vertreten durch den Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ki und Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. v. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF y? IVa ZR 229/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der D___ Vorstan L^^^Versicherungs-AG, raße 10, M( vertreten durch den Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen Frau Eva Am S *6, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Ki und Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. v. Ungern-Sternberg am 27. April 1988 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 1987 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Eine Leistung freiheit der Beklagten wegen einer etwaigen Verletzung der vor vertraglichen Anzeigepflicht kommt schon im Hinblick auf § 21 WG nicht in Betracht. Daß das Haus der Klägerin bis zu dem Einzug der Mieter leerstand, hatte unstreitig keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. v. Ungern-Sternberg