- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Nach Behauptung der Beklagten hat diese das Schreiben vom 9. a) Das Berufungsgericht meint, die Formularerklärung lasse bei einer Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten nach dem darin zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht genügend Anhaltspunkte für einen Verpflichtungswillen der Beklagten erkennen. Ein eindeutiger Satz dahin, daß die angebliche Forderung nach Grund und Höhe anerkannt wird, findet sich in der Urkunde eben nicht. gericht den Begriff "Wissenserklärung” versteht, nämlich keinesfalls als ein Indiz für das Bestehen der angeblichen Forderung, war auch nicht zu erwarten, daß es sich damit noch ausdrücklich in seiner Beweiswürdigung auseinandersetzte. Dezember 1980 nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, steht das zur Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO am 10.10.1977 ergangene Urteil des VIII. "daß der Drittschuldner seine Erklärung, die lediglich eine Auskunft oder Wissenserklärung ist, zwar widerrufen kann, daß sich in diesem Fall aber die Beweislast umkehrt". Eine solche Beweislastumkehr setzt jedoch voraus, daß derjenige, der als Drittschuldner gemäß § 840 ZPO zur Erklärung aufgefordert worden ist, seiner Überzeugung Ausdruck verliehen hat, daß die gepfändete Forderung bestehe, daß er also ein Zeugnis gegen sich selbst ausgestellt hat (BGHZ aaO mit Bezug auf Marburger, JR 1972, 7, 15 unter IV 1). Eine Erklärung, die als Ausdruck einer solchen Überzeugung verstanden werden kann, hat die Beklagte nach den Darlegungen unter b) im vorliegenden Fall aber gerade nicht abgegeben. Durch die Unterschrift des angeblichen Schuldners unter die vom Zessionär entworfene Formularerklärung kann es nicht zu einer Umkehrung der Beweislast hinsichtlich des Bestehens der angeblichen Forderung kommen, wenn der Formularerklärung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß die Forderung als bestehend angesehen wird. Nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß B. mit der Beklagten einen Maklervertrag abgeschlossen hat und daß der Mietvertrag über das Gewerbegrundstück durch einen Nachweis des B. Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der als Zeuge vernommene Leiter der Abteilung Strukturplanung der Beklagten habe bei seiner Vernehmung in einem Parallelprozeß trotz der Aussage, das Schreiben des B. Bei dieser Rüge übersieht die Revision neben dem Umstand, daß dem Zeugen gerade dieses vorgehalten und demgemäß in die Beweiswürdigung des Tatrichters einbezogen worden ist, eine entscheidende Einzelheit aus der Vernehmung dieses Zeugen im Parallelprozeß: Der Zeuge hat nach der Niederschrift über seine Vernehmung aus seinen Unterlagen eine Fotokopie desjenigen Schreibens überreicht, das Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechtsstreits ist. dieser Zeuge bei der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit der wichtigste Informant, vielleicht sogar federführend ist, leuchtet ohne weiteres ein, daß sich in seinen Unterlagen die im vorliegenden Verfahren bereits mit der Klageschrift im September 1981 und dann noch einmal mit Schriftsatz vom 19. Dann aber kommt dem Hinweis der Revision keine Bedeutung zu, so daß sie die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Berufungsurteils nicht mit Erfolg angreifen kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 227/83 URTEIL Verkündet am: 19. Juni 1985 Hellmann, Justi zamtsinspekto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Volksbank istraße 38, e.G., vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen die Firma c^mVerbraucher Aktiengesellschaft, F( vertreten durch den Vorstand, HB^straße 72, Fl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1985 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 1983 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Maklers (B.) 96.050,- DM als Maklerprovi- sion. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die während des Rechtsstreits infolge Verschmelzung mit der jetzigen Beklagten erloschen ist (im folgenden: Beklagte), hat im Sommer 1980 ein Gewerbegrundstück zu dem Betrieb eines Ver-brauchermarktes für 42.500,- DM monatlich gemietet. Die Klägerin behauptet, B. habe fernmündlich und mit Schreiben vom 9. Mai 1980 der Beklagten dieses Objekt angeboten; durch diesen Nachweis sei es zu dem Abschluß des Mietvertrages gekommen. Der Leiter der Abteilung Strukturplanung der Beklagten habe B. mündlich und fernmündlich eine Provision von zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer versprochen. Nach Behauptung der Beklagten hat diese das Schreiben vom 9. Mai 1980 nicht erhalten. Ihr sei das Objekt bereits längere Zeit vor Jeglicher Tätigkeit des B. bekannt gewesen. Insbesondere stützt die Klägerin ihr Begehren darauf, daß die Beklagte auf einem Abtretungsformular der Klägerin, das B. und die Klägerin schon am 22. Dezember 1980 unterzeichnet hatten, am 29. Dezember 1980 folgenden vorgedruckten Text unterschrieben hat: "Ich/Wir habe(n) vom vorstehenden Vertrag Kenntnis genommen. Die abgetretene Forderung ist von keiner Gegenleistung abhängig. Eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche oder sonstige Rechte bestehen gegenwärtig nicht. Rechte Dritter wurden mir/uns gegenüber bisher nicht geltend gemacht. Soweit die Abtretbarkeit ausgeschlossen oder von meiner/unserer Zustimmung abhängig sein sollte, stimme(n) ich/wir der Abtretung hiermit zu. Zahlungen werde(n) ich/wir auf das bei Ihnen bestehende Konto des Abtretenden Nr. ... (BLZ ...) leisten. ...” Den beiden seitens der Beklagten geleisteten Unterschriften ist ein Stempelabdruck der damaligen Firma der Beklagten mit dem Zusatz "Referat Rechnungswesen" beigefügt. Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung des Landgerichts bestätigt. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Sie wendet sich in erster Linie dagegen, daß im Berufungsurteil die dort Zessionsbestätigung genannte Erklärung vom 29. Dezember 1980 nicht als Willenssondern als Wissenserklärung, als lediglich tatsächliche Auskunft angesehen worden ist. a) Das Berufungsgericht meint, die Formularerklärung lasse bei einer Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten nach dem darin zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht genügend Anhaltspunkte für einen Verpflichtungswillen der Beklagten erkennen. Zwar könne der auf die beiden ersten Sätze der Formularerklärung folgende Text seinen Sinn nur entfalten, wenn die Forderung bestehe. Das könne aber umgekehrt nicht den Schluß rechtfertigen, die Beklagte gebe als eine am Wirtschaftsleben teilnehmende Handelsgesellschaft stets nur der Gegenseite nützliche Erklärungen ab. Die Parteien hätten keine rechtlichen Beziehungen miteinander gehabt; die Beklagte sei an der Kreditverschaffung für B. nicht interessiert gewesen. Die Formularbestätigung habe wie eine Drittschuldnererklärung als Auskunft tat- sächlicher Art der Klägerin als Entscheidungshilfe dienen sollen und gedient; diese habe, wenn sie dem B. geglaubt habe, nicht das Risiko der Existenz der Forderung auf die Beklagten überbürden können, ohne das im Inhalt der gewünschten Erklärung deutlich auszudrücken. b) Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach Fälle zu behandeln, in denen es auf eine gegenüber dem Zessionär als dem neuen Gläubiger nur formular-mäßig erklärte Schuldnerbestätigung ankam (Urteile vom 11.12.1958 - VII ZR 14/58 - WM 1959, 406; vom 16.4.1962 - VII ZR 47/61 - WM 1962, 742 - BB 1962, 762 m.w.N. unveröffentlichter Entscheidungen; vom 17.11.1969 - VII ZR 83/67 - WM 1970, 124 = NJW 1970, 321 * LM BGB § 133 C Nr. 31; vom 23.6.1971 - VIII ZR 40/70 - WM 1971, 930 = NJW 1971, 2220 = LM BGB § 781 Nr. 7; vom 18.10.1972 - VIII ZR 110/71 - WM 1972, 1398 = NJW 1973, 39 = LM BGB § 781 Nr. 8; vom 25.5.1973 - V ZR 13/71 - WM 1973, 840 = NJW 1973, 2019 = LM BGB § 404 Nr. 11; und vom 23.3.1983 - VIII ZR 335/81 - WM 1983, 685 * NJW 1983, 1903 = LM BGB § 404 Nr. 20). Die genannten Urteile stimmen darin überein, daß für die Frage, ob mit einer solchen Bestätigung das Bestehen einer Schuld anerkannt werden soll, vor allem der Wortlaut der Erklärung und die Interessenlage der drei Beteiligten, des Schuldners, des Zedenten und des Zessionärs, maßgeblich sind. Neben den besonderen Umständen des Einzelfalles - hier vornehmlich der Wortlaut des Begleitschreibens der Klägerin - sind diese beiden Gesichtspunkte im Berufungsurteil rechtsfehlerfrei behandelt worden. Zwar soll ein bestätigendes Anerkenntnis häufig gerade die den Schuldgrund betreffenden Beweisfragen klären; es kann deshalb, wenn nach der Sachlage ein Schuldverhältnis möglich ist, ähnlich einem Vergleich ein kausal wirkender Feststellungsvertrag sein. Dazu ist die Bezugnahme der Revision auf BGHZ 66, 250, 254- grundsätzlich richtig. Entscheidend ist aber die vorher zu klärende Frage, ob die in Rede stehende Erklärung nach ihrem für alle Beteiligten erkennbaren Zweck und Inhalt darauf gerichtet sein sollte, Zweifel und Unklarheiten gerade über das Bestehen der Schuld zu beseitigen und in dieser Hinsicht den neuen Gläubiger in eine bessere Rechtsstellung zu bringen. Diese Frage hat das Berufungsurteil aus den oben unter 1. a) zusammengefaßten Gründen ohne Rechtsfehler verneint. Ein eindeutiger Satz dahin, daß die angebliche Forderung nach Grund und Höhe anerkannt wird, findet sich in der Urkunde eben nicht. Damit weicht der hier verwendete Wortlaut in diesem wichtigen Punkt von dem Wortlaut in anderen Zessionsbestätigungen ab. Überdies enthält der den Unterschriften beigefügte Stempel den hinsichtlich der Funktion deutlich als Einschränkung zu verstehenden Zusatz "Referat Rechnungswesen” . Danach ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es seien nicht genügend Anhaltspunkte für einen Verpflichtungswillen gegeben, es handele sich nicht um eine Willens-, sondern um eine Wissenserklärung.. Im Hinblick darauf, wie das Berufungs- gericht den Begriff "Wissenserklärung” versteht, nämlich keinesfalls als ein Indiz für das Bestehen der angeblichen Forderung, war auch nicht zu erwarten, daß es sich damit noch ausdrücklich in seiner Beweiswürdigung auseinandersetzte. c) Dem Ergebnis des Berufungsgerichts, daß deshalb die Erklärung vom 29. Dezember 1980 nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, steht das zur Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO am 10.10.1977 ergangene Urteil des VIII. Zivilsenats (BGHZ 69, 328) nicht entgegen. Allerdings kann auch eine Wissenserklärung Folgen haben. Nach diesem Urteil (BGHZ 69, 332) ist nämlich zu berücksichtigen, "daß der Drittschuldner seine Erklärung, die lediglich eine Auskunft oder Wissenserklärung ist, zwar widerrufen kann, daß sich in diesem Fall aber die Beweislast umkehrt". Eine solche Beweislastumkehr setzt jedoch voraus, daß derjenige, der als Drittschuldner gemäß § 840 ZPO zur Erklärung aufgefordert worden ist, seiner Überzeugung Ausdruck verliehen hat, daß die gepfändete Forderung bestehe, daß er also ein Zeugnis gegen sich selbst ausgestellt hat (BGHZ aaO mit Bezug auf Marburger, JR 1972, 7, 15 unter IV 1). Eine Erklärung, die als Ausdruck einer solchen Überzeugung verstanden werden kann, hat die Beklagte nach den Darlegungen unter b) im vorliegenden Fall aber gerade nicht abgegeben. Durch die Unterschrift des angeblichen Schuldners unter die vom Zessionär entworfene Formularerklärung kann es nicht zu einer Umkehrung der Beweislast hinsichtlich des Bestehens der angeblichen Forderung kommen, wenn der Formularerklärung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß die Forderung als bestehend angesehen wird. 2. Nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß B. mit der Beklagten einen Maklervertrag abgeschlossen hat und daß der Mietvertrag über das Gewerbegrundstück durch einen Nachweis des B. zustande gekommen ist. Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der als Zeuge vernommene Leiter der Abteilung Strukturplanung der Beklagten habe bei seiner Vernehmung in einem Parallelprozeß trotz der Aussage, das Schreiben des B. vom 9. Mai I960 nie gesehen zu haben, aus seinen Unterlagen eben dieses Schreiben in Fotokopie überreicht; er habe bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht nicht erklären können, woher er diese Fotokopie hatte. Allein aus der Tatsache, daß er eine Fotokopie gehabt habe, müsse zwingend geschlossen werden, daß dieses Schreiben der Beklagten zugegangen sei. Bei dieser Rüge übersieht die Revision neben dem Umstand, daß dem Zeugen gerade dieses vorgehalten und demgemäß in die Beweiswürdigung des Tatrichters einbezogen worden ist, eine entscheidende Einzelheit aus der Vernehmung dieses Zeugen im Parallelprozeß: Der Zeuge hat nach der Niederschrift über seine Vernehmung aus seinen Unterlagen eine Fotokopie desjenigen Schreibens überreicht, das Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechtsstreits ist. Weil dieser Zeuge bei der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit der wichtigste Informant, vielleicht sogar federführend ist, leuchtet ohne weiteres ein, daß sich in seinen Unterlagen die im vorliegenden Verfahren bereits mit der Klageschrift im September 1981 und dann noch einmal mit Schriftsatz vom 19. März 1982 eingereichte Fotokopie befindet. Dann aber kommt dem Hinweis der Revision keine Bedeutung zu, so daß sie die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Berufungsurteils nicht mit Erfolg angreifen kann. Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs