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BGH · IVa ZR 229/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 229/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 24. Auf die Revision der Widerklägerin wird das Teilurteil des 5. September 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage wegen eines Betrages von 684.000,- DM nebst 4% Zinsen seit 27. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für diesen Betrieb hatte sie bei einem Versicherer-consortium, dessen Führerin die Widerklägerin war, eine Feuerversicherung abgeschlossen mit einer Versicherungssumme von 30.000,- DM für die technischen Einrichtungen und einer Versicherungssumme von 250.000,-DM Juli 1971 brach auf dem Betriebsgelände der GmbH ein Brand aus. Juli 1971 beantragte die KG bei der Widerklägerin den Abschluß einer Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 2.080.000,- DM, von der 2 Mio.DM auf Schnittholzvorräte entfallen sollten. November 1971 erhielt die Widerklägerin Nachricht von einem Versicherungsagenten G., daß er ebenfalls einen Feuersammelversicherungsschein für die KG gezeichnet habe unter Führung der SfliHB Versicherung und unter Beteiligung u.a. der Beklagten mit 23%. Dezember 1971 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die für die KG von dem Widerbeklagten gezeichnet wurde. Zusammenhang mit der Brandursache von den zuständigen polizeilichen Stellen und der Staatsanwaltschaft keine Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung führen. März 1972 erklärte die Widerklägerin bezüglich aller versicherunqsrechtlichen Erklärungen gegenüber der KG, der GmbH und den beiden Widerbeklagten die Anfechtung. Auf die Berufung der beiden Widerbeklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage gegen die beiden verbliebenen Widerbeklagten in Höhe von 743.388,- DM (= zweite und dritte Brandentschädigung) abgewiesen. Die gegen das Teilurteil eingelegte Revision der Widerklägerin hat der Senat nur hinsichtlich der wegen der dritten Brandentschädigung in Höhe von 684.000 DM geltend gemachten Ansprüche angenommen. 1. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht die streitige Frage offen gelassen, ob die Widerklägerin befugt ist, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Es hat ebenso nicht untersucht, ob sich die Widerbeklagte auf eine beschränkte Erbenhaftung berufen könnte oder nach den §§ 27, 25 HGB unbeschränkbar haftet, und ob das zeitweilige gerichtliche Vergleichsverfahren Auswirkungen auf den eingeklagten Anspruch hatte. 2. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht zu Recht eine wirksame Anfechtung des mit der KG geschlossenen Feuerversicherungsvertrages verneint. In dem Formular, das die Widerklägerin für an sie gerichtete Anträge auf Abschluß einer Feuerversicherung von Fabriken und gewerblichen Anlagen verwendet, hat sie der KG Fragen zu Gefahrumständen und zwar unter 21 und 22 auch zu sogenannten vertragsgefährlichen Umständen gestellt. Gemäß §§ 18, 22 VVG kann der Widerklägerin wegen des von ihr geltend gemachen Sachverhalts überhaupt nur ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht im Falle einer arglistigen Verschweigung zustehen. Die Widerklägerin steht auf dem Standpunkt, den Widerbeklagten, zweifelsfrei ein Repräsentant der KG, ihrer Versicherungsnehmerin, habe auch ohne ausdrücklich gestellte Frage eine Auskunftspflicht getroffen. In erster Linie ist es Sache jeder Vertragspartei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen und zu erkennen zu geben, auf die Offenbarung welcher persönlichen Umstände ihres Vertragspartners oder seiner Repräsentanten sie Wert legt für ihre Entscheidung, sich ihm Der Versicherer, der einen solchen Fragenkatalog verwendet, kann dementsprechend grundsätzlich nicht erwarten, daß der künftige Versicherungsnehmer (oder sein Repräsentant) ihm weitere Umstände ungefragt mitteilt, die - objektiv gesehen - auch als gefahr-, insbesondere als vertragsgefahrerheblich gewertet werden können. Er muß vielmehr in Rechnung stellen, daß der künftige Vertragspartner in dem Fragenkatalog (auch) die Entscheidung des Versicherers sieht, welche Umstände diesem für die zu treffende Entschließung überhaupt wissenswert erscheinen und welche nicht. Der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt nötigt nicht dazu, auf das Problem einzugehen, wann und in welchem Umfang ausdrückliche Fragen nach Straftaten gestellt werden dürfen, oder die spezielle Problematik der Reichweite einer Auskunft sp fl i cht bei Vorstrafen - vgl. Erschiene es nicht seit jeher als zu demindest ungewöhnlich und sehr weitgehend, nach Vorstrafen, laufenden Ermittlungsverfahren oder gar nach noch unentdeckt gebliebenen Straftaten des künftigen Versicherungsnehmers (oder seines Repräsentanten) zu fragen, so hätten sich die Versicherer wohl kaum gescheut, auch diese Fragen in ihre Antragsformulare aufzunehmen (vgl. Wer sich aber aus geschäftstaktischen Gründen scheut, eine Frage zu stellen, deren wahrheitsgemäße Beantwortung nach seiner Darstellung maßgeblich für seine Entscheidung ist, ob er den angetragenen Vertrag schließt, der liefert selbst den Beweis dafür, daß er die unaufgeforderte Offenbarung des betreffenden Sachverhalts nicht erwarten kann und darf.Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 1. Aus diesen Ausführungen müssen entscheidende Anhaltspunkte für die Auslegung der Vereinbarung dem Berufungsgericht nicht an die Hand gegeben worden sein. Von den weiteren Revisionsrügen führt jedenfalls diejenige zur teilweisen Urteilsaufhebung und ZurückVerweisung, mit der geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Sachvortrag zu vorsätzlich falschen Angaben des Widerbeklagten bei der Geltendmachung des Schadens im dritten Brandfall als nicht hinreichend substantiiert behandelt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Führer der beiden beteiligten Versicherungs-consortien in der Vereinbarung vom 1. Zur Begehung einer arglistigen Täuschung bei den Entschädigungsermittlungen hat die Widerklägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Sie hat dabei als fingierte Rechnungen 10 auf Seite 182 der dem Berufungsgericht vorliegenden ursprünglichen Anklageschrift mit allen Details aufgeführte Rechnungen im Gesamtbetrag von 857.757,51 DM bezeichnet. Durch Benennung von Zeugen und dem Antrag auf Sachverständigengutachten hat sie unter Beweis gestellt, daß die in den Rechnungen enthaltenen Mengenangaben nicht mit den tatsächlich vorhanden gewesenen Holzmengen übereinstimmten, daß stark überhöhte Wertangaben in den Rechnungen enthalten seien, daß die teils vor, teils nach dem Brand ausgeschriebenen Rechnungen auf Anweisung des Widerbeklagten hätten zurückdatiert werden und hätten vorliegen müssen vor dem Eintreffen der Sachverständigen. § 6 Abs.3 VVG in Verbindung mit § 16 AFB gegenüber der Versicherungsnehmerin und der Widerbeklagten als deren Rechtsnachfolgerin leistungsfrei geworden ist, wie auch für eine etwaige Haftung des Widerbeklagten aus unerlaubter Handlung.

Zitierte Normen: § 154 StPO § 18 VVG § 53 BZRG § 6 VVG
VersichererWiderklägerinKGRechnungFrageBerufungsgerichtWiderbeklagteUmstandWiderbeklagten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
V VG §§ 16 ff
 Bei Schließung eines Versicherungsvertrages obliegt es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bislang unentdeckt geblieben sind, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
BGH, Urt.v. 24. September 1986 - IVa ZR 229/84 - OLG Köln
LG Köln
IM NAMEN DES VOLKES
g
IVa ZR 229/84 URTEIL	Verkündet	am	:24. September 1986
Mutterer, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Vorstand,
Allee
 vertreten
durch den
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Frau Martha
 geb.
traße
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Widerbeklagten
und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 3):
Rechtsanwalt Frhr. v.
2
A
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner,
 Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Widerklägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. September 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage wegen eines Betrages von 684.000,- DM nebst 4% Zinsen seit 27. Juli 1971 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten u.a. darum, ob (die Beklagte und) Widerklägerin berechtigt ist, eine Versicherungs-
 
leistung für einen Brandschaden vom 10. November 1971 zu-zurückzufordern oder Schadensersatz zu verlangen.
Die Widerbeklagte ist die Witwe und Alleinerbin, der Widerbeklagte ist der Sohn und ehemalige Generalbevollmächtigte des am 30. März 1973 tödlich verunglückten Viktor EflflB. Dieser war Komplementär einer KG, die ein	betrieb,	das Viktor EflU seit dem
28. März 197 2 als Alleininhaber weiter führte. Nach seinem Tod wurde die alte Firma im Handelsregister gelöscht und als Firmenänderung	E.	IflHI
Inhaberin M.F., eingetragen. Ende 1972 wurde über das Vermögen der KG das Vergleichsverfahren eröffnet. Am 30. Januar 1973 wurde der Vergleich gerichtlich bestätigt, durch Beschluß vom 8. Juni 1976 sind die durch Beschluß vom 16. Februar 1972 aageordneten Verfügungsbeschränkungen aufgehoben worden.
Eine Tochterfirma der KG betrieb in der Rechtsform einer GmbH in WMHHHMHl eine Parkett fabrik.
Für diesen Betrieb hatte sie bei einem Versicherer-consortium, dessen Führerin die Widerklägerin war, eine Feuerversicherung abgeschlossen mit einer Versicherungssumme von 30.000,- DM für die technischen Einrichtungen und einer Versicherungssumme von 250.000,-DM für Vorratsschäden. Nachdem das Versicherercon-sortium im Juni 1971 die Versicherungssumme für Vorratsschäden auf 100.000,- DM herabgesetzt hatte,
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bemühte sich der Widerbeklagte Ende Juli 1971 um eine Wiederheraufsetzung der Versicherungssumme. Gang und Ergebnis der mit einem Versicherungsagenten geführten Verhandlungen sind streitig.
Am 27. Juli 1971 brach auf dem Betriebsgelände der GmbH ein Brand aus. Die Vorratsschäden wurden mit einer Entschädigung in Höhe von 228.000,- DM reguliert. Am 29. Juli 1971 beantragte die KG bei der Widerklägerin den Abschluß einer Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 2.080.000,- DM, von der 2 Mio. DM auf Schnittholzvorräte entfallen sollten.
Den Antrag Unterzeichnete der Widerbeklagte, die KG erhielt eine vorläufige Deckungszusage, am 21. September 1971 wurde der Versicherungsschein eines Consortiums von drei Versicherern unter Führung der Beklagten übersandt. Mit Schreiben vom 6. November 1971 erhielt die Widerklägerin Nachricht von einem Versicherungsagenten G., daß er ebenfalls einen Feuersammelversicherungsschein für die KG gezeichnet habe unter Führung der SfliHB Versicherung und unter Beteiligung u.a. der Beklagten mit 23%.
Am 17. August 1971 brach auf dem Betriebsgelände der GmbH erneut ein Brand aus, betroffen war die KG, die dort ein Lager unterhielt. Sie erhielt eine Entschädigung in Höhe von 59.338,- DM. Am 10. November 1971 brach in	dritter Brand aus, bei
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dem Holzvorräte der GmbH wie der KG vernichtet wurden. Über die in diesem Fall zu leistende Entschädigung wurde unter dem 1. Dezember 1971 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die für die KG von dem Widerbeklagten gezeichnet wurde. In ihr heißt es u.a.:
" 1. Am 11.11.1971 ist aus bis jetzt ungeklärter Ursache durch ein Schadensfeuer auf ... Betriebseinrichtung und Vorräte der Firmen ... KG und ... GmbH verbrannt.
Zur Abgeltung dieser Ersatzansprüche wird zwischen den bereits erwähnten Versicherungen ( B* und C., jeweils mit Beteiligten) und den Firmen ... KG und ... GmbH, als Versicherungsnehmerinnen, eine Entschädigung in Höhe von
DM 1.200.000,-
... vereinbart. Sämtliche Ersatzansprüche gegen die bezeichneten Versicherer gelten damit vorbehaltlos und endgültig als abge funden.
2.	Diese Vereinbarung gilt unter dem Vorbehalt der bezeichneten Versicherer, daß gegen die Repräsentanten der ebenfalls bezeichneten Versicherungsnehmerinnen in diesem
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Zusammenhang mit der Brandursache von den zuständigen polizeilichen Stellen und der Staatsanwaltschaft keine Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung führen.
3.	...
4.	Sollte gegen einen Repräsentanten der Ver-sicherungsnehmerinnen eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung erfolgen, verpflichten sich die Versicherungsnehmerin-nen, die von den Versicherern geleistete Entschädigung binnen einer Frist von
10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückzuzahlen."
Das von der Widerklägerin angeführte Consortium zahlte einen Teilbetrag von 684.000,- DM.
Durch Urteil vom 17. November 1981 ist der Widerbeklagte wegen zweier Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Soweit er u.a. auch wegen Brandstiftung angeklagt worden war, ist das Verfahren abgetrennt und schließlich gemäß § 154 StPO eingestellt worden.
Mit Schreiben vom 9. März 1972 erklärte die Widerklägerin bezüglich aller versicherunqsrechtlichen Erklärungen gegenüber der KG, der GmbH und den beiden Widerbeklagten die Anfechtung.
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Die Widerbeklagte und die GmbH erhoben zunächst Feststellungsklage, daß die Widerklägerin Feuerversicherungsschutz für die drei aufgeführten Brände zu gewähren habe. Nach Erhebung einer Widerklage auf Rückzahlung bzw. Ersatz der geleisteten Entschädigungen ist die Klage für erledigt erklärt worden.
Das Landgericht hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Die GmbH hat ihre hiergegen eingelegte Berufung wieder zurückgenommen. Auf die Berufung der beiden Widerbeklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage gegen die beiden verbliebenen Widerbeklagten in Höhe von 743.388,- DM (= zweite und dritte Brandentschädigung) abgewiesen. Im übrigen ist der Rechtsstreit bei ihm anhängig geblieben.
Die gegen das Teilurteil eingelegte Revision der Widerklägerin hat der Senat nur hinsichtlich der wegen der dritten Brandentschädigung in Höhe von 684.000 DM geltend gemachten Ansprüche angenommen. Insoweit erstrebt die Widerklägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe;
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
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1.	Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht die streitige Frage offen gelassen, ob die Widerklägerin befugt ist, den Anspruch
 im eigenen Namen geltend zu machen. Es hat ebenso nicht untersucht, ob sich die Widerbeklagte auf eine beschränkte Erbenhaftung berufen könnte oder nach den §§ 27, 25 HGB unbeschränkbar haftet, und ob das zeitweilige gerichtliche Vergleichsverfahren Auswirkungen auf den eingeklagten Anspruch hatte. Diese Fragen müssen erst beantwortet werden, wenn festgestellt ist, daß eine Rückgewähr- oder Schadensersatzpflicht der Widerbeklagten in Betracht kommt.
Bei seiner gegenteiligen Feststellung ist das Berufungsgericht nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei vorgegangen.
2.	Im Ergebnis hat das Berufungsgericht zu Recht eine wirksame Anfechtung des mit der KG geschlossenen Feuerversicherungsvertrages verneint.
Prüfungsmaßstab sind allein die §§ 16 ff. VVG, die als gesetzliche Sonderregelung die Anwendbarkeit des § 119 BGB ausschließen, soweit es sich bei dem geltend gemachten Anfechtungsgrund um gefahrerhebliche Umstände handelt (RGZ 132, 386, 390; Prölss/Martin,
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VVG 23. Aufl. § 17 Anm. 10 Mitte; Bruck/Möl ler, VV G 8. Aufl. § 16 Anm. 56).
In dem Formular, das die Widerklägerin für an sie gerichtete Anträge auf Abschluß einer Feuerversicherung von Fabriken und gewerblichen Anlagen verwendet, hat sie der KG Fragen zu Gefahrumständen und zwar unter 21 und 22 auch zu sogenannten vertragsgefährlichen Umständen gestellt. Die Frage danach, ob die KG oder ihr Repräsentant sich im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Abwicklung von Versicherungsverträgen - erkannt oder unerkannt - bereits einmal strafbar gemacht haben, befindet sich nicht darunter. Gemäß §§ 18, 22 VVG kann der Widerklägerin wegen des von ihr geltend gemachen Sachverhalts überhaupt nur ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht im Falle einer arglistigen Verschweigung zustehen. Die Widerklägerin steht auf dem Standpunkt, den Widerbeklagten, zweifelsfrei ein Repräsentant der KG, ihrer Versicherungsnehmerin, habe auch ohne ausdrücklich gestellte Frage eine Auskunftspflicht getroffen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In erster Linie ist es Sache jeder Vertragspartei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen und zu erkennen zu geben, auf die Offenbarung welcher persönlichen Umstände ihres Vertragspartners oder seiner Repräsentanten sie Wert legt für ihre Entscheidung, sich ihm
 
gegenüber vertraglich zu binden. Dies gilt in besonderem Maße für Kaufleute und Großunternehmen wie Versicherungen. Ein Versicherer gibt auch mit den branchenüblich im Antragsformular gestellten Fragen an den Antragsteller zu erkennen, was er als für seine Entscheidung wesentlich ansieht und was er deshalb wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet sehen will. Der Antragsteller kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der branchenerfahrene Versicherer bei der Fragestellung seine Interessen umfassend zu wahren weiß und ihm einen daran ausgerichteten, vollständigen Fragenkatalog vorlegt. Der Versicherer, der einen solchen Fragenkatalog verwendet, kann dementsprechend grundsätzlich nicht erwarten, daß der künftige Versicherungsnehmer (oder sein Repräsentant) ihm weitere Umstände ungefragt mitteilt, die - objektiv gesehen - auch als gefahr-, insbesondere als vertragsgefahrerheblich gewertet werden können.
Er muß vielmehr in Rechnung stellen, daß der künftige Vertragspartner in dem Fragenkatalog (auch) die Entscheidung des Versicherers sieht, welche Umstände diesem für die zu treffende Entschließung überhaupt wissenswert erscheinen und welche nicht. Anderes kann nur für solche - nicht ausdrücklich (oder erkennbar konkludent mit-) erfragten Umstände gelten, von denen sich sagen läßt, daß ihre ungefragte Mitteilung allgemein oder zu demindest in den betreffenden Verkehrskreisen als selbstverständlich angesehen wird, so daß es einer speziellen Nachfrage eben nicht einmal bedarf.
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Das läßt sich für den Bereich strafbaren Handelns nicht feststellen. Der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt nötigt nicht dazu, auf das Problem einzugehen, wann und in welchem Umfang ausdrückliche Fragen nach Straftaten gestellt werden dürfen, oder die spezielle Problematik der Reichweite einer Auskunft sp fl i cht bei Vorstrafen - vgl. hierzu auch § 53 BZRG - zu erörtern. Das Gesetz verpflichtet niemand, gegen sich selbst Strafanzeige zu erstatten. Dem Beschuldigten wie dem Angeklagten bleibt es unbenommen, zu dem Tatvorwurf zu schweigen. Dieses "Recht auf (Ver ) Schweigen" ist heute allgemeines Wissensgut. Daß sich jemand bei zivilrechtlichen Vertragsverhandlungen unaufgefordert durch Selbstbezichtigung (auch) einer strafrechtlichen Verfolgung überhaupt erst aussetzen würde, kann heutzutage der Teilnehmer am allgemeinen rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht erwarten. Ein Versicherer, der hier Klarheit erhalten will, muß sich entschließen, im zulässigen Rahmen die entsprechenden Fragen zu stellen. Erschiene es nicht seit jeher als zu demindest ungewöhnlich und sehr weitgehend, nach Vorstrafen, laufenden Ermittlungsverfahren oder gar nach noch unentdeckt gebliebenen Straftaten des künftigen Versicherungsnehmers (oder seines Repräsentanten) zu fragen, so hätten sich die Versicherer wohl kaum gescheut, auch diese Fragen in ihre Antragsformulare aufzunehmen (vgl. hierzu schon RGZ 132, 386, 390). Wäre es selbstverständlich, auch hierzu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, so müßten die Versicherer auch nicht befürchten, Interessenten mit derartigen Fragen zu ver-
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stimmen und als Kunden zu verlieren.
Wer sich aber aus geschäftstaktischen Gründen scheut, eine Frage zu stellen, deren wahrheitsgemäße Beantwortung nach seiner Darstellung maßgeblich für seine Entscheidung ist, ob er den angetragenen Vertrag schließt, der liefert selbst den Beweis dafür, daß er die unaufgeforderte Offenbarung des betreffenden Sachverhalts nicht erwarten kann und darf.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 1. Dezember 1971 dahin ausgelegt, daß die Entschädigungsrückforderung nicht - als eine von mehreren Möglichkeiten - auch dann habe geschuldet sein sollen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Brandstiftung erfolgt sei, sondern daß die strafrechtliche Verurteilung als die alleinige Rückzahlungsvoraussetzung festgelegt worden sei.
3.	Diese Auslegung der Vorbehaltsklausel einer IndividualVereinbarung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen. Seine Auslegung ist möglich. Zum Verständnis der gewählten Formulierung haben sich beide Parteien erst nach dessen Erörterung in der BerufungsVerhandlung geäußert. Aus diesen Ausführungen müssen entscheidende Anhaltspunkte für die Auslegung der Vereinbarung dem Berufungsgericht nicht an die Hand gegeben worden sein. Das Berufungsgericht
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hat sie jedenfalls nicht feststellen können. Die Revision zeigt nicht auf, daß es sonstige bei der Auslegung berücksichtigungsfähige Umstände übersehen hätte.
4.	Von den weiteren Revisionsrügen führt jedenfalls diejenige zur teilweisen Urteilsaufhebung und ZurückVerweisung, mit der geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Sachvortrag zu vorsätzlich falschen Angaben des Widerbeklagten bei der Geltendmachung des Schadens im dritten Brandfall als nicht hinreichend substantiiert behandelt.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Führer der beiden beteiligten Versicherungs-consortien in der Vereinbarung vom 1. Dezember 1971 nicht auch auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß § 16 AFB verzichtet haben, soweit es um arglistige Täuschung bei den Verhandlungen um die Ermittlung der Entschädigung geht.
Diese Auslegung ist im Revisionsverfahren maßgebend. Zur Begehung einer arglistigen Täuschung bei den Entschädigungsermittlungen hat die Widerklägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 1980 Beweis angetreten. Sie hat unter Beweis gestellt, daß der Widerbeklagte in der Zeit vom 25. Oktober bis 9. November 1971 wertloses Holz an den späteren Brandort habe transportieren und dort unter Verletzung der Sicherheitsvorschriften unmittelbar an das Fabri-
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kationsgebäude habe stapeln lassen, das eines der Brandlegungsstätten gewesen sei. Sie hat ferner später einen Zeugen R. dafür benannt, daß der Widerbeklagte ihm gegenüber eingeräumt habe, den Brandschaden überhöht geltend gemacht zu haben, nachdem er wertlose Hölzer aus zwei anderen Lagern an den Brandort umtransportiert gehabt habe. Im Schriftsatz vorn 7. Juli 1980 hat sie weiter vorgetragen, der Widerbeklagte habe durch Vorlage fingierter Rechnungen die eingesetzten Sachverständigen davon abgehalten, die - infolge der Brandauswirkungen schwierigen - Ermittlungen des Schadensumfanges vor Ort vorzunehmen. Sie hat dabei als fingierte Rechnungen 10 auf Seite 182 der dem Berufungsgericht vorliegenden ursprünglichen Anklageschrift mit allen Details aufgeführte Rechnungen im Gesamtbetrag von 857.757,51 DM bezeichnet. Durch Benennung von Zeugen und dem Antrag auf Sachverständigengutachten hat sie unter Beweis gestellt, daß die in den Rechnungen enthaltenen Mengenangaben nicht mit den tatsächlich vorhanden gewesenen Holzmengen übereinstimmten, daß stark überhöhte Wertangaben in den Rechnungen enthalten seien, daß die teils vor, teils nach dem Brand ausgeschriebenen Rechnungen auf Anweisung des Widerbeklagten hätten zurückdatiert werden und hätten vorliegen müssen vor dem Eintreffen der Sachverständigen.
Diesen entscheidungserheblichen Beweisangeboten wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Sie haben Bedeutung sowohl für die Frage, ob die Widerklägerin
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§ 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 16 AFB gegenüber der Versicherungsnehmerin und der Widerbeklagten als deren Rechtsnachfolgerin leistungsfrei geworden ist, wie auch für eine etwaige Haftung des Widerbeklagten aus unerlaubter Handlung.
Rottmüller	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
IVa ZR 229/84
In Sachen
D»
u.a.
werden die Ausfertigungen und Abdrucke des Urteils vom 24. September 1906 wie folgt berichtigt:
Auf Seite 12, 2. Absatz muß es heißen:
3. Das Berufungsgericht hat die
 Die Ziffer 3. zu Beginn des dritten Absatzes entfällt.
Karlsruhe, den 6. November 1986
Geschäftsstelle des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes
 Mutterer
Justizangestellte