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BGH · a ZR 230/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a ZR 230/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 3. Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Hilfsweise rechnet sie gestaffelt mit angeblichen Gegenforderungen auf.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 18.460 DM verurteilt und ihr die Aufrechnung mit ihren angeblichen Gegenforderungen Vorbehalten. Insoweit könne nichts anderes gelten, als wenn das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hätte und demgemäß hinter dem Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen, zurückgeblieben sei. Das Berufungsgericht hat damit hier über die Hilfsaufrechnung gerade nicht entschieden, so daß mangels einer insoweit rechtskraftfähigen Entscheidung der Beklagten die angeblichen Gegenforderungen bleiben. Ihr Interesse, daß vom Berufungsgericht auch über die Gegenforderungen entschieden und vom Revisionsgericht die Frage der Konnexität geprüft werde, begründet keine über den Streitgegenstand hinausgehende Beschwer.

Zitierte Normen: § 322 ZPO
RechtsstreitGegenforderungAufrechnungBerufungsgerichtKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV a ZR 230/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Lmmmm Landes- Brandversicherungsanstalt, durch den Vorstand,	Straße	1,
vertreten
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als Abwick-
lerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Herrn Klaus M^|B, GÄM^weg 9, Bl
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
2

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 3. Februar 1988 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Kaskoentschädigung. Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Hilfsweise rechnet sie gestaffelt mit angeblichen Gegenforderungen auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 18.460 DM verurteilt und ihr die Aufrechnung mit ihren angeblichen Gegenforderungen Vorbehalten. Hinsichtlich der vorbehaltenen Aufrechnung hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschwer der Beklagten hat es auf 18.460 DM festgesetzt.
3
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie beantragt, ihre Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Das Berufungsgericht habe die Konnexität nicht geprüft. Darin liege eine Beschwer, die über die reine Bejahung der Begründetheit der Klageforderung hinausgehe. Hinzu komme, daß der Rechtsstreit im Rahmen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei. Insoweit könne nichts anderes gelten, als wenn das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hätte und demgemäß hinter dem Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen, zurückgeblieben sei. Auch in diesen Fällen werde eine vollumfängliche Beschwer der Beklagten angenommen.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung bei der Bemessung der Beschwer ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beschwer nicht höher sein kann als der Streitwert der Klage (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1986 - IVa ZR 289/85 - NJW RR 1986, 1062 = LM ZPO § 546 Nr. 118 = MDR 1986, 1007). Die Ausnahme wird mit der Sonderbehandlung des Aufrechnungseinwands hinsichtlich des Umfangs der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO) begründet. Sie reicht deshalb nur so weit, wie diese Rechtskraftwirkung möglicherweise reicht (BGH Urteil vom 15.5.1974 - V ZR 232/73 -WarnRspr 74 Nr. 142; Senatsbeschluß vom 11.7.1984 - IVa ZR 95/84). Bei einem Urteil nach § 302 Abs. 1 ZPO, in dem dem Beklagten die Aufrechnung mit seiner Gegenforderung Vorbehalten worden ist, kommt eine Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat
 damit hier über die Hilfsaufrechnung gerade nicht entschieden, so daß mangels einer insoweit rechtskraftfähigen Entscheidung der Beklagten die angeblichen Gegenforderungen bleiben. Ihr Interesse, daß vom Berufungsgericht auch über die Gegenforderungen entschieden und vom Revisionsgericht die Frage der Konnexität geprüft werde, begründet keine über den Streitgegenstand hinausgehende Beschwer.
Dr. Hoegen
 Rottmüller