Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmiiller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 7. Zwar ist der vom Beklagten behauptete "unverschuldete Rechtsirrtum" nicht ausdrücklich behandelt worden. Das ist aber unschädlich (BGHZ 39, 333, 339; Urteil vom 26.1.1983 - IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318 unter I 7). Von Anfang an war unstreitig, daß der Erfüllungsgehilfe des Beklagten im Jahre 1980 den Versicherungsmaklervertrag schuldhaft schlecht erfüllt hatte, was ohne weiteres zur Haftung des Beklagten führen konnte (BGH Urteil vom 5.5.1971 - IV ZR ^0/70 - VersR 1971, 71^). Dann aber konnte die Hoffnung des Beklagten, die Kausalität werde verneint oder der Klägerin werde ein überwiegendes Mitverschulden angelastet werden, seine Nichtzahlung nicht entschuldigen (BGH Urteil vom 17.9.1979 - VIII ZR 41/78 - WM 1979, 1240).
BUNDESGERICHTSHOF 34 IVa ZR 2^0/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Versicherungsmaklers Helmut T( MI \ Li 20, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.1 und gegen die Firma schäftsführer Helmut GmbH, vertreten durch den Ge- 1, N( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und - 2 2/ Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmiiller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. Februar 1987 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. August 1986 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Der Streitwert beträgt 77.180,60 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg Ivgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Ein Mangel im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO liegt nicht vor. Auch das berichtigte Berufungsurteil läßt erkennen, daß Verzug des Schuldners Grund der Verurteilung zur Zins- Zahlung ist. Zwar ist der vom Beklagten behauptete "unverschuldete Rechtsirrtum" nicht ausdrücklich behandelt worden. Das ist aber unschädlich (BGHZ 39, 333, 339; Urteil vom 26.1.1983 - IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318 unter I 7). Das Vorliegen eines solchen Irrtums kann nämlich ohne weiteres verneint werden. Von Anfang an war unstreitig, daß der Erfüllungsgehilfe des Beklagten im Jahre 1980 den Versicherungsmaklervertrag schuldhaft schlecht erfüllt hatte, was ohne weiteres zur Haftung des Beklagten führen konnte (BGH Urteil vom 5.5.1971 - IV ZR ^0/70 - VersR 1971, 71^). Dann aber konnte die Hoffnung des Beklagten, die Kausalität werde verneint oder der Klägerin werde ein überwiegendes Mitverschulden angelastet werden, seine Nichtzahlung nicht entschuldigen (BGH Urteil vom 17.9.1979 - VIII ZR 41/78 - WM 1979, 1240). Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs