hatte im Zeitpunkt des Unfalls weder eine deutsche noch eine italienische Fahrerlaubnis.
Nach seinem eigenen Vortrag ist sein italienischer Führerschein erst am 3. Dezember 1977 ausgestellt und ausgehändigt worden. Es kann daher in diesem Zusammenhang da-
 
hingestellt bleiben, ob der italienische Führerschein den Kläger zu 2) nach §§ 4, 5 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl I 1137) in der Fassung der Verordnung vom 18. April 1940 (RGBl I 662) berechtigt hätte, während eines Zeitraums von einem Jahr ein Fahrzeug in Deutschland zu führen.
2.	Die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung vom 26. Juli 1977 ist k^ine Fahrerlaubnis im Sinne der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung und der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr, sondern lediglich eine Erlaubnis zur Teilnahme am Fahrunterricht auf öffentlichen Verkehrswegen (Art. 83 des italienischen Codice Stradale). Der Kläger zu 2) macht zwar geltend, daß das italienische Recht keine besondere Fahrlehrerprüfung und Zulassung vorsehe, daß vielmehr die Aufgaben des Fahrlehrers von Jedem Führerscheininhaber wahrgenommen werden könnten. Das mag richtig sein, ist aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Die Art und Weise, in der der Fahrunterricht erteilt wird, richtet sich innerhalb der Bundesrepublik ausschließlich nach den hiesigen Straßenverkehrsvorschriften.
II.
Die Verletzung der durch § 2 Ziff. 2 c AKB begründeten Obliegenheit führt dann nicht zu dem Verlust des Versicherungsschutzes, wenn sie keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs. 2
 VVG). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den vorfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
1.	Daß auch bei einer Verletzung der Führerscheinklausel der Kausalitätsgegenbeweis zulässig ist, ist heute allgemein anerkannt. Der Beweis ist geführt, wenn feststeht, daß sich die im Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis liegende generelle Gefahrerhöhung im konkreten Fall nicht ausgewirkt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fehlen einer gültigen Fahrerlaubnis auf rein formellen Gründen beruht, die mit der Befähigung des Fah rers zur Führung eines Kraftfahrzeuges nichts zu tun haben (BGH Urteile vom 22. November 1968 - IV ZR 775/68 -LM VVG § 6 Nr. 21 = NJW 1969, 371 = VersR 1969, 147 =
MDR 1969, 295; vom 25. Februar 1970 - IV ZR 643/68 -NJW 1970, 995 = VersR 1970, 464; vom 5. Juli 1974 - IV ZR 157/73 - NJW 1974, 2179 = VersR 1974, 1072 = MDR
1975, 43; vom 27. Februar 1976 - IV ZR 20/75 - VersR
1976, 531; vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 67/77 - MDR 1979, 212 = VersR 1978, 1129). Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt.
2.	Unerheblich ist es, daß der Kläger zu 2) am Tage des Unfalls noch nicht im Besitze eines italienischen Führerscheins war. Er behauptet, daß er am 27. August 1977 die Fahrprüfung abgelegt und bestanden habe. Im Tat bestand, der gemäß § 314 ZPO Beweis für den Inhalt des mündlichen Parteivortrags erbringt und der gemäß § 561 Abs. 1 ZPO Grundlage für die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist, wird die Behauptung als streitig behandelt. Es muß deshalb davon ausgegangen wer
 
den, daß das möglicherweise im Schriftsatz vom 24.
März 1980 (auf S. 2 unten, Bl. 161 d.A.) enthaltene Geständnis in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt worden ist; an ein schriftsätzliches Geständnis ist die Beklagte nicht gebunden. Im Endergebnis ist dies jedoch ohne Bedeutung, da im Revisionsverfahren zugunsten des Revisionsklägers die Richtigkeit seines vom Tatrichter nicht geprüften Tatsachenvortrags unterstellt werden muß.
Hat nun aber der Kläger zu 2) bereits vor dem Unfall die Fahrprüfung bestanden und standen der Erteilung der Fahrerlaubnis auch keine anderen Bedenken entgegen, dann kann der Umstand, daß sich die Ausfertigung des Führerscheins längere Zeit hinzog, nicht entscheidend sein. Sein Fahrkönnen und seine Fahrkenntnisse wären nicht größer gewesen, wenn die italienischen Behörden ihm alsbald nach der bestandenen Prüfung den Führerschein erteilt hätten. Im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises ist der Kläger zu 2) also so zu behandeln, als ob er bereits am Unfalltag eine italienische Fahrerlaubnis besessen hätte.
3.	Mit dieser Erwägung allein kann jedoch die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung nicht dargetan werden. Denn auch der Besitz eines italienischen Führerscheins hätte den Kläger zu 2) nicht berechtigt, am Unfalltage das Fahrzeug der Klägerin zu 1) zu fahren. Da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon seit Jahren in Deutschland hatte, durfte er hier ein Fahrzeug nur dann führen, wenn er einen von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein besaß; die in
8

§ 4 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr ausgesprochene Vergünstigung für Inhaber ausländischer Fahrtausweise kam nicht zu seinen Gunsten zur Anwendung.
Die Inhaber ausländischer Führerscheine haben allerdings nach § 15 StVZO die Möglichkeit, auf erleichterte Weise eine deutsche Fahrerlaubnis zu erlangen.
Der Wortlaut dieser Vorschrift ist mehrfach geändert worden; dies ist auch von Bedeutung für die Führung des Kausalitätsgegenbeweises.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis zu stellen sind, müssen drei Zeiträume unterschieden werden:
a)	In der Fassung vom 6. Dezember 1980 (BGBl I 898) lautet § 15:
"Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung ... nachweist und im übrigen keine Zweifel an seiner Eignung bestehen."
Solange diese Fassung galt, war der Kausalitätsgegenbeweis geführt, wenn keine Umstände Vorlagen, die eine Versagung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung rechtfertigten und der Unfall nicht auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften zurückzuführen war (Urt. v. 22. November 1968 - IV ZR 775/68 - NJW 1969, 371 = VersR 1969, 147 = MDR 1969, 295).
 
b)	Durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl
 1	1361) hat § 15 StVZO mit Wirkung vom 1.1.1969 eine neue Fassung erhalten. Nach dieser Vorschrift brauchten Ausländer, die aufgrund § 4 der Verordnung vom 12. November 1934 ein Jahr lang mit ausländischem Führerschein im Inland einen Kraftwagen geführt hatten, ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften nicht mehr nachzuweisen. Bei Personen, die die Voraussetzungen des neugefaßten § 15 Abs. 1 StVZO erfüllten, beschränkte sich daher der Kausalitätsgegenbeweis auf den Nachweis, daß keine Umstände Vorlagen, die die Verweigerung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gerechtfertigt hätten, oder daß das etwaige Fehlen der Eignung für den Unfall nicht ursächlich war. Die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen darf nicht mit der in der Fahrprüfung nachzuweisenden Befähigung zur Führung von Kraftfahrzeugen verwechselt werden. Ob ein Führerscheinbewerber zu dem Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hat die Verwaltungsbehörde bereits vor der Zulassung zur Fahrprüfung festzustellen (§§ 9 Satz 1, 2, 10 Abs. 1 Satz
2	StVZO; vgl. dazu Jagusch Straßenverkehrsrecht, 26.
Aufl. § 10 StVZO Rdn. 4). Von mangelnder Eignung in diesem Sinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn Gründe vorliegen, die die Verwaltungsbehörde berechtigen würden, den Antrag auf Erteilung des Führerscheins auch ohne vorherige Fahrprüfung zurückzuweisen. Diese Voraussetzung wird nur in seltenen Fällen gegeben sein.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Urteil vom 5. Juli 1974 - IV ZR 157/73 - (NJW 1974, 2179
 = VersR 1974, 1072 = MDR 1975, 43) ausgesprochen, ein aus-
10

ländischer Führerschein stehe auch nach Ablauf der Einjahresfrist in versicherungsrechtlicher Hinsicht einer deutschen Fahrerlaubnis gleich. Der Nachweis, daß der Unfall nicht auf einer Unkenntnis deutscher Straßenverkehrsvorschriften beruhte, war nur noch bei den Personen erforderlich, die nicht unter § 15 Abs.
1 StVZO fielen, eine deutsche Fahrerlaubnis aber auf dem erleichterten Weg des § 15 Abs. 2 StVZO erlangen könnten.
c)	Durch die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. November 1979 (BGBl I 1794, 1795) hat § 15 Abs. 2 eine neue Fassung erhalten; nach ihr muß sich die Prüfung des ausländischen Antragstellers auch darauf erstrecken, ob er "mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist".
Für die Inhaber ausländischer Führerscheine, die unter § 15 Abs. 1 StVZO fielen, änderte sich durch die Neufassung des § 15 Abs. 2 auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht nichts; für sie steht auch heute noch die (nicht mehr gültige) ausländische Fahrerlaubnis weitgehend einer inländischen Fahrerlaubnis gleich. Anders ist es dagegen mit den Personen, die eine inländische Fahrerlaubnis nur nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 erwerben können. Diese werden den Kausalitätsgegenbeweis nur dann führen können, wenn der Unfall auch durch einen Fahrer der mit den Gefahren des Straßenverkehrs vertraut und in ihrer Abwehr geschult ist, keinesfalls hätte vermieden werden können.
4.	Da sich der Unfall im Jahre 1977 zugetragen hat, kommen die unter Ziff. II 3 b dargelegten Grundsätze zur
11
Anwendung. Der Kläger zu 2) erfüllte die in § 15 Abs. 1 StVZO genannten Voraussetzungen nicht; er hatte also den Beweis zu führen, daß er die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 9 StVZO besaß und daß der Unfall nicht auf einer Unkenntnis deutscher StraßenverkehrsvorSchriften beruhte. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß ihm dieser Beweis nicht gelungen ist.
Durch die Prüfung nach § 10 StVZO ist die "Befähigung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen" nachzuweisen, die auch die Kenntnis der deutschen Straßenverkehrsvorschriften einschließt. Bei dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis setzte man bis zu der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung im Jahre 1979 die allgemeine Befähigung zu dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus; man erwartete aber von ihm nicht, daß er auch mit den Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts vertraut ist, und verlangte deshalb von ihm einen Nachweis der Kenntnis der deutschen VerkehrsvorSchriften. Es ist daher Jeweils zu prüfen, ob der Unfall auf einer Fahrweise beruhte, die allgemein, d.h. also ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des nationalen Verkehrsrechts, fehlerhaft war, oder vielmehr auf einer Verletzung speziell deutscher Verkehrsvor-schriften. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das letztere Jedenfalls nicht auszuschließen.
Der Kausalitätsgegenbeweis kann allerdings nicht an den Feststellungen des Berufungsgerichts scheitern, der Klä ger zu 2) habe die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeugs nicht den Straßenverhältnissen und seinen person-
12

lichen Fähigkeiten angepaßt. Denn daß ein Kraftfahrer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs so einrichten muß, daß er es in seiner Gewalt behält und nicht aus der Fahrbahn getragen wird, ist ein Grundsatz, der in allen Ländern der Erde zu beachten ist, also keine Besonderheit des deutschen nationalen Rechts. Das Berufungsgericht verweist jedoch auch darauf, daß die Zeugin KIHDund der Sachverständige in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Kläger zu 2) die Geschwindigkeit mit "bis zu 120 km/h” angegeben hätten.
Dem angefochtenen Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Überschreitung der in der deutschen StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h feststellen wollte.
Wenn dem aber so ist, dann ist den Klägern der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die bloße Kenntnis des § 3 Abs. 3 StVO noch keine Gewähr dafür bietet, daß sich ein Kraftfahrer auch an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit hält. Diese Vorschrift wird erfahrungsgemäß auch von deutschen Kraftfahrern häufig übertreten. Auf der anderen Seite läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Kläger zu 2) die deutschen Verkehrsvorschriften beachtet hätte, wenn er sie gekannt hätte. Dann wäre die Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften für den Unfall ursächlich gewesen. Da diese Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt.
Mit der Behauptung, er habe die deutschen Straßenverkehr svorSchriften gekannt, kann der Kläger zu 2) nicht ge-
-13-
hört werden. Daß ein Kraftfahrer die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse besitzt, kann nur durch das Bestehen der Fahrprüfung selbst nachgewiesen werden; wer ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren hat, kann daher den Kausalitätsgegenbeweis nicht dadurch führen, daß er Beweis dafür antritt, die Kenntnisse, die er im Unfallzeitpunkt gehabt hatte, hätten ausgereicht, um die Fahrprüfung zu bestehen.
III.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch gegenüber der Klägerin zu 1) leistungsfrei. Zur Begründung führt es aus: Die Klägerin zu 1) habe nicht ohne Verschulden das Vorliegen einer Fahrerlaubnis bei dem Kläger zu 2) annehmen können. Sie habe gewußt, daß er sich um die Ablegung der Führerscheinprüfung in Italien bemüht hatte, weil diese dort leichter zu erlangen sei. Die angebliche Fahrerlaubnisbescheinigung habe sie sich nicht zeigen lassen. Im übrigen hätte sie sich über die Gültigkeit eines ihr vorgelegten ausländischen Führerscheins bei der Polizei oder beim Straßenverkehrsamt erkundigen müssen.
Auch diese Überlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin zu 1) wäre auf jeden Fall verpflichtet gewesen, sich vom Kläger zu 2) dessen Führerschein zeigen zu lassen. Ein solches Verlangen hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gestellt. Der Kläger zu 2) wäre auch nicht in der Lage ge-
14 -

wesen, ihr einen Führerschein vorzuzeigen; denn die italienische Fahrerlaubnis ist erst nach dem Unfall ausgefertigt worden. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zu 1) dann, wenn der Kläger zu 2) ihr einen italienischen Führerschein hätte vorlegen können, zu weiteren Erkundigungen darüber verpflichtet gewesen wäre, ob dieser Führerschein auch in Deutschland anerkannt wird.
IV.
Die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, sie aber für unbegründet befunden.r Von einer Begründung sieht er gemäß § 565 a ZPO ab.
Rassow
 Dr. Zopfs
 Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel