Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Ritter und Dr. v. Das Gesuch des Klägers, ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe Das vom Kläger persönlich eingereichte Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz ist durch Beschluß des Senats vom 8. Juli 1987 mit der'Begründung zurückgewiesen worden, das von ihm angegebene Einkommen übersteige die nach S 115 ZPO maßgeblichen Grenzen. Der Kläger hat während des Laufes der Revisionsfrist nur das Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht. Schon deshalb kann die Versäumung der Revisionsfrist nicht als unverschuldet gelten (BGH, Beschluß vom 17.4.1984 - VI ZB 1/84 - VersR 1984, 660). Aus diesen Gründen kann sich der Kläger für sein Wiedereinsetzungsgesuch nicht darauf berufen, daß er die Rente seiner Ehefrau nicht ihr zugeordnet angegeben habe und daß er die maßgeblichen Einkommensgrenzen mangels deren Angabe auf den Vordrucken nicht gekannt habe.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 232/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Industriemaklers Heinrich t/Sieg, M^Hpstraße 64, Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers, Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwältin als Abwick- lerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen die Firma Möbel-K^HB GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Wilhelm Anna Diet rich K^^fe und Herrmann daselbst, Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 3 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg am 7. Oktober 1987 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 1987 wird als unzulässig verworfen. Das Gesuch des Klägers, ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Das vom Kläger persönlich eingereichte Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz ist durch Beschluß des Senats vom 8. Juli 1987 mit der'Begründung zurückgewiesen worden, das von ihm angegebene Einkommen übersteige die nach S 115 ZPO maßgeblichen Grenzen. Nunmehr hat der Kläger anwaltlich vertreten Revision eingelegt und wegen Versäumung der Revisionsfrist formund fristgerecht 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diese kann ihm nicht gewährt werden, so daß seine Revision als unzulässig verworfen werden muß (§ 554a ZPO). Der Kläger hat während des Laufes der Revisionsfrist nur das Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht. Die Versäumung der Revisionsfrist hat er selbst verschuldet. Er konnte angesichts seiner Angaben im Prozeßkostenhilfegesuch mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vernünftigerweise nicht rechnen (BGH, Beschluß vom 29.1.1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; Beschluß vom 28.1.1987 - IVb ZR 6/86 - BGHR ZPO S 233 Prozeßkostenhilfe 1/verlorengegangene Erklärung). In den Vorinstanzen hatte er niemals Prozeßkostenhilfe beantragt. Seinem erstmaligen Gesuch lagen ausreichende Unterlagen nicht bei. Es fehlten sowohl Belege für die angegebene Rente als auch insbesondere die angekündigte Bilanz, die erst lange nach Ablauf der Revisionsfrist nachgereicht wurde. Schon deshalb kann die Versäumung der Revisionsfrist nicht als unverschuldet gelten (BGH, Beschluß vom 17.4.1984 - VI ZB 1/84 - VersR 1984, 660). Darüber hinaus muß eine Prozeßkostenhilfe begehrende Partei gegebenenfalls nach gehöriger Erkundigung (BGH, Beschluß vom 22.10.1986 - VIII ZB 40/86 - BGHR ZPO S 233 Prozeßkostenhilfegesuch 1/Erkundigungspflicht) wissen, welche Einkommensgrenzen für S 115 ZPO maßgeblich sind. Aus diesen Gründen kann sich der Kläger für sein Wiedereinsetzungsgesuch nicht darauf berufen, daß er die Rente seiner Ehefrau nicht ihr zugeordnet angegeben habe und daß er die maßgeblichen Einkommensgrenzen mangels deren Angabe auf den Vordrucken nicht gekannt habe. Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Ritter Dr. v. Ungern-Sternberg