Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vollkasko-Versicherungsvertrag mit der Behauptung geltend, sein Kraftfahrzeug sei entwendet worden. Dabei wurde vereinbart, daß der Kläger ein sogenanntes Zeitwertgutachten über das Kraftfahrzeug sowie Fotos von dem Vagen einreichen sollte. Februar 1979 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers von einem anderen Fahrzeug angefahren und beschädigt. Februar 1979 hatte der Sachverständige B^B sein Gutachten über den Umfang des eingetretenen Unfallschadens und über die vorzunehmenden Reparaturarbeiten erstattet. Mai 1980 bat die Beklagte den Kläger einige Widersprüche aufzuklären, weil zwischenzeitlich festgestellt worden sei, daß das Fahrzeug am 20. Februar 1979 in einen Unfall verwickelt worden war, in dem Gutachten davon nichts erwähnt werde und auch der Kläger die Frage nach früheren Schäden mit ’’nein” beantwortet habe. Da eine Teillackierung zu einem Farbunterschied wischen Neulackierung und Altlackierung geführt hätte, wurde von der Firma Me^M^B-Be9 eine Gesamt-Zweifachmetalliklackierung nach Ausbesserung des sich aus dem Foto ergebenden Schadens vorgenommen. Juni 1930 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie gemäß §§ 16, 17 WG vom Vertrag zurücktrete, weil er "unter falschen Voraussetzungen aufgrund unrichtiger Angaben" zustande gekommen sei, und daß für das Schadensereignis vom 2. Dabei habe er nicht vorsätzlich gehandelt; er habe auf die Angaben des Sachverständigen vertraut und sich deshalb in dem Irrtum befunden, den Blechschaden nicht angeben zu müssen. Auf jeden Fall fehle es an einem erheblichen Verschulden, denn die unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige seien nicht gemacht worden, um einen unberechtigten Ansoruch durchzusetzen, sondern sie hätten "die Einheit zu dem Gutachten darstellen" und eine "komplikationslose Regulierung" ermöglichen sollen. Die Beklagte bestreitet, daß dem Kläger das Fahrzeug gestohlen worden ist. Im übrigen ist sie der Ansicht, sie sei von ihrer Leistungspflicht wegen wirksamen Rücktritts und wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers nach Eintritt des angeblichen Versicherung falls frei geworden. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen,ob der Kläger den Beweis für einen Diebstahl seines Kraftfahrzeuges geführt hat und ob die Beklagte aufgrund des von ihr erklärten Rücktritts von dem Versicherungsvertrag von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. Es war der Ansicht, hierauf komme es nicht an, weil sich die Leistungsfreiheit der Beklagten aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Klägers nach Eintritt des von ihm behaupteten Versicherungsfalles ergebe. Seine Aufklärungspflicht habe der Kläger objektiv dadurch verletzt, daß er am 19* April 1980 in seiner Schadensanzeige die Frage nach früheren Schäden und größeren Reparaturen verneint hat, obwohl das Fahrzeug am 20. Auch der Hinweis des Klägers, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung sich der Versicherer nur dann auf die völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet hat und dem Versicherungsnehmer an der Verletzung der Aufklärungspflicht ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, sei unbeachtlich. Dem Kläger sei es nicht gelungen darzulegen, daß ihm kein erhebliches Verschulden zur Last falle und die Verletzung der Obliegenheiten das Aufklärungsinteresse der Beklagten nicht,zu demindest nicht ernsthaft habe gefährden können. Auf die Behauptung des Klägers, der Zeitwert des Fahrzeugs habe tatsächlich DM 18.500,- betragen, komme es nicht an. Auch die Revision zieht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß dei Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles bewußt unwahre Angaben gemacht und dadurch vorsätzliche Obliegei heitsverletzungen im Sinne von § 6 Abs.3 WG begangen Sie meint lediglich, das Verschulden des Klägers sei unter den hier gegebenen Umständen als gering zu erachten, und da die Beklagte durch die unrichtigen Angaben weder in ihren Vermögensinteressen gefährdet noch geschädigt worden sei, könne sie nicht leistungsfrei geworden sein. VersR 1976, 849, 850), der Versicherer sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht hier zutreffend Relevanz und erhebliches Verschulden des Klägers bejaht. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Verschulden des Klägers hier nicht als erheblich angesehen werden könne. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat der Kläger zunächst beim Einreichen des Zeitwertgutachtens der Beklagten bewußt den damals noch nicht reparierten Unfallschaden verschwiegen. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werde daß zu dem Zwecke einer sinnvollen Reduktion von Freizeichn klausein die nach der Neufassung ab 1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist nunmehr bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, die bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, nicht nur der Rückgriff des Versicherers, sondern seine Leistungsfreiheit selbst begrenzt und zwar im Regelfall auf einen Betrag von 1.000,- DM (Abs.2 Satz 1). Da der Versicherer bei der Fahrzeugversicherung in besonderem Maße darauf angewiesen ist, daß der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles wahrheitsgemäße Angaben macht, ihn auf die Folger
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 251/81 URTEIL in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Jens-Peter Verkündet am 7. Dezember 1983 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Straße t. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die UflBR- und Sch^BBfver siche rungs AG, Direktion für Deutschland, diese vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, Edwin LOH», MMftstraße kfc, #, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und X7 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 3. November 1981 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vollkasko-Versicherungsvertrag mit der Behauptung geltend, sein Kraftfahrzeug sei entwendet worden. Im Februar 1979 verhandelte der Kläger fernmündlich mit der Firma H||Bi Gesellschaft für Versicherungsvermittlung mbH unter anderem über den Abschluß eines Vollkasko-Versicherungsvertrages bei der Beklagten für seinen als Gebrauchtfahrzeug gekauften PKW Daimler-Benz 280 SE Coupe 3,5 Ltr., der erstmals im April 1970 zugelassen worden war. Dabei wurde vereinbart, daß der Kläger ein sogenanntes Zeitwertgutachten über das Kraftfahrzeug sowie Fotos von dem Vagen einreichen sollte. Am 20. Februar 1979 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers von einem anderen Fahrzeug angefahren und beschädigt. Ebenfalls am 20. Februar 1979 beauftragte der Kläger das Ingenieur-Büro für Kraftfahrzeugtechnik Dflmp & B«i, mit der Erstattung eines Zeitwertgutachtens und mit der Begutachtung des Umfangs des eingetretenen Schadens. Herr Bm^m besichtigte das Fahrzeug am 21. Februar 1979 im verunfallten Zustand und fertigte mehrere Fotos. Unter dem 27. Februar 1979 erstattete er sein Zeitwertgutachten. Unter Hinweis unter anderem darauf, daß das ”Vorgefundene Fahrzeug” "einen vorzüglichen äußeren und Lackzustand” aufweise, ’’lediglich geringfügige örtliche Ausbesserungen am rechten hinterer Seitenteil und rechter vorderer Tür” festgestellt worder seien, schätzte Herr BMBp den Zeitwert des Wagens auf DM 18.500,- unter Berücksichtigung des Umstandes, daß fi das Kraftfahrzeug Liebhaberpreise zu erreichen seien. 01 das Verschweigen des Unfallschadens im Gutachten auf Vei anlassung des Klägers erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Am 26. Februar 1979 hatte der Sachverständige B^B sein Gutachten über den Umfang des eingetretenen Unfallschadens und über die vorzunehmenden Reparaturarbeiten erstattet. In dem Gutachten, das er dem Kläger übersandte, hat der Sachverständige unter anderem ausgeführ A? "Durch den Anprall hinten rechts wurde die Karosserie aufgestaucht und eingebeult und außerdem ist das Fahrzeug von links gegen ein anderes Fahrzeug geschoben worden, was im Rahmen dieser Besichtigung ebenfalls begutachtet wurde." Aufgrund des der Firma DafBHB~Bes am 21. Februar 1979 erteilten Auftrages wurde der Vagen bis zu dem 6. März 1979 repariert. Die Reparaturrechnung vom 13. März 1979 lautete über DM 5.621,81. Mit Schreiben vom 1. März 1979 übersandte der Kläger der Versicherungsvermittlungsgesellschaft das ihm vom Sachverständigen zur Verfügung gestellte Zeitwertgutachten nebst 4 der ihm überlassenen mindestens 6 Lichtbilder. Insoweit ist unstreitig, daß auf diesen 4 Lichtbildern der Unfallschaden nicht zu erkennen ist. Am 14. März 1979 händigte die Beklagte dem Kläger den Kraftfahrzeug-Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 3. April 1980 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß sein Fahrzeug am 2. April 1980 in der Zeit zwischen 9.55 Uhr und ca. 10.20 Uhr gestohlen worden sei. Er bat unter Hinweis auf den festgelegten Zeitwert von DM 18.500,- für den Zeitraum von 2 Jahren um umgehende Schadensregulierung. Am 19. April 1980 füllte der Kläger ein Formular der Beklagten über "Kraftfahrzeug-Schaden-Anzeige für Teilund Vollkaskoschäden" aus. Dieses Formular enthält den durch Fettdruck hervorgehobenen "wichtigen Hinweis", daß bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann zu dem Verlust des Versicherungsanspruchs führen, wenn dem Versicherer durch sie keine Nachteile entstehen. Die Frage, "welchen Wert hatte Ihr Fahrzeug vor Eintritt der Beschädigung (Zeitwert) ?” beantwortete der Kläger mit MDM 18.500,- gemäß Sachverständigengutachten und Zusatzveieinba rung”, die Frage nach ’’früheren Schäden am Fahrzeug ?" mit ’’nein”, und die Frage: ’’Wann wurde die letzte größere Reparatur vorgenommen und worin bestand diese ?" mit ’’keine”. Mit Schreiben vom 7. Mai 1980 bat die Beklagte den Kläger einige Widersprüche aufzuklären, weil zwischenzeitlich festgestellt worden sei, daß das Fahrzeug am 20. Februar 1979 in einen Unfall verwickelt worden war, in dem Gutachten davon nichts erwähnt werde und auch der Kläger die Frage nach früheren Schäden mit ’’nein” beantwortet habe. Der Kläger erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 14. Mai 1980 unter anderem: ’’Die Begutachtung wurde in der Tat zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als das Fahrzeug am rechten hinteren Kotflügel einen Blechschaden erlitten hatte. Zur Verdeutlichung füge ich eine von dem Sachverständigen angefertigte Fotografie anbei. Da eine Teillackierung zu einem Farbunterschied wischen Neulackierung und Altlackierung geführt hätte, wurde von der Firma Me^M^B-Be9 eine Gesamt-Zweifachmetalliklackierung nach Ausbesserung des sich aus dem Foto ergebenden Schadens vorgenommen. Die Kosten für diese Gesamtlackierung beliefen sich nach meiner Erinnerung auf an- 47 nähernd DM 4.000,-, wodurch der Wert des Fahrzeugs mit Sicherheit erheblich gesteigert wurde. n • • • Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig geworden, daß das Kraftfahrzeug keine "Gesamt-Zweifach-metallik-Lackierung", sondern nur eine teilweise Neulackierung erhalten hat. Mit Schreiben vom 10. Juni 1930 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie gemäß §§ 16, 17 WG vom Vertrag zurücktrete, weil er "unter falschen Voraussetzungen aufgrund unrichtiger Angaben" zustande gekommen sei, und daß für das Schadensereignis vom 2. April 1930 kein Versicherungsschutz gewährt werde. Der Kläger hat vorgetragen: Der Beklagten stehe kein Rücktrittsrecht zu. Das Zeitwertgutachten sei richtig. Der Unfall habe keinen Einfluß auf den Zeitwert seines Kraftfahrzeuges gehabt. Es habe sich nur um geringfügige Beschädigungen gehandelt. Jedenfalls könne ihm daraus, daß er den Unfall nicht angezeigt habe, nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft gehandelt zu haben. Der Sachverständige Bf0i habe ihm nämlich erklärt, der Unfallschaden habe keinen Einfluß auf den Zeitwert, deshalb werde der Schaden im Gutachten auch nicht erwähnt. 7 Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er sich auch keine Obliegenheitsverletzung zuschulden kommen lassen. Er habe die Frage nach Vorschäden korrekt beantwortet, denn das Zeitwertgutachten sei nach den Erklärungen des Sachverständigen Bense unter Berück-sichtigung des "vorübergehenden Vorschadens” erstellt worden. Damit habe der Zeitwert nach einem bisherigen Vorschaden festgestanden. Er sei irrtümlich von einer Ganzlackierung des Kraftfahrzeuges ausgegangen. Der einzige Fehler,der ihm angelastet werden könn sei der, daß er in der Schadensanzeige den Fehler des Sachverständigen nicht korrigiert habe. Dabei habe er nicht vorsätzlich gehandelt; er habe auf die Angaben des Sachverständigen vertraut und sich deshalb in dem Irrtum befunden, den Blechschaden nicht angeben zu müssen. Auf jeden Fall fehle es an einem erheblichen Verschulden, denn die unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige seien nicht gemacht worden, um einen unberechtigten Ansoruch durchzusetzen, sondern sie hätten "die Einheit zu dem Gutachten darstellen" und eine "komplikationslose Regulierung" ermöglichen sollen. Die Beklagte bestreitet, daß dem Kläger das Fahrzeug gestohlen worden ist. Im übrigen ist sie der Ansicht, sie sei von ihrer Leistungspflicht wegen wirksamen Rücktritts und wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers nach Eintritt des angeblichen Versicherung falls frei geworden. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen,ob der Kläger den Beweis für einen Diebstahl seines Kraftfahrzeuges geführt hat und ob die Beklagte aufgrund des von ihr erklärten Rücktritts von dem Versicherungsvertrag von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. Es war der Ansicht, hierauf komme es nicht an, weil sich die Leistungsfreiheit der Beklagten aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Klägers nach Eintritt des von ihm behaupteten Versicherungsfalles ergebe. Seine Aufklärungspflicht habe der Kläger objektiv dadurch verletzt, daß er am 19* April 1980 in seiner Schadensanzeige die Frage nach früheren Schäden und größeren Reparaturen verneint hat, obwohl das Fahrzeug am 20. Februar 1980 einen Unfall erlitten hatte, der mit einem Kostenaufwand von 5.621,81 DM behoben worden war. Der Kläger habe auch vorsätzlich gehandelt. Seinem eigenen Vorbringen sei zu entnehmen, daß er sich durchaus bewußt gewesen sei, die ihm in dem Schadensmeldeformular der Beklagten gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten zu müssen, denn er habe die eindeutigen und unmißverständlichen Fragen nur deshalb wahrheitswidrig beantwortet, um "die Einheit zu dem Gutachten" zu wahren, um so eine "komplikationslose Regulierung" zu erreichen. Der Einwand des Klägers, er habe sich insoweit in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum befunden, sei unzutreffend. Auch der Hinweis des Klägers, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung sich der Versicherer nur dann auf die völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet hat und dem Versicherungsnehmer an der Verletzung der Aufklärungspflicht ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, sei unbeachtlich. Dem Kläger sei es nicht gelungen darzulegen, daß ihm kein erhebliches Verschulden zur Last falle und die Verletzung der Obliegenheiten das Aufklärungsinteresse der Beklagten nicht,zu demindest nicht ernsthaft habe gefährden können. Auf die Behauptung des Klägers, der Zeitwert des Fahrzeugs habe tatsächlich DM 18.500,- betragen, komme es nicht an. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision haben keinen Erfolg. I. Auch die Revision zieht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß dei Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles bewußt unwahre Angaben gemacht und dadurch vorsätzliche Obliegei heitsverletzungen im Sinne von § 6 Abs. 3 WG begangen 47 - io - hat, nicht in Zweifel. Sie meint lediglich, das Verschulden des Klägers sei unter den hier gegebenen Umständen als gering zu erachten, und da die Beklagte durch die unrichtigen Angaben weder in ihren Vermögensinteressen gefährdet noch geschädigt worden sei, könne sie nicht leistungsfrei geworden sein. Damit kann die Revision nicht durchdringen. II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der *'Relevanzrechtsprechung” des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 = VersR 1983, 674, 675 a.E.), die auch für die Fahrzeugversicherung gilt (vgl. BGH Urteil vom 25.8.1975 - IV ZR 112/73 * VersR 1975, 752, 753; Urteil vom 19.5.1976 - IV ZR 83/75 = VersR 1976, 849, 850), der Versicherer sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht hier zutreffend Relevanz und erhebliches Verschulden des Klägers bejaht. 11 1. Die Revision führt in erster Linie aus, die Obliegenheitsverletzung dürfe nicht als relevant angesehen werden, weil es gedanklich ausgeschlossen sei, daß aufgrund eines im Ergebnis richtigen Sachverständig! gutachtens dem Versicherer ein Schaden entstehe oder se Interessen gefährdet würden. Dieser Ansicht kann nicht , folgt werden. Wie der Senat in BGHZ 84, 84 = VersR 1982 742 und in seinem weiteren Urteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 225/81 = VersR 1983, 333 = MDR ^»983, 650 erneu bestätigt hat, kommt es hinsichtlich der Relevanz der Obliegenheitsverletzung nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers vorliegt; es genügt insoweit vielmehr, daß de Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. Letzteres ist hier zu bejahen, weil bei der Fahrzeugversicherung das Verschweigen von Vorschäden des Fahrzeugs generell geeignet ist, den Versicherer zu einer über den maßgeblichen Zeitwert hinaus gehenden und bei gebraucht gekauften Fahrzeugen nicht geschuldeten, über dem Zeitwert liegenden Entschädigung leistung zu veranlassen. Schon deshalb kann es nicht da ankommen, ob das Fahrzeug tatsächlich den in dem Sachve ständigengutachten angegebenen Zeitwert hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwisc den Parteien getroffenen Sondervereinbarung, wonach für die Dauer von 2 Jahren als Zeitwert der Betrag von 18.500,- DM als oberste Entschädigungsleistung galt. Denn trotzdem bestand infolge des Verschweigens des Vor Schadens für die Beklagte generell die Gefahr, in Un- kenntnis des auch in dem Gutachten nicht erwähnten Vorschadens jedenfalls zu einer Entschädigungsleistung veranlaßt zu werden, die über dem wirklichen Zeitwert lag. 2. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Verschulden des Klägers hier nicht als erheblich angesehen werden könne. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat der Kläger zunächst beim Einreichen des Zeitwertgutachtens der Beklagten bewußt den damals noch nicht reparierten Unfallschaden verschwiegen. Nach dem angeblichen Diebstahl des Fahrzeugs hat er wiederum bewußt die Fragen nach Vorschäden und größeren Reparaturen verneint, um die Einheit zu dem Zeitwertgutachten zu wahren und eine komplikationslose Regelung zu erreichen. Schließlich hat er aufgrund der Rückfrage der Beklagten in seinem Schreiben vom 14. Mai 1980 wiederum bewußt falsche Angaben über den Umfang des Schadens und der zu seiner Beseitigung erfolgten Lackierung gemacht. Bei diesem fortgesetzten planmäßigen Verhalten des Klägers kann nicht die Rede davon sein, es handele sich um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH Urteil vom 12.3.1976 - IV ZR 79/73 = VersR 1976, 383, 384; Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021, 1022). Vielmehr ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß das Verschulden des Klägers als erheblich zu bewerten ist. 13 - III. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werde daß zu dem Zwecke einer sinnvollen Reduktion von Freizeichn klausein die nach der Neufassung ab 1. Januar 1975 gelte Regelung in § 7 Nr. V Abs. 2 AKB für den Bereich der Kra fahrzeug-Haftpflichtversicherung auch auf den vorliegend Fall einer Fahrzeugversicherung angewendet werden müsse. Mit der genannten Neuregelung sind die Versicherer zu Gunsten des Versicherungsnehmers über die "Relevanzrecht sprechung" des Bundesgerichtshofes hinausgegangen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist nunmehr bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, die bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, nicht nur der Rückgriff des Versicherers, sondern seine Leistungsfreiheit selbst begrenzt und zwar im Regelfall auf einen Betrag von 1.000,- DM (Abs. 2 Satz 1). Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht erweitert sie sich auf einen Betrag von 5.000,- DM, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend ist (Abs. 2 Satz 2). Auf die Fahrzeug-, die Kraftfahrtunfall- und die Gepäckversicherung hat § 7 Nr. V Abs. 4 AKB n.F. diese Regelungen nicht erstreckt. Bei diesen Versicherungen soll im Falle der Obliegenheitsverletzung vielmehr Leistungsfreiheit "nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 WG" bestehen. Diese Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt der rieh liehen Inhaltskontrolle in Fällen der vorliegenden Art r zu beanstanden. Da der Versicherer bei der Fahrzeugversicherung in besonderem Maße darauf angewiesen ist, daß der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles wahrheitsgemäße Angaben macht, ihn auf die Folger 14 - einer Verletzung dieser Obliegenheit klar und unmißverständlich hinweisen muß und von dem Versicherten verlangt werden muß, daß er in solchen Fällen wahrheitsgemäße Angaben macht, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, reicht die bisherige "Relevanz-rechtsprechung" zur Vermeidung unbilliger Härten gegenüber dem Versicherungsnehmer aus. Es besteht daher kein Anlaß, § 7 Nr. V Abs. 2 AKB auf Fälle schwerwiegender Verletzung der Aufklärungsoflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles in der Fahrzeugversicherung auszudehnen. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs