b) Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 WG setzt nicht voraus, daß der Versicherer, wenn er erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis von der Veräußerung erlangt hat, sein Kündigungsrecht nach § 70 Abs. 1 WG ausübt . Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Oktober 1982 an die Klägerin und ihren Ehemann kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis unter Berufung auf § 8 Abs. 2 VGB in Verbindung mit §§ 23 ff. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Erstattung der Schadensminderungs-, Abbruch- und Aufräumkosten in Höhe von 43.930 DM begehrt. In der Berufungsinstanz hat sie ferner vorgebracht, sie sei nach § 13 VGB leistungsfrei, weil ihr die Veräußerung nicht angezeigt worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Obliegenheit des ehemaligen und des neuen Eigentümers, den Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sei als vertragliche Obliegenheit im Sinne des § 6 WG anzusehen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, da es sich um eine vertraglich begründete Obliegenheit handele, könne sich die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 WG auf Leistungsfreiheit nicht berufen, weil sie innerhalb der Monatsfrist nicht auch wegen Unterlassung der Veräußerungsanzeige gekündigt habe. § 71 WG normiert eine gesetzliche Verhaltenspflicht für den Veräußerer und/oder Erwerber, bei deren Verletzung der Versicherer kraft Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei wird. Denn wenn die Schriftform nicht beachtet, also der Eigentumsübergang nur mündlich oder fernmündlich angezeigt wird, so ist dem Versicherer dadurch die Veräußerung anderweitig bekannt im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 WG (vgl. Der Versicherer braucht das auf den Erwerber nach § 69 WG übergegangene Versicherungsverhältnis nicht aufrechtzuerhalten, sondern kann es mit Rücksicht auf die Veräußerung kündigen (§ 70 Abs. 1 WG). Entgegen der in der Revisionserwiderungsschrift vertretenen Ansicht setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 WG nicht voraus, daß der Versicherer, wenn er wie hier erst nach dem Versicherungsfall Kennt- nis von der Veräußerung erlangt hat, sein Kündigungsrecht nach § 70 Abs. 1 WG ausübt (so mit Recht Bruck/Möller/Sieg, aaO § 71 Rdn. 21; vgl. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 2 WG bleibt trotz unterlassener Veräußerungsanzeige die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung - von dem Fall des § 71 Abs. 2 Satz 1 WG abgesehen - (nur) bestehen, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Veräußerung erhalten hat; denn vor dieser Kenntnis kann die Kündigungsfrist nicht beginnen (§ 70 Abs. 1 WG), geschweige denn abgelaufen sein. Zwar fordert die Rechtsprechung zu dem - hier nicht anwendbaren - § 6 Abs. 1 Satz 3 WG, daß der Versicherer zur Erhaltung seiner Leistungsfreiheit auch dann kündigt, wenn er von der Verletzung der (vertraglichen) Obliegenheit erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erfährt. Februar 1987 - IVa ZR 194/85 - VersR 1987, 477 und zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ausgeführt, daß ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die gesetzliche Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige der Veräußerung des versicherten Gegenstandes nach § 71 Abs. 1 Satz 1 WG nur dann zur Leistungsfreiheit des.Versicherers führt, wenn diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.
j/ BGHZ: nein BGHR AVB f. d. Gebäudevers. (VGB) § 13; WG § 71 Abs. 1 Satz 2 a) Das Schriftformerfordernis für die Veräußerungsanzeige in § 13 VGB ändert nichts daran, daß es sich um eine gesetzliche Obliegenheit handelt. b) Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 WG setzt nicht voraus, daß der Versicherer, wenn er erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis von der Veräußerung erlangt hat, sein Kündigungsrecht nach § 70 Abs. 1 WG ausübt . BGH, Urt.v. 20. Mai 1987 - IVa ZR 227/85 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 227/85 URTEIL Verkündet am: 20. Mai 1987 Hellmann, Justizamtsinspektor als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der I^^p-Allgemeine Vers . -AG, vertreten RÄBÄstraße 15-19, H| durch den Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Iris J< >, istraße 74, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1987 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Ehemann der Klägerin hatte 1978 sein Gebäude Straße 24 in bei der Beklagten unter ande- rem gegen Feuer zu dem Neuwert versichert. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) zugrunde. Im Jahre 1981 übertrug der Ehemann der Klägerin dieser das Grundstück aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages. Die Klägerin wurde am 7. Dezember 1981 als Eigentümerin WIV 3 im Grundbuch eingetragen. Die Veräußerung wurde der Beklagten nicht angezeigt. Am 23. September 1982 brach in dem Gebäude aus ungeklärter Ursache ein Brand aus. In einem Informationsprotokoll des Regulierungsbeauftragten der Beklagten vom 30. September 1982 ist die Veräusserung des Grundstücks an die Klägerin vermerkt, ebenso in einem Vorbericht dieses Regulierungsbeauftragten vom 6. Oktober 1982. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1982 an die Klägerin und ihren Ehemann kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis unter Berufung auf § 8 Abs. 2 VGB in Verbindung mit §§ 23 ff. WG, weil das Gebäude leer gestanden habe und dadurch eine Gefahrerhöhung eingetreten sei. Die Klägerin und ihr Ehemann sind dieser Darstellung der Beklagten entgegengetreten . Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Erstattung der Schadensminderungs-, Abbruch- und Aufräumkosten in Höhe von 43.930 DM begehrt. Später hat sie zusätzlich Erstattung des Neuwertschadens in Höhe von 271.630 DM verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, sie sei wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei. In der Berufungsinstanz hat sie ferner vorgebracht, sie sei nach § 13 VGB leistungsfrei, weil ihr die Veräußerung nicht angezeigt worden sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 43.970 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 4 Entscheidunqsqründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß keine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung eingetreten sei, sind rechtsfehlerfrei. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte deshalb nach § 71 Abs. 1 WG leistungsfrei geworden ist, weil ihr der Eigentumsübergang an dem Grundstück weder durch die Klägerin noch durch deren Ehemann angezeigt worden ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Obliegenheit des ehemaligen und des neuen Eigentümers, den Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sei als vertragliche Obliegenheit im Sinne des § 6 WG anzusehen. Es begründet dies damit, daß § 13 VGB infolge des Schriftformerfordernisses für die Anzeige der Veräußerung über § 71 WG hinausgeht. Es wendet dann die zu § 6 WG entwickelten Verschuldensmaßstäbe an und verneint ein Verschulden der Klägerin und ihres Ehemannes deshalb, weil durch die Veräußerung keine Änderung des Risikos und der Prämienzahlung eingetreten und die Veräußerung hauptsächlich aus steuerlichen und betrieblichen Gründen erfolgt sei. Das Berufungsgericht führt weiter aus, da es sich um eine vertraglich begründete Obliegenheit handele, könne sich die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 WG auf Leistungsfreiheit nicht berufen, weil sie innerhalb der Monatsfrist nicht auch wegen Unterlassung der Veräußerungsanzeige gekündigt habe. Mit diesen Ausführungen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 5 § 71 WG normiert eine gesetzliche Verhaltenspflicht für den Veräußerer und/oder Erwerber, bei deren Verletzung der Versicherer kraft Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei wird. Das Schriftformerfordernis in § 13 VGB, das nach § 72 WG wirksam vereinbart werden kann, ändert den Inhalt und damit die Rechtsnatur dieser gesetzlichen Obliegenheit nicht. § 13 VGB bringt unter Bezugnahme auf das Gesetz lediglich eine zulässige Erschwerung, die ohnehin wenig bedeutsam ist. Denn wenn die Schriftform nicht beachtet, also der Eigentumsübergang nur mündlich oder fernmündlich angezeigt wird, so ist dem Versicherer dadurch die Veräußerung anderweitig bekannt im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 WG (vgl. Bruck/Möller/Sieg, WG 8. Aufl. § 71 Rdn. 4). Entschuldigungsgründe im Sinne von § 71 WG (vgl. dazu Bruck/Möller/Sieg, aaO Rdn. 19 und Prölss/Martin, WG 23. Aufl. § 71 Anm. 3) sind nicht festgestellt. Die Veräußerungsanzeige soll dem Versicherer gerade die Prüfung ermöglichen, ob das Risiko aus seiner Sicht durch die Veräußerung erhöht erscheint. Der Versicherer braucht das auf den Erwerber nach § 69 WG übergegangene Versicherungsverhältnis nicht aufrechtzuerhalten, sondern kann es mit Rücksicht auf die Veräußerung kündigen (§ 70 Abs. 1 WG). Der Veräußerer und der Erwerber dürfen diese Prüfung dem Versicherer also nicht durch Unterlassen der Anzeige vorenthalten. Entgegen der in der Revisionserwiderungsschrift vertretenen Ansicht setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 WG nicht voraus, daß der Versicherer, wenn er wie hier erst nach dem Versicherungsfall Kennt- 6 2/ nis von der Veräußerung erlangt hat, sein Kündigungsrecht nach § 70 Abs. 1 WG ausübt (so mit Recht Bruck/Möller/Sieg, aaO § 71 Rdn. 21; vgl. auch Rdn. 23). Der gegenteiligen Ansicht, wie sie bei Prölss/Martin, aaO § 71 Anm. 3 a.E. angedeutet wird, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie steht auch im Widerspruch zu der Ansicht, die sie ersichtlich zu § 25 Abs. 3 WG vertreten (siehe Anm. 1 zu § 25). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 2 WG bleibt trotz unterlassener Veräußerungsanzeige die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung - von dem Fall des § 71 Abs. 2 Satz 1 WG abgesehen - (nur) bestehen, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Veräußerung erhalten hat; denn vor dieser Kenntnis kann die Kündigungsfrist nicht beginnen (§ 70 Abs. 1 WG), geschweige denn abgelaufen sein. Zwar fordert die Rechtsprechung zu dem - hier nicht anwendbaren - § 6 Abs. 1 Satz 3 WG, daß der Versicherer zur Erhaltung seiner Leistungsfreiheit auch dann kündigt, wenn er von der Verletzung der (vertraglichen) Obliegenheit erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erfährt. § 6 Abs. 1 Satz 3 WG stellt dieses sogenannte Klarstellungserfordernis jedoch im Gegensatz zu § 71 Abs. 2 Satz 2 WG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 WG ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung allgemein auf. § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 71 Abs. 2 Satz 2 WG unterscheiden sich schon nach ihrem Wortlaut deutlich voneinander. Aus diesen Gründen kann die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 WG nicht auf die Fälle des § 71 WG übertragen werden. 7 Trotzdem kann der Senat die Sache nicht abschließend entscheiden. Er hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 - IVa ZR 194/85 - VersR 1987, 477 und zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ausgeführt, daß ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die gesetzliche Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige der Veräußerung des versicherten Gegenstandes nach § 71 Abs. 1 Satz 1 WG nur dann zur Leistungsfreiheit des.Versicherers führt, wenn diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht. Dabei ist auf seiten des Versicherers abzuwägen, wieweit seine Interessen in ernster Weise beeinträchtigt sind, auf seiten des Versicherungsnehmers, in welchem Umfang ihn ein Verschulden trifft, d.h. wie schwer es wiegt, und welches Gewicht die Entziehung der Versicherungsleistung hat. Der Senat hält es für angemessen, beiden Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag im Hinblick auf die neue Rechtsprechung zu ergänzen. Der Rechtsstreit wird deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs