Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Ein Verschulden der Beklagten bei der Beratung des Notgeschäftsführers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint .
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVa ZR 232/86 in dem Rechtsstreit 2 & Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 10. Juni 1987 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1986 wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Hausverwalter stehe ein Ermessensspielraum von 25% zu, erscheint zwar bedenklich. Die Klägerin muß sich jedoch die Zustimmung ihres Notgeschäftsführers zur Vermietung entgegenhalten lassen. Ein Verschulden der Beklagten bei der Beratung des Notgeschäftsführers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint . Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs