Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, 1) die Klägerin für den in der Nacht zu dem 26. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin das ihr gestohlene Kraftfahrzeug nach dessen Sicherstellung durch die Polizei in Italien auf eine entsprechende Mitteilung der Beklagten zurücknehmen mußte und deshalb keine Kaskoentschädigung fordern kann (§ 13 Abs.7 AKB). Oktober 1978 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Fahrzeug sei in Genua mit französischen Kennzeichen versehen kurz vor der Verschiffung in den Libanon von der italienischen Polizei sichergestellt worden. Die Klägerin begehrt Verurteilung der Beklagten zur Entschädigungsleistung und die Feststellung, daß die Beklagte den durch die verspätete Auszahlung entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Erst während des Rechtsstreits hat die Klägerin das Fahrzeug abholen lassen, nach ihrem Vortrag unter schwierigen Umständen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen muß die Beklagte wegen des Entwendungsfalles in der Nacht zu dem 26. a) § 13 Abs.7 Satz 1 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer, das entwendete Fahrzeug zurückzunehmen, wenn es innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht wird. Die Beklagte habe durch ihre der Klägerin noch innerhalb der Monatsfrist zugegangene Mitteilung vom 26. Das Abholen in Genua sei der Klägerin zuzu demuten gewesen, so daß sie sich ohne übermäßige Schwierigkeiten wieder in den Besitz des Wagens habe setzen können. 127, Nr. 776) hat das Reichsgericht die Auffassung bestätigt, eine gestohlene Sache sei erst dann wieder "herbeigeschafft", wenn der Bestohlene zu ihr in dasselbe körperliche Verhältnis gesetzt sei wie vor dem Diebstahl. cc) Noch weitergehend wird § 13 Abs.7 AKB teilweise dahin verstanden, der Versicherungsnehmer habe nicht nur die Pflicht zur Rücknahme, sondern sogar zur Wiederbeschaffung und Rückführung. Januar 1971 die Verpflichtung zu dem Fahrtkostener-satz als Satz 3 des § 13 Abs.7 AKB in das Bedingungswerk aufgenommen worden ist, wird daraus die Verpflichtung des Versicherungsnehmers entnommen, sich um die WiederherbeiSchaffung zu bemühen (Hj. Wussow WI 1978, 203, 204; Stiefel/Hofmann 11. Die Beklagte ist nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der KaskoentSchädigung gemäß § 13 Abs.7 AKB frei geworden. November 1980 BGHZ 79, 54 ff) ist der Verlust des Fahrzeuges und damit wie bei dessen Beschädigung oder Zerstörung der Versicherungsfall in der Fahrzeugversicherung eingetreten (§ 12 AKB). Damit war der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Versicherungssumme nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 AKB grundsätzlich entstanden. Wenn der entwendete Gegenstand innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige "wieder zur Stelle gebracht" wird, hat der Versicherungsnehmer ihn zurückzunehmen. Das Merkmal "wieder zur Stelle gebracht" ist nicht als eine auf einen Ort bezogene Beschreibung zu verstehen. Sonst wäre schon fraglich, ob das entwendete Fahrzeug an seinen Standort (§ 13 Abs.7 Satz 3 AKB) und dort bis zu dem Geschäftsraum oder zur Wohnung des Versicherungsnehmers oder an den Ort der Entwendung gebracht sein muß. Mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wird einerseits dem Versicherungsnehmer nicht mehr angesonnen, im Entwendungsfall trotz der Kaskoversicherung ohne Fahrzeug zu sein. Deshalb entfällt die Pflicht zur Rücknahme, wenn eine Rücknahme für den Versicherungsnehmer nur unter Überschreitung der Monatsfrist möglich ist. Das gilt auch dann, wenn die Mitteilung über das Wieder-auffinden den Versicherungsnehmer zwar vor dem Fristende erreicht, dieser aber das Fahrzeug im Rahmen objektiv zu demutbarer Anstrengung erst nach Fristablauf in seine Verfügungsmacht bringen kann. Oktober 1978 ab, gleichgültig, ob sie nach § 9 AKB mit der Aufnahme der Schadensanzeige durch den Generalagenten der Beklagten (vgl. Eine Übernahme des Fahrzeugs im Rahmen objektiv zu demutbarer Anstrengungen war der Klägerin bis zu dem 30. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Klägerin auch das Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 1978 erhalten hat, noch darauf, ob ihr überhaupt die Fahrt zu einer ausländischen Polizeidienststelle objektiv zuzu demuten war, ohne daß diese Stelle selbst ihre Herausgabebereitschaft der Klägerin gegenüber verläßlich und verständlich erklärt hatte. der genaue Standort des Wagens nicht mitgeteiit wurde und weil es zudem darin weiter hieß, die Beklagte sei noch bemüht "abzuklären , ob das Fahrzeug beschädigt ist und unter welchen Detailbedingungen es durch die Kriminalpolizei in Genua herausgegeben wird”. 3. Danach ist die Beklagte jedenfalls wegen der unumgänglichen Fristüberschreitung nicht gemäß § 13 Abs.7 AKB leistungsfrei geworden. Weitere Umstände hat die Beklagte dem Anspruch der Klägerin nicht entrregengehalten und kann sie nach dem Akteninhalt ihm auch nicht entgegensetzen. Insbesondere ist die Beklagte auch nicht wegen einer Verletzung der Rettungspflicht nach § 62 WG frei geworden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 13 Abs. 7 Zur Auslegung des Merkmals "wieder zur Stelle gebracht" in § 13 Abs. 7 AKB. BGH, Urt, v. 17. November 1981 - IVa ZR 230/80 OLG Frankfurt a. Main LG Hanau BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 230/80 URTEIL in dem Rechtstreit Verkündet am 17. November 1981 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma >/■■■■■■ EflIBGmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Eva Maria Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. ■■■■■und gegen die WflMHBBP S <■■■■■■■ VÄBBBBHPBPgesellschaft, Direktion für Deutschland, vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten, den Generaldirektor Dr. Herbert Straße - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. ■■■■ und n c. “ Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Juni 1980 auf-gehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12. Dezember 1979 geändert: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, 1) die Klägerin für den in der Nacht zu dem 26. September 1978 eingetretenen Verlust des Pkw Mercedes Benz Typ 350 SE, pol. Kennzeichen unter der von den Parteien zu Versicherungsscheinnummer mim[|BHlIHHHi abgeschlossenen Fahrzeugversicherung zu entschädigen; 2) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Auszahlung der Versicherungsleistung entstanden ist oder noch entsteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Be klagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin das ihr gestohlene Kraftfahrzeug nach dessen Sicherstellung durch die Polizei in Italien auf eine entsprechende Mitteilung der Beklagten zurücknehmen mußte und deshalb keine Kaskoentschädigung fordern kann (§ 13 Abs. 7 AKB). Der bei der Beklagten kaskoversicherte Pkw wurde der Klägerin in der Nacht zu dem 26. September 1978 anläßlich eines Messebesuches in der Nähe von Mailand gestohlen. Die am 28. September 1978 vom Generalagenten der Beklagten aufgenommene Schadensanzeige ging am folgenden Tag bei der Filialdirektion der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 20. und 26. Oktober 1978 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Fahrzeug sei in Genua mit französischen Kennzeichen versehen kurz vor der Verschiffung in den Libanon von der italienischen Polizei sichergestellt worden. Dort könne es unter bestimmten, näher bezeichneten Voraussetzungen abgeholt werden. Den Empfang des Schreibens vom 20. Oktober 1978 bestreitet die Klägerin; das Schreiben vom 26. hat sie am 28. Oktober 1978 erhalten. Sie antwortete darauf am 30. Oktober 1978, zwischenzeitlich sei ein neues Fahrzeug angeschafft worden. Die Beklagte lehnte eine Ersatzleistung ab. Die Klägerin begehrt Verurteilung der Beklagten zur Entschädigungsleistung und die Feststellung, daß die Beklagte den durch die verspätete Auszahlung entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Durch die Mitteilungen in ihrem Schreiben habe die Beklagte das Fahrzeug nicht innerhalb der Monatsfrist "wieder zur Steile gebracht” im Sinne von § 13 Abs. 7 AKB. Erst während des Rechtsstreits hat die Klägerin das Fahrzeug abholen lassen, nach ihrem Vortrag unter schwierigen Umständen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen muß die Beklagte wegen des Entwendungsfalles in der Nacht zu dem 26. September 1978 im Rahmen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugversicherung die vereinbarte Entschädigung leisten. 1. Der Streit der Parteien geht um die Rücknahmepflicht desjenigen, der eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. a) § 13 Abs. 7 Satz 1 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer, das entwendete Fahrzeug zurückzunehmen, wenn es innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht wird. Nach Satz 2 der gleichen Bestimmung wird das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist Eigentum des Versicherers. Satz 3 legt fest, daß der Versicherer die Kosten einer Eisenbahn-Rückfahrkarte 2. Klasse bis zu 1.500 km Höchstent-femung zu zahlen hat, wenn das Fahrzeug mehr als 50 km von seinem Standort auf gefunden wird. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, das gestohlene und wieder aufgefundene Fahrzeug zurückzunehmen. Unerheblich sei, ob bereits das Schreiben vom 20. Oktober 1978 der Klägerin zugegangen sei. Die Beklagte habe durch ihre der Klägerin noch innerhalb der Monatsfrist zugegangene Mitteilung vom 26. Oktober 1978, das Fahrzeug könne bei der Hafenpolizei in Genua wieder abgeholt werden, dieses wieder zur Stelle gebracht. Der dem Versicherungsnehmer gewährte Anspruch auf Fahrtkosten habe keinen Sinn, wenn der Versicherer verpflichtet wäre, selbst das Fahrzeug abzuholen und zu dem Versicherungs nehmer zu bringen. Das Abholen in Genua sei der Klägerin zuzu demuten gewesen, so daß sie sich ohne übermäßige Schwierigkeiten wieder in den Besitz des Wagens habe setzen können. b) Dieser Auffassung widerspricht die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung insbesondere des Reichsgerichts. aa) Mit Urteil vom 21. Februar 1913 (VerAfP 1913, Anhang S. 127, Nr. 776) hat das Reichsgericht die Auffassung bestätigt, eine gestohlene Sache sei erst dann wieder "herbeigeschafft", wenn der Bestohlene zu ihr in dasselbe körperliche Verhältnis gesetzt sei wie vor dem Diebstahl. Solange sie im Gewahrsam eines Dritten sei und die Möglichkeit bestehe, daß über sie ohne Genehmigung des Bestohlenen verfügt würde, sei sie nicht wieder herbeigeschafft. Dem sind für § 13 AKB die Rechtsprechung und das Schrifttum grundsätzlich zunächst gefolgt. bb) Weitergehend ist die Rücknahmepflicht aber auch für Fälle bejaht worden, in denen das Fahrzeug nicht an seinen Standort zurückgebracht worden war. Der Bestohlene müsse sich ohne übermäßige Schwierigkeiten in den Besitz des Y/agens setzen können. Das sei dann zu bejahen, wenn ihm das Abholen des Wagens zugemutet werden könne (OLG Frankfurt VersR 1978, 612). cc) Noch weitergehend wird § 13 Abs. 7 AKB teilweise dahin verstanden, der Versicherungsnehmer habe nicht nur die Pflicht zur Rücknahme, sondern sogar zur Wiederbeschaffung und Rückführung. Nachdem zu dem 1. Januar 1971 die Verpflichtung zu dem Fahrtkostener-satz als Satz 3 des § 13 Abs. 7 AKB in das Bedingungswerk aufgenommen worden ist, wird daraus die Verpflichtung des Versicherungsnehmers entnommen, sich um die WiederherbeiSchaffung zu bemühen (Hj. Wussow WI 1978, 203, 204; Stiefel/Hofmann 11. Aufl. AKB § 13 Rdn. 78; Bruck/Möller/Johannsen WG 8. Aufl. Bd. V Anm. J 156). 2. Die Beklagte ist nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der KaskoentSchädigung gemäß § 13 Abs. 7 AKB frei geworden. a) Mit der Entwendung (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 1980 BGHZ 79, 54 ff) ist der Verlust des Fahrzeuges und damit wie bei dessen Beschädigung oder Zerstörung der Versicherungsfall in der Fahrzeugversicherung eingetreten (§ 12 AKB). Damit war der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Versicherungssumme nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 AKB grundsätzlich entstanden. Lediglich die Fälligekit dieses Anspruchs war nach §15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AKB bis zu dem Ablauf der Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB hinausgeschoben. Der Eintritt des Versicherungsfalles "Verlust” ist nicht etwa y'/ durch das Wiederauffinden bis zu dem Ablauf der Frist auflösend bedingt. b) Durch das Wiederauffinden des entwendeten Gegenstandes kann der Versieherungsfall aber "ausgeglichen" werden. Wenn der entwendete Gegenstand innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige "wieder zur Stelle gebracht" wird, hat der Versicherungsnehmer ihn zurückzunehmen. Der Versicherer braucht nur zu leisten, soweit gleichzeitig der Versicherungsfall "Beschädigung" eingetreten ist (§ 13 Abs. 5 AKB). Das Merkmal "wieder zur Stelle gebracht" ist nicht als eine auf einen Ort bezogene Beschreibung zu verstehen. Sonst wäre schon fraglich, ob das entwendete Fahrzeug an seinen Standort (§ 13 Abs. 7 Satz 3 AKB) und dort bis zu dem Geschäftsraum oder zur Wohnung des Versicherungsnehmers oder an den Ort der Entwendung gebracht sein muß. Dieses Merkmal besagt vielmehr nichts anderes als das in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts (VerAfP 1913 Anhang S. 127 Nr. 776) behandelte Merkmal "wieder herbeigeschafft" (vgl. auch Bruck/Möller/ Johannsen aaO Anm. J 42 - S. F 65 -, J 137, J 156; und Stiefel/Hofmann AKB 11. Aufl. § 13 Rdn. 78), das auch in § 17 Abs. 3 AEB bzw. § 18 AHB genannt ist. In diesem Sinne heißt "wieder zur Stelle gebracht", daß der entwendete Gegenstand so wieder vorhanden sein muß, daß es dem Versicherungsnehmer jedenfalls bei objektiv zu demutbaren Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen. c) Grund der Festlegung auf einen Monat ist einerseits, daß bis zu dem Ablauf dieser Frist sich erfahrungs- gemäß herausstellt, ob das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden wird (Bruck/Möller/Johannsen aaO J 156). Damit wird dem Interesse des Versicherers Rechnung getragen. Er braucht als Fahrzeugversicherer in vielen Fällen trotz Eintritts des Versicherungsfalls "Verlust" nicht zu leisten und den wiedergefundenen, für ihn aber "unerwünschten" (vgl. RGZ 86, 162, 165) Versicherungsgegenstand nach § 13 Abs. 7 Satz 2 AKB nicht zu übernehmen. Das entgegenstehende Interesse des Versicherungsnehmers verdient jedoch ebenso Berücksichtigung. Aus seiner Sicht kommt es darauf an, wie lange er sich gefallen lassen muß, ohne Fahrzeug zu sein. Regelungsgründ ist darum auch die Festlegung dieses für den Versicherungsnehmer wichtigen Zeitraums, in welchem er einen Ersatzwagen selbst bezahlen muß (§ 13 Abs. 6 AKB). Die Abwägung der gegenteiligen Interessen im Bedingungswerk - dem Versicherer ist an einer längeren Frist gelegen, damit möglichst viele Entwendungsfälle ohne Ersatzpflicht enden, der Versicherungsnehmer möchte eine kürzere Frist, weil er möglichst bald wieder und ohne zusätzliche eigene Kosten über ein Fahrzeug will verfügen können - hat zu der Monatsfrist geführt. Mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wird einerseits dem Versicherungsnehmer nicht mehr angesonnen, im Entwendungsfall trotz der Kaskoversicherung ohne Fahrzeug zu sein. Er bekommt zu demindest Vorschuß auf die Entschädigung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AKB). Andererseits wird dem Versicherer von diesem Zeitpunkt ab zugemutet, das doch noch aufgefundene Fahrzeug als Eigentum zu übernehmen. S' Diese an den Ablauf der Frist geknüpften, auf einer Interessenahwägurg beruhenden Rechtsfolgen gebieten es, von einer starren Fristregelung auszugehen. Deshalb entfällt die Pflicht zur Rücknahme, wenn eine Rücknahme für den Versicherungsnehmer nur unter Überschreitung der Monatsfrist möglich ist. Das gilt auch dann, wenn die Mitteilung über das Wieder-auffinden den Versicherungsnehmer zwar vor dem Fristende erreicht, dieser aber das Fahrzeug im Rahmen objektiv zu demutbarer Anstrengung erst nach Fristablauf in seine Verfügungsmacht bringen kann. d) So liegen die Umstände im vorliegenden Fall. Es kann offen bleiben, ob bei der Berechnung der in § 13 Abs. 7 AKB festgelegten Frist § 193 BGB anzuwenden ist. Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB lief dann die Monatsfrist in jedem Fall am Montag, dem 30. Oktober 1978 ab, gleichgültig, ob sie nach § 9 AKB mit der Aufnahme der Schadensanzeige durch den Generalagenten der Beklagten (vgl. Stiefel/Hofmann aaO § 9 Rdn. 5) am 28. oder erst mit dem Eingang dieser Anzeige bei der Filialdirektion der Beklagten am 29. September 1978 zu laufen begann. Eine Übernahme des Fahrzeugs im Rahmen objektiv zu demutbarer Anstrengungen war der Klägerin bis zu dem 30. Oktober 1978 nicht möglich. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Klägerin auch das Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 1978 erhalten hat, noch darauf, ob ihr überhaupt die Fahrt zu einer ausländischen Polizeidienststelle objektiv zuzu demuten war, ohne daß diese Stelle selbst ihre Herausgabebereitschaft der Klägerin gegenüber verläßlich und verständlich erklärt hatte. Auf das Schreiben vom 20. Oktober 1978 kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Klägerin darin 10 - der genaue Standort des Wagens nicht mitgeteiit wurde und weil es zudem darin weiter hieß, die Beklagte sei noch bemüht "abzuklären , ob das Fahrzeug beschädigt ist und unter welchen Detailbedingungen es durch die Kriminalpolizei in Genua herausgegeben wird”. Dahingestellt bleiben kann auch, daß im Schreiben vom 26. Oktober 1976 nicht die genaue Adresse der Polizeidienststelle, sondern nur deren Telefonnummer und die Anschrift und Telefonnummer der Agentur der Beklagten in Genua angegeben waren. Es geht nämlich über den Rahmen objektiv zu demutbarer Anstrengungen hinaus, daß ein Privatmann oder ein Geschäftsmann, der am Samstag (hier: 28. Oktober 1978) die Aufforderung erhält, nach Erledigung weiterer Formalitäten und einer Bahnfahrt (2. Klasse) von ca. 20 Stunden am folgenden Montag ”am besten vormittags” in einer ausländischen Stadt zu sein, einer solchen Aufforderung prompt Folge leistet. Im vorliegenden Fall kamen bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten weitere erschwerende Umstände hinzu, wie sich schon aus den beiden Schreiben der Beklagten vom 20. und 26. Oktober 1978 selbst ergibt. Danach waren für die Abholung neben dem Identitätsnachweis und einer Vollmacht für den Abholenden zu demindest das Original des italienischen Diebstahlsprotokolls, eine Versicherungsbestätigung und deutsche Nummernschilder erforderlich. Die Nummernschilder mußten unter Vorlage einer amtlich beglaubigten Übersetzung des Protokolls bei der Zulassungsstelle beschafft werden. Ob amtlich beglaubigte Übersetzungen der Vollmacht und der Versicherungsbestätigung ins Italienische mitzubringen waren, geht aus den Schreiben nicht hervor. 11 3. Danach ist die Beklagte jedenfalls wegen der unumgänglichen Fristüberschreitung nicht gemäß § 13 Abs. 7 AKB leistungsfrei geworden. Weitere Umstände hat die Beklagte dem Anspruch der Klägerin nicht entrregengehalten und kann sie nach dem Akteninhalt ihm auch nicht entgegensetzen. Insbesondere ist die Beklagte auch nicht wegen einer Verletzung der Rettungspflicht nach § 62 WG frei geworden. Wie sich aus den Ausführungen unter 2d) ergibt, hat die Klägerin durch ihr Verhalten nicht gegen ihre Rettungsobliegenheit verstoßen. Gemäß § 565 Abs. 3 Satz 1 ZFO entfällt eine Zurückverweisung. Der Senat kann unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils selbst entscheiden. Die Auslegung des Klageantrages zu 1) ergibt, daß die Klägerin damit die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten begehrt, nicht aber eine vollstreckbare "Verurteilung" der Beklagten zu bestimmten Einzelleistungen. Entsprechend ihrem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden nach § 286 BGB. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Rassow Dr. Zopfs