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BGH · IVa ZR 233/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 233/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß das Krankentagege 1dvers1 cherungs-Verhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung nicht beendet wurde. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hält § 14 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung der Inhaltskontrolle stand. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dem Kläger bei Abschluß der Krankentagegeldversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diesen Versicherungszweig ausgehändigt worden sind. Auch für Versicherungsverträge gilt grundsätzlich die Vorschrift des § 2 AGBG, nach der Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann in einen Vertrag einbezogen werden, wenn der Verwender den Vertragspartner bei Vertragsschluß die Möglichkeit verschafft, von ihnen in zu demutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Eine Ausnahmemachi § 23 Abs.3 AGBG nur für solche Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde (d.h. in der Regel: vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) Zu der Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Bundesaufsichtsamt der Beklagten die Verwendung der Musterbedingungen 1978 für die Krankentagegeldversicherung gestattet hat, haben die Parteien keine ausdrücklichen Erklärungen abgegeben. Die Beklagte hat allerdings einen Abdruck ihrer "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" vorgelegt, die diese Musterbedingungen enthalten; nach einem auf diesem Exemplar befindlichen Vermerk sind diese Bedingungen durch Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 21. Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Annahme zu recht-fertigen, die Musterbedingungen seien hier in wirksamer Weise in den Versicherungsvertrag einbezogen worden; denn es steht nicht fest, daß die Genehmigung der Beklagten zugegangen war, bevor der Versicherungsvertrag gestellt wurde. Darüber, wann die Genehmigung des Bundesaufsichtsamts der Beklagten zugegangen ist und damit gern. War aber in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Antrag Unterzeichnete, die Genehmigung noch nicht erteilt und war ihm auch noch keine Gelegenheit gegeben worden, von dem Inhalt der Versicherungsbedingungen Kenntnis zu nehmen, dann waren diese nach § 2 Abs. 1 AGBG nicht Bestandteil des Vertragsantrags; sie konnten durch die von der Beklagten ohne Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 VVG erklärte Annahme des Antrags (vgl. § 150 Abs. 2 BGB) auch dann nicht in den Vertrag einbezogen werden, wenn die Annahme zeitlich nach dem Wirksamwerden der Genehmigung lag.

Zitierte Normen: § 2 AGBG § 5 VVG § 150 BGB
VersicherungsbedingungenKrankentagegeldversicherungMusterbedingungenKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
6
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 233/84	URTEIL	Verkündet	am:	9-	April	1986
Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Joachim
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwal t Dr. HHHF -
gegen
 die D Vorstand, A|
vertreten
 durch den
 Beklagte und Revisionsbek1agte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr
 und Dr.
6
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
T atbestand:
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Krankentagege1d-versicherung abgeschlossen. Als Versicherungsbeginn ist der 1. Juli 1981 vereinbart worden. Später hat der Kläger bei der Beklagten zusätzlich eine Krankheitskosten- und eine Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen; für
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diese Versicherung wurde als Versicherungsbeginn der 1. April 1982 vereinbart. Hierüber stellte die Beklagte mit dem Datum des 19. April 1982 einen Versicherungsschein aus. Ihm war ein Informationsblatt beigefügt, in dem sämtliche, bei der Beklagten bestehenden Versicherungen des Beklagten und seiner Ehefrau aufgeführt waren. Beigefügt waren ferner die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, die in § 14 Abs. 1 folgende Bestimmung enthielten;
"Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. Besteht bei ihm jedoch lediglich eine Krankenhaustagegeldversicherung, eine Krankheitskostenversicherung oder beides, so ist er berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu dem Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre, frühestens aber zu dem Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer mit einer Erist von drei Monaten zu kündigen."
Mit Schreiben vom 10. März 1983 kündigte die Beklagte die Krankentagegeldversicherung zu dem 30. Juni 1983 Sie stützte sich dabei auf §	14	Abs. 1 ihrer Allgemeinen
 Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversiche rung, die folgenden Wortlaut hat;
k
 
" Der Versicherer kann das Versicherungs-Verhältnis zu dem Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen."
Sie behauptet, daß diese Versicherungsbedingungen dem Versicherungsschein über die Krankentagegeldversicherung beigeheftet gewesen seien.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß das Krankentagege 1dvers1 cherungs-Verhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung nicht beendet wurde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
I .
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hält § 14 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung der Inhaltskontrolle stand. Dieselbe Ansicht hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1985 (IVa ZR 81/84 - VersR 1986,	257) für den wörtlich
 gleichlautenden § 14 Abs. 1 der Musterbedingungen für die KrankentagegeldVersicherung vertreten.
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5
1
Die Revision erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie die Unwirksamkeit des § 14 Abs. 1 der AVB der Beklagten geltend macht.
I I .
Das Berufungsurteil muß jedoch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dem Kläger bei Abschluß der Krankentagegeldversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diesen Versicherungszweig ausgehändigt worden sind. Es meint, eine Aushändigung dieser AVB sei nicht erforderlich gewesen, um sie zu dem Bestandteil des geschlossenen Vertrages zu machen. Das ist in dieser allgemeinen Fassung nicht zutreffend. Auch für Versicherungsverträge gilt grundsätzlich die Vorschrift des § 2 AGBG, nach der Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann in einen Vertrag einbezogen werden, wenn der Verwender den Vertragspartner bei Vertragsschluß die Möglichkeit verschafft, von ihnen in zu demutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Eine Ausnahmemachi § 23 Abs. 3 AGBG nur für solche Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde (d.h. in der Regel: vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen)
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genehmigt worden sind. Zu der Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Bundesaufsichtsamt der Beklagten die Verwendung der Musterbedingungen 1978 für die Krankentagegeldversicherung gestattet hat, haben die Parteien keine ausdrücklichen Erklärungen abgegeben. Die Beklagte hat allerdings einen Abdruck ihrer "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" vorgelegt, die diese Musterbedingungen enthalten; nach einem auf diesem Exemplar befindlichen Vermerk sind diese Bedingungen durch Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 21. April 1981 genehmigt worden. Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Annahme zu recht-fertigen, die Musterbedingungen seien hier in wirksamer Weise in den Versicherungsvertrag einbezogen worden; denn es steht nicht fest, daß die Genehmigung der Beklagten zugegangen war, bevor der Versicherungsvertrag gestellt wurde. In der Revisionsinstanz haben zwar beide Parteien übereinstimmend angegeben, daß der Versicherungsantrag am 3. Juni 1981 unterzeichnet worden ist. Darüber, wann die Genehmigung des Bundesaufsichtsamts der Beklagten zugegangen ist und damit
 gern. § Al BVwVfG wirksam wurde, konnten sie gedoch trotz vorherigen schriftlichen Hinweises keine Erklärung abgeben. War aber in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Antrag Unterzeichnete, die Genehmigung noch nicht erteilt und war ihm auch noch keine Gelegenheit gegeben worden, von dem Inhalt der Versicherungsbedingungen Kenntnis zu nehmen, dann waren diese nach § 2 Abs. 1 AGBG nicht Bestandteil des Vertragsantrags; sie konnten durch die von der Beklagten ohne Hinweis
 gemäß § 5 Abs. 2 VVG erklärte Annahme des Antrags (vgl. § 150 Abs. 2 BGB) auch dann nicht in den Vertrag einbezogen werden, wenn die Annahme zeitlich nach dem Wirksamwerden der Genehmigung lag.
Da die Parteien die Bedeutung dieses Punktes bisher noch nicht erkannt und aus diesem Grunde sich über die für die rechtliche Beurteilung erheblichen Tatsachen noch nicht erklärt haben, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dehner
Dr. Ritter