Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow am 11. Das Oberlandesgericht hat im angefochtenen Urteil den Wert der Beschwer der Beklagten ohne Angabe von Gründen auf 13.263,20 DM festgesetzt. Auf Antrag der Beklagten war die Beschwer unter Anwendung der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 9 ZPO anderweit festzusetzen. a) Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Zahlung DM 4.923,20 Der Wert des (positiven) Feststellungsantrages beträgt nicht das Zwölfundeinhalbfache, sondern nur das Zehnfache des Jahresbetrages. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 43; 2298; BGH Urt.v. Dezember 1967 - III ZR 81/64 -VersR 1968, 278, 279) in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (Stein/Jonas ZPO 20. § 9 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38.
BUNDESGERICHTSHOF /S' IV a ZR 233/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der der D vertreten durch ihren Vorstand, Straße 59a, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Frau Eva Straße 6 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow am 11. Dezember 1980 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Beklagten aufgrund des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1980 wird auf 39*675,20 DM festgesetzt. G r ü n d e : Das Oberlandesgericht hat im angefochtenen Urteil den Wert der Beschwer der Beklagten ohne Angabe von Gründen auf 13.263,20 DM festgesetzt. An diese Festsetzung ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auf Antrag der Beklagten war die Beschwer unter Anwendung der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 9 ZPO anderweit festzusetzen. Er errechnet sich wie folgt: a) Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Zahlung DM 4.923,20 b) Feststellungsantrag: DM 289,60 (streitige Differenz der monatlichen Leistung) x 12 (Jahresbetrag) x 10 « DM 34.752,00 Bf.22*§Z2*22 Der Wert des (positiven) Feststellungsantrages beträgt nicht das Zwölfundeinhalbfache, sondern nur das Zehnfache des Jahresbetrages. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 43; Urt.v. 23. September 1965 - II ZR 234/63 - NJW 1965, 2298; BGH Urt.v. 7. Dezember 1967 - III ZR 81/64 -VersR 1968, 278, 279) in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 9 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 9 Anm. 3 a; Zöller/MUhlbauer ZPO 12. Aufl. § 9 Anm. 11b; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 9 Anm. 1 c; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 4. Aufl. S. 29; Schmidt/Schmidt, Gegenstandswert 2. Aufl. Rdn. 152; a.A.: Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 9 Anm. A II c). Der Senat sieht - auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Dr. Hoegen Rassow