b) An der Feststellung, der Versicherer habe (vereinbarungsgemäß) auf Reparaturkostenbasis (also nicht auf Totalschadenbasis)abzurechnen, hat der Versicherungsnehmer jedenfalls dann ein rechtliches Interesse, wenn dadurch die Abwicklung des Versicherungsfalles voraussichtlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. ausgegangen und hat nach Abzug des Restwertes, der vereinbarten Selbstbeteiligung sowie eines Rabattes an die Klägerin als Versicherungsleistung DM 257.997,70 Teilschaden Im Fall eines Teilschadens ist für die Entschädigung die Höhe der notwendigen Wiederherstellungskosten abzüglich des Wertes des Altmaterials maßgebend. Eine versicherte Sache gilt als beschädigt oder teilweise zerstört, wenn die Kosten, die zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustandes notwendig sind (Wiederherstellungskosten), zuzüglich des Wertes des Altmaterials den Wert nicht übersteigen, den die unbeschädigte fanze Sache einschließlich der Bezugskosten § 4 Nr. 1 a) unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hatte (Zeitwert). 2. Totalschaden Im Fall eines Totalschadens ist für die Entschädigung die Höhe des Zeitwertes (Nr. 1 Abs.2) der versicherten Sache abzüglich des Wertes der Reste maßgebend. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten (Nr. 1 Abs.2) zuzüglich des Wertes der Reste den Zeitwert der versicherten Sache übersteigen würden. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise - wie bereits vor dem Berufungsgericht - die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Betrag zu zahlen, der im Sachverständigenverfahren festgestellt wird, und zwar ohne Begrenzung der Kosten auf die Höhe einer Totalschadenabrechnung. Die Klägerin behauptet, sie habe mit der Beklagten vertraglich vereinbart, der Schaden solle auf jeden Fall - also insoweit abweichend von den ABMG - in der Weise abgerechnet werden, daß die Beklagte die notwendigen Reparaturkosten erstatte, auch wenn diese den Zeitwert des Kranes übersteigen. Haben die Parteien nämlich die behauptete Vereinbarung getroffen, so kommt es für die Abwicklung des Versicherungsfalles nur mehr auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten des Kranes an, nicht mehr auf den Zeitwert und den Restwert.Sollte es noch zur Durchführung des in § 12 ABMG vorgesehenen Sachverständigenverfahrens kommen, so würde sich dieses entsprechend vereinfachen und dadurch sowohl beschleunigen, als auch verbilligen, denn die Sachverständigen könnten ihr Gutachten auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten beschränken. Aber auch in dem Fall, daß die Parteien auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet haben oder künftig verzichten sollten, wird durch die begehrte Feststellung - wenn sie erfolgen sollte - die Abwicklung des Versicherungsfalles vereinfacht und beschleunigt. Sollte sie im Sinne der Klägerin beantwortet werden, so ist zu erwarten, daß die Parteien sich ohne einen weiteren Rechts-
</ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 256 a) Eine Vereinbarung, welche die Leistungspflicht des Ver sicherers abweichend von den AVB regelt, begründet ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO. b) An der Feststellung, der Versicherer habe (vereinbarungsgemäß) auf Reparaturkostenbasis (also nicht auf Totalschadenbasis)abzurechnen, hat der Versicherungsnehmer jedenfalls dann ein rechtliches Interesse, wenn dadurch die Abwicklung des Versicherungsfalles voraussichtlich vereinfacht oder beschleunigt wird. BGH, Urteil v. 21. September 1983 - IVa ZR 233/81 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 235/81 URTEIL Verkündet am 21. September 1983 Hellmann JustizamtsInspektor in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der GeschftftssteUe der Firma durch den haftenden Kiel, Fritz S^BBt GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten Geschäftsführer SagflBBMHI ihrer persönlich Gesellschafterin, Chaussee Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. »und 9 gegen die Versicherungs-Gesellschaft, Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Straße %, Bad vertreten durch den Herrn Franz R. Simm Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. November 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte im Rahmen einer Maschinenversicherung eines Teleskop-Autokranes aufgrund besonderer Vereinbarung ver pflichtet sei, einen Schadenfall vom 24. April 1979 auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Die Klägerin hatte diesen Kran gemietet. Am 24. April 1979 entstand daran erheblicher Sachschaden, weil Schraubverbindungen der Lagerhalbschalen brachen. Die Vermieterin des Kranes führte die Reparatur selbst durch und berechnete dafür der Klägerin insgesamt DM 382.447,59 (ohne Mehrwertsteuer) abzüglich eines Nachlasses von DM 15.000,-. Die Beklagte hat den Schaden auf Totalschadenbasis abgerechnet. Sie ist von einem Wert des Kranes zur Zeit des Schadens in Höhe von DM 348.000,- ausgegangen und hat nach Abzug des Restwertes, der vereinbarten Selbstbeteiligung sowie eines Rabattes an die Klägerin als Versicherungsleistung DM 257.997,70 gezahlt. Die restlichen Reparaturkosten in der von ihr errechneten Höhe von DM 100.477,59 fordert die Klägerin von der Beklagten. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Maschinen- und Kasko-Versicherung von fahrbaren Geräten (ABMG) zugrunde. Dort heißt es u.a.; § 8 Umfang der Entschädigung 1. Teilschaden Im Fall eines Teilschadens ist für die Entschädigung die Höhe der notwendigen Wiederherstellungskosten abzüglich des Wertes des Altmaterials maßgebend. Ergänzend gelten, insbesondere für Eigenreparaturen, die dem Versicherungsschein beigefügten "Berechnungs grundlagen für die Wiederherstellungs- und Aufräumungskosten bei Baugeräten (BWAKG)”. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die versicherte Sache beschädigt oder teilweise zerstört ist. Eine versicherte Sache gilt als beschädigt oder teilweise zerstört, wenn die Kosten, die zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustandes notwendig sind (Wiederherstellungskosten), zuzüglich des Wertes des Altmaterials den Wert nicht übersteigen, den die unbeschädigte fanze Sache einschließlich der Bezugskosten § 4 Nr. 1 a) unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hatte (Zeitwert). Der Zeitwert von Baugeräten wird nach den Richtlinien der durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen "Baugeräteliste (BGL)" in ihrer jeweils neuesten Fassung bestimmt. 2. Totalschaden Im Fall eines Totalschadens ist für die Entschädigung die Höhe des Zeitwertes (Nr. 1 Abs. 2) der versicherten Sache abzüglich des Wertes der Reste maßgebend. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten (Nr. 1 Abs. 2) zuzüglich des Wertes der Reste den Zeitwert der versicherten Sache übersteigen würden. In § 12 ABMG ist ein Sachverständigenverfahren vorgesehen; die Feststellungen der Sachverständigen sollen u.a. mindestens die Wiederherstellungskosten, den Zeitwert und den Restwert enthalten. Die Beklagte beruft sich darauf, daß es sich nach § 8 Nr. 2 ABMG um einen Totalschaden handele. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ausdrücklich der Durchführung der gesamten Reparatur zugestimmt, und zwar in Kenntnis der Tatsache, daß deren Kosten den Zeitwert abzüglich des Restwertes und der Selbstbeteiligung übersteigen würden; sie meint, die Beklagte könne sich deshalb nicht mehr darauf berufen, daß sie nach den ABMG nur auf Totalschadenbasis abzurechnen brauche. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, Das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise - wie bereits vor dem Berufungsgericht - die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Betrag zu zahlen, der im Sachverständigenverfahren festgestellt wird, und zwar ohne Begrenzung der Kosten auf die Höhe einer Totalschadenabrechnung. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für unzulässig gehalten, weil die Klägerin nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern nur auf Feststellung eines einzelnen Elementes eines Rechtsverhältnisses klage und sich damit die Grundlage für die Berechnung ihres Anspruchs schaffen wolle. Diese Ansicht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin behauptet, sie habe mit der Beklagten vertraglich vereinbart, der Schaden solle auf jeden Fall - also insoweit abweichend von den ABMG - in der Weise abgerechnet werden, daß die Beklagte die notwendigen Reparaturkosten erstatte, auch wenn diese den Zeitwert des Kranes übersteigen. Eine solche Vereinbarung würde - sollte sie getroffen worden sein - ein Rechtsverhältnis begründen, nämlich eine Änderung des zwischen den Parteien vorher allein auf der Grundlage der ABMG bestehenden Versicherungsvertrages (§ 305 BGB). Es handelt sich dabei keineswegs nur um ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses, sondern um das Schuldverhältnis selbst, dessen Bestehen in der kraft Vereinbarung geänderten Form die Klägerin festgestellt sehen will. Ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung (§ 256 ZPO) kann der Klägerin nicht abgesprochen werden. Haben die Parteien nämlich die behauptete Vereinbarung getroffen, so kommt es für die Abwicklung des Versicherungsfalles nur mehr auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten des Kranes an, nicht mehr auf den Zeitwert und den Restwert.Sollte es noch zur Durchführung des in § 12 ABMG vorgesehenen Sachverständigenverfahrens kommen, so würde sich dieses entsprechend vereinfachen und dadurch sowohl beschleunigen, als auch verbilligen, denn die Sachverständigen könnten ihr Gutachten auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten beschränken. Aber auch in dem Fall, daß die Parteien auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet haben oder künftig verzichten sollten, wird durch die begehrte Feststellung - wenn sie erfolgen sollte - die Abwicklung des Versicherungsfalles vereinfacht und beschleunigt. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten im wesentlichen um die Frage, die Gegenstand der begehrten Feststellung ist. Sollte sie im Sinne der Klägerin beantwortet werden, so ist zu erwarten, daß die Parteien sich ohne einen weiteren Rechts- streit über die Höhe der notwendigen Reparaturkosten einigen werden. Wäre die Klägerin gezwungen, sofort Leistungsklage zu erheben, so würde der Rechtsstreit durch die dann notwendigen Erörterungen und evtl. Beweiserhebungen zur Höhe der notwendigen Reparaturkosten unnötig belastet werden. Von der Beantwortung der Frage, ob die behauptete Vereinbarung getroffen worden ist, hängt nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage ab; sie entscheidet vielmehr darüber, ob diese Klage begründet ist. Darüber hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Rassow Dr. Zopfs