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BGH · IVa ZR 231/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 231/84

Zur Reichweite des Risikoausschlusses für Ersatzansprüche aus Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen in II Nr. 2 BHB 9, Besondere Bedingungen für die Haftpf1icht-Versicherung von Architekten und Bauingenieuren. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kesse 1 , Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Streithe 1 fer i n wird das Urteil des 1. Auf die Berufung des Beklagten und der Streithe 1ferin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Der Beklagte hat seine E r s a t z p f 1 i c h t bestritten und sich u.a. auf die vertragliche Haftungsausschlußklausel berufen. Das Landgericht hat ihn zur Zahlung von 35.522,70 DM nebst den begehrten Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 50.000 DM zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und der Streithelferin zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 50.000,- DM verurteilt. Die Mehrkosten von fast 90.000 DM verblieben der Klägerin als Schaden, da sie sich zur Hauserrichtung gegen einen Festpreis verpflichtet habe. Unzutreffend sei auch die Auffassung, der Beklagte hafte der Klägerin deswegen nicht, weil der Schadensfall aus der Architektenhaftpflichtversicherung des Beklagten gemäß Ziffer II 2 ihrer Besonderen Bedingungen ausgeschlossen sei. Nach dieser Bestimmung umfaßt die Versicherung u.a. nicht Ersatzansprüche aus der "Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen". Falsch sei diese Kostenermittlung gemäß § 15 Absatz 2 Nr. 7 HOAI jedoch nur deshalb, weil der Beklagte bereits in früheren Leistungsphasen, nämlich schon ab der Phase 1, seine Architekten Leistung schlecht erfüllt habe. Das Berufungsgericht erachtet es als eine nicht mehr mteressengerechte Besserstellung des Haftpf1ichtversicherers, wenn er gegenüber einem umfassend mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten den Leistungsausschluß gemäß Ziff.II 2 der Besonderen Bedingungen einwenden könnte, nur weil sich eine Fehlleistung, des Architekten in einer ganz anderen Leistungsphase auf die Kostenermittlung gemäß Leistungsphase 7 ausgewirkt habe. a) Die Parteien sind seit Erlaß des landgerichtlichen Urteils einig, daß die Klägerin den Beklagten allenfalls auf Ersatz von 60.000 DM in Anspruch nehmen kann, da in Nr. 7 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag vereinbart ist: Klägerin und Beklagter haben im Berufungsverfahren übereinstimmend vorgetragen, sie seien sich aufgrund ihrer Besprechung vor Vertragsabschluß über die Konsequenzen der Haftungsbeschränkung im klaren gewesen, die völlig von der Frage der Eintrittspflicht des Haftpf1ichtversicherers abhänge. Ihr Streit geht auch folgerichtig nur noch darum, ob die Streithe 1ferin sich auf den Leistungsausschluß gemäß II Nr. 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB 9) berufen kann, der lautet: a) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß der -in dem zu niedrigen Ansatz eines Festpreises begründete -Schaden der Klägerin unmittelbar auf eine falsche Kostenermittlung des Beklagten zurückgeht. Eine solche Anspruchsgeltendmachung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Kostenermittlung des Architekten Grundlage der Entscheidunqen und Dispositionen seines Vertragspartners gewesen ist, die sich für diesen vermögensschädigend ausgewirkt haben. b)Bei seiner Betrachtungsweise, nur ein erst in der Leistungsphase 7 (Kostenanschlag) begangener Fehler des Beklagten hätte die Streithe 1ferin zur Berufung auf den in der Haftpflichtversicherung vereinbarten Haftungsausschluß berechtigen können, hat das Berufungsgericht folgendes nicht beachtet: Der Beklagte hat demnach nicht nur in früheren Leistungsphasen die vom Berufungsgericht festgeste 1 11en Planungsfehler begangen, er hat auch in der Leistungsphase 7 noch fehlerhaft gehandelt, indem er falsche Vorergebnisse unzulänglich geprüft und deshalb unergänzt weiterverwendet hat . Dies sei nämlich eindeutig nicht möglich, wenn der Architekt etwa nur bis zur Leistungsphase 4 beauftragt gewesen sei und durch seine falsche Planung die falsche Kostenermittlung eines anderen Architekten verursacht habe. d) Nach dem Wortlaut der Ausschlußbestimmung wie nach Sinn und Zweck der Regelung fällt das vom Berufungsgericht festgeste11te Verhalten des Beklagten bei der Kostenermittlung unter den vereinbarten Risikoausschluß .

Zitierte Normen: § 15 HOAI § 4 AGBG § 15 HOAI
KostenermittlungKostenanschlagBerufungsgerichtKlägerinLeistungsphaseArchitekt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ :
nein
 Bes. Bedingungen f.d. Haftpf1ichtvers. v. Architekten und Bauingenieuren - BHB 9 -
Zur Reichweite des Risikoausschlusses für Ersatzansprüche aus Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen in II Nr. 2 BHB 9, Besondere Bedingungen für die Haftpf1icht-Versicherung von Architekten und Bauingenieuren.
BGH, Urt. v. 28. Mai 1986 - IVa ZR 231/84 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Lürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
!Va ZR 231/84 URTEIL	Verkündet	am:	28	•	Mai	1986
Mutterer, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Hans-Peter 51 bei NI
Am NI
Beklagten und Revisionsk1ägers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Streithelferin:
Vor standsvorsitzenden NI
Dr . Georg
, vertreten durch den
- Prozeßbevollmächtigter:
Revisionsführerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma B.
KG, vertreten durch die Komplementann 51 a ß e	SUHBP	bei
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. flÜHM -
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kesse 1 , Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithe 1 fer i n wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 1983 au fgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten und der Streithe 1ferin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 1983 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin.
Von Rechts wegen
T atbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie errichtete als Bauträgerin zu dem Festpreis von 590.000 DM ein schlüsselfertiges Zweifamilienhaus. Mit der Planung und der Bauaufsicht hatte sie den Beklagten betraut. Seine Kostenermittlung, die - wie er wußte - Grundlage der Pre 1ska 1ku1 ation der Klägerin war, wies voraussichtliche Baukosten von 550.000 DM aus. Bei der Bauausführung ergaben sich demgegenüber Mehrkosten, da der Beklagte folgendes nicht berücksichtigt hatte:
Wegen der Grundwasserhöhe mußte im Kellergeschoß anstelle einer Betonplatte mit St reifen fundament eine Betonwanne erstellt werden (Mehrkosten:	49.423,22	DM).
Fin durch das Grundstück führender Bach mußte nicht nur ein-, sondern zweistrangig verrohrt werden (Mehrkosten: 10.661,38 DM).
Der Anschluß an die öffentlichen Versorgungsleitungen konnte nicht - wie vom Beklagten vorgesehen -von einem benachbarten Privatweg her, sondern nur von der entfernter gelegenen Straße her erfolgen (Mehrkosten:
 29. 497,19 DM) .
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er hätte bei sorgfältiger Planung die tatsächlich notwendig werdenden
- a -
Mehraufwendungen erkennen können und müssen. Sie sei durch ihn geschädigt, da sie gegenüber den Bauherren den zugesagten, im Hinblick auf die Mehraufwendungen zu niedrig kalkulierten Festpreis habe einhalten müssen. Sie hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 89.581,79 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat seine E r s a t z p f 1 i c h t bestritten und sich u.a. auf die vertragliche Haftungsausschlußklausel berufen.
Das Landgericht hat ihn zur Zahlung von 35.522,70 DM nebst den begehrten Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. In zweiter Instanz ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten, dem vom Beklagten bereits in erster Instanz der Streit verkündet worden war, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Streit-helferin und Beklagter haben Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 50.000 DM zu verurteilen.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und der Streithelferin zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 50.000,- DM verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Streithelferin weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.
1.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte schulde der Klägerin wegen schuldhafter Sch1echterfü11ung des Architektenvertrages Schadensersatz in Höhe von 50.000,- DM.
Im Rahmen seiner P 1 anungstätigkeit habe er es in vorwerfbarer Weise versäumt, den Baugrund auf Grundwasser zu untersuchen und eine erforderlich werdende Bachbett Verrohrung und die Erschließung des Baugrundstücks genauer zu prüfen. Die Mehrkosten von fast 90.000 DM verblieben der Klägerin als Schaden, da sie sich zur Hauserrichtung gegen einen Festpreis verpflichtet habe.
Vertraglich sei die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf 50.000,- DM begrenzt worden. Es werde weder ein Erfüllungsanspruch noch dessen Surrogat geltend gemacht, sodaß der Risikoausschluß nach § 4 I Nr. 6 AHR
nicht eingreifen könne.
 
Unzutreffend sei auch die Auffassung, der Beklagte hafte der Klägerin deswegen nicht, weil der Schadensfall aus der Architektenhaftpflichtversicherung des Beklagten gemäß Ziffer II 2 ihrer Besonderen Bedingungen ausgeschlossen sei. Nach dieser Bestimmung umfaßt die Versicherung u.a. nicht Ersatzansprüche aus der "Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen".
Zwar gehe die zu niedrige Berechnung des Festpreises seitens der Klägerin unmittelbar auf die falsche Kostenermittlung des Beklagten zurück. Falsch sei diese Kostenermittlung gemäß § 15 Absatz 2 Nr. 7 HOAI jedoch nur deshalb, weil der Beklagte bereits in früheren Leistungsphasen, nämlich schon ab der Phase 1, seine Architekten Leistung schlecht erfüllt habe. Schon bei der Grundlagenermittlung gemäß § 15 Absatz 2 Nr. 1 HOAI, spätestens aber bei der Vorplanung gemäß Nr. 2 aaO hätte der Beklagte die besondere Lage des Baugrundstücks mit ihren Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel, die voraussichtlichen Anforderungen der Baugenehmigungsbehörde an die Verrohrung des Bachbettes und die Ersehtleßungsmöglichkeiten bedenken und zuverlässig klären und dementsprechend, nämlich teurer, planen müssen. Das Berufungsgericht erachtet es als eine nicht mehr mteressengerechte Besserstellung des Haftpf1ichtversicherers, wenn er gegenüber einem umfassend mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten den Leistungsausschluß gemäß Ziff. II 2 der Besonderen Bedingungen einwenden könnte,
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nur weil sich eine Fehlleistung, des Architekten in einer ganz anderen Leistungsphase auf die Kostenermittlung gemäß Leistungsphase 7 ausgewirkt habe. Überdies seien Ausschlußklauseln im Zweifel eng auszulegen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in V e r s R 1962,	462
ergebe sich nichts Gegenteiliges. Dort sei eine Kostenschätzung nach § 19 Abs. 1 a GOA einem Kostenanschlag gemäß § 19 Abs. 1 d GOA gleichgestellt worden, ohne daß Anlaß bestanden habe, auf die - hier gegebene -Problematik einzugehen, was gelte, wenn der Fehler bereits in einem früheren P1 anungsstadium gemacht worden sei.
2.	Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand .
a)	Die Parteien sind seit Erlaß des landgerichtlichen Urteils einig, daß die Klägerin den Beklagten allenfalls auf Ersatz von 60.000 DM in Anspruch nehmen kann, da in Nr. 7 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag vereinbart ist:
"Der Höhe nach beschränkt sich die Haftung auf den Schadenumfang, der im Grunde und der Höhe nach durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist."
Der Beklagte unterhielt bei der Streithelfenn eine Berufshaftpflichtversicherung, in der i nansoruchnahmen wegen Sachund Vermögensschäden bis zu 30.000 DM versichert sind.
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Klägerin und Beklagter haben im Berufungsverfahren übereinstimmend vorgetragen, sie seien sich aufgrund ihrer Besprechung vor Vertragsabschluß über die Konsequenzen der Haftungsbeschränkung im klaren gewesen, die völlig von der Frage der Eintrittspflicht des Haftpf1ichtversicherers abhänge. Diese gemäß § 4 AGBG vorrangige Individualvereinbarung ist maßgeblich für das Vertragsverhältnis der Parteien. Ihr Streit geht auch folgerichtig nur noch darum, ob die Streithe 1ferin sich auf den Leistungsausschluß gemäß II Nr. 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB 9) berufen kann, der lautet:
"Ausschlüsse Die Versicherung umfaßt nicht Ersatzansprüche aus
2... Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen.
b)	Daß die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Anspruch auf Erfüllung oder auf ein Erfü11ungssurrogat im Sinne des Risikoausschlusses des § 4 I Nr. 6 Satz 3 der für das Versicherungsverhältnis des Beklagten ebenfalls geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpf1icht-Versiche rung (AHB) erhebt, hat das Berufungsgericht, in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1981	-	IVa	ZR	96/80 - BGH/ 80,
284 = NJW 1981,	1780	-	zutreffend	gesehen.	Die	Revision
 bezweifelt dies nicht.
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3.	Die Streithe 1ferln braucht dem Beklagten als ihrem Versicherungsnehmer für den umstrittenen Schadensfall Versicherungsschutz nicht zu gewähren.
a) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß der -in dem zu niedrigen Ansatz eines Festpreises begründete -Schaden der Klägerin unmittelbar auf eine falsche Kostenermittlung des Beklagten zurückgeht. Die Klägerin macht demnach einen Ersatzanspruch "aus Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen" geltend. Eine solche Anspruchsgeltendmachung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Kostenermittlung des Architekten Grundlage
 der Entscheidunqen und Dispositionen seines Vertragspartners gewesen ist, die sich für diesen vermögensschädigend ausgewirkt haben.
In § 15 Absatz 2 HOAI, der geltenden Gebührenordnung für Architekten, wird die dem planenden Architekten vertraglich obliegende Aufgabe der Kostenermittlung, die im Zuge fortschreitender Plaunung verfeinert und präzisiert werden muß, in drei Leistungsabschnitte unterteilt:	In	die	Kostenschätzung	im Vorplanungsstudium,
§ 15 Absatz 2 Nr. 2 HOAI, die Kostenberechnung im Entwurfsplanungsstadium, § 15 Absatz 2 Nr. 3 HOAI, und den Kostenanschlag im Vergabestadium, § 15 Absatz 2 Nr. 7 HOAI.
Dementsprechend lassen sich Kostenschätzung und Kostenberechnung dem in der Ausschlußbestimmung genannten
 Voranschlag zuordnen. Der Kostenanschlag des §	15	Absatz
2 Nr. 7 HOAI ist direkt genannt.
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b)Bei seiner Betrachtungsweise, nur ein erst in der Leistungsphase 7 (Kostenanschlag) begangener Fehler des Beklagten hätte die Streithe 1ferin zur Berufung auf den in der Haftpflichtversicherung vereinbarten Haftungsausschluß berechtigen können, hat das Berufungsgericht folgendes nicht beachtet:
Die Leistungen eines umfassend mit der Bauplanung betrauten Architekten stehen nicht unverbunden und insbesondere nicht losgelöst von der ihm obliegenden, fortschreitenden Kostenermittlung nebeneinander. Vielmehr bauen die in §	15	aufgezählten Teilleistungen
 ineinander verzahnt im Wege fortschreitender Konkretisierung und Verfeinerung des Aussagegehaltes eine auf der anderen auf. Dabei zieht sich wie ein roter Faden durch die verschiedenen Leistungsphasen die ebenfalls zunehmend verfeinerte Kostenermittlung, die dem Bauherren die Prüfung ermöglichen soll, ob sich sein Bauvorhaben wirtschaftlich verwirklichen läßt.
Es ist demnach keineswegs ungewöhnlich, daß bereits in den ersten Leistungsphasen unterlaufene Fehler in den Kostenanschlag der Leistungsphase 7 "eingeschleppt" werden. Die Kostenschätzung, die in der Leistungsphase 2 - der Vorplanung - vorzunehmen ist, ist notwendigerweise an den vom Architekten entwickelten Vorplanungsvorstellungen orientiert und insoweit auch in ihrer Höhe beeinflußt. Daß die in der Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung - vorzunehmende
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Kostenberechnung an dem Ergebnis der Entwurfsplanung ausgerichtet wird und werden muß, kann keinem Zweifel unterliegen. Ist die Entnurfsplanung des Architekten -wie möglicherweise schon seine Vorentwurfsplanung -lückenhaft, so ist es in entsprechendem Maße auch seine Kostenberechnung. Werden diese Lücken nicht noch in der Genehmigungsplanung - Leistungsphase 4 -	,	in	der
 Ausführungsplanung - Leistungsphase 5 -, in der Vorbereitung der Vergabe - Leistungsphase 6 - oder schließlich in der Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe - entdeckt und durch entsprechende Ergänzungen geschlossen, so fällt - wie im zu entscheidenden Lall - auch der in der Leistungsphase 7 zu erstellende Kostenanschlag fehlerhaft, d.h. zu niedrig aus.
Ein bauplanender Architekt bleibt bis zur endgültigen Erbringung aller übernommenen Elnze11 e l stungen dem Auftraggeber verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit bereits erbrachter Teilleistungen zu überprüfen, bevor er sie in die nächste Leistungsphase zur Weiterverarbeitung übernimmt. Der Beklagte hat demnach nicht nur in früheren Leistungsphasen die vom Berufungsgericht festgeste 1 11en Planungsfehler begangen, er hat auch in der Leistungsphase 7 noch fehlerhaft gehandelt, indem er falsche Vorergebnisse unzulänglich geprüft und deshalb unergänzt weiterverwendet hat .
c)	Das Berufungsgericht meint, es ergäbe sich eine nicht mehr interessengerechte Besserstellung der
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Haftpf1ichtVersicherer, wenn sie einem umfassend mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten einen solchen "fortgeschleppten", in den Kostenanschlag übernommenen Fehler mit deckungs-ausschließender Wirkung entgegenhalten könnten. Dies sei nämlich eindeutig nicht möglich, wenn der Architekt etwa nur bis zur Leistungsphase 4 beauftragt gewesen sei und durch seine falsche Planung die falsche Kostenermittlung eines anderen Architekten verursacht habe. Insoweit sind die Überlegungen des Berufungsgerichts schon aufgrund der Ausführungen unter 5 a) nicht tragfähig für die von ihm getroffene Fnt Scheidung.
 
d)	Nach dem Wortlaut der Ausschlußbestimmung wie nach Sinn und Zweck der Regelung fällt das vom Berufungsgericht festgeste11te Verhalten des Beklagten bei der Kostenermittlung unter den vereinbarten Risikoausschluß .
Dr. Hoegen	Dr. Lang	Dr. Schmidt - KesseJ
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter