- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Hausfrau Ursula Hi W( jo Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 15. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Revision verweigert.
BUNDESGERICHTSHOF /o IVa ZR 229/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Erika K( Straße 167, W( Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Hausfrau Ursula Hi W( >, AI Weg 23, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WI 2 jo Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 15. April 1987 beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. August 1986 wird nicht angenommen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung dazu, daß das Geld zunächst von der Beklagten verwahrt wurde und keine Schenkungsabsicht der Klägerin bestand, kommt es auf die Beweislasterörterungen (Seite 4 Abs. 1 aE des Berufungsurteils) nicht an. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). 2. Der Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Revision verweigert. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 4. Streitwert: 45.590,15 DM Rottmüller ZPO) . ' Dehner Hoegen Dr. Zopfs Dr. Ritter