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BGH · IVa ZR 226/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 226/88

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Er vertritt jedoch die Ansicht, daß ihm die Beklagte Kundenschutz zugesagt habe; sie müsse deshalb für Geschäfte mit von ihm geworbenen Kunden auch dann Provision zahlen, wenn er, der Kläger, beim Abschluß dieser Geschäfte nicht beteiligt gewesen sei. Die Beklagte hatte zunächsjt bestritten, daß sie dem Kläger überhaupt Kundenschutz zugesagt habe. In der zweiten Instanz hat sie zugestanden, daß sie dem Kläger den gleichen Kundenschutz zugebilligt habe, den er aufgrund seiner schriftlichen Vereinbarung mit der B^ hatte. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger Folgeprovision für die Zeichnung von Petrexcoanteilen durch die Kunden D^|^, Sch^^^ und zu. 1. Die Beklagte hat zwar in erster Instanz bestritten, dem Kläger überhaupt Kundenschutz zugesagt zu haben (Schriftsatz vom 11. In der zweiten Instanz hat sie jedoch zugestanden, daß sie dem Kläger den gleichen Kundenschutz zugebilligt habe, den er aufgrund seiner schriftlichen Vereinbarung mit der B# hatte (Schriftsatz vom 25. dann ist für den Umfang des Kundenschutzes Ziffer IV der Vereinbarung zwischen der und dem Kläger vom 5. Soweit die in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Kläger ein Anspruch auf Folgeprovision bereits aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten zuzubilligen, ohne daß es noch einer Beweisaufnahme über den Inhalt der KundenschutzVereinbarung bedurfte. dem Zeitpunkt, in dem die hier in Frage stehenden Kommandit-anteile gezeichnet wurden, noch fortbestand, und zu dem anderen darauf, ob sich der Kläger "nachhaltig um die Zeichnung weiterer P^U^^beteiligungen bei diesem Anleger bemüht hat". a) Die Beklagte bezweifelt, daß das Vertragsverhältnis über Februar 1983 hinaus fortbestanden habe; sie meint, es sei durch ihr Schreiben vom 4. Das Berufungsgericht hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert; es hat die Wirksamkeit der Kündigung deshalb verneint, weil die Beklagte keinen Kündigungsgrund gehabt habe. Nach Ziffer V der Vertriebsvereinbarung zwischen der B^ und dem Kläger konnte diese innerhalb eines Plazierungszeitraums nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Insoweit ist nur ersichtlich, daß zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und die Höhe von Provisionsansprüchen bestanden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kündigungsvorschriften der Vertriebsvereinbarung nach dem Willen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch für das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis gelten sollten. Darauf käme es jedoch nur dann an, wenn die Klauseln des Vertriebsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers wären; dann wäre in der Tat zu prüfen, ob sein Vertragspartner durch eine von dem gesetzlichen Leitbild abweichende Regelung entgegen Treu und Glauben benachteiligt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers waren jedoch die Vertragsbestimmungen auf keinen Fall; ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der B^ handelt, ist nicht ganz klar, aber in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich . b) Es fehlt jedoch an der weiteren, in der Vereinbarung mit der B^ genannten Voraussetzung, daß der Kläger sich nachhaltig um die Zeichnung weiterer P^l^beteiligungen bei dem in Frage stehenden Anleger bemüht haben müsse. Es ist weder vom Kläger noch von der Beklagten vorgetragen worden, daß der Kläger nach dem Zustandekommen der ersten ligung weiter Kontakt mit den genannten Kunden unterhalten und diese zu dem Erwerb weiterer P^H^^anteile ermuntert hätte . Der Kläger kann seinen Provisionsanspruch demnach nur dann durchsetzen, wenn er behauptet und zur Überzeugung des Tatrichters beweist, daß im Verhältnis zwischen den Parteien ein weitergehender Kundenschutz vereinbart war als im Verhältnis zwischen dem Kläger und der B^. In ihm wird die Ansicht vertreten, daß für den Umfang des Kundenschutzes nicht die Betriebsvereinbarung zwischen der und dem Kläger, sondern das Schreiben der Beklagten vom 27. Daraus folgt zwar, daß zwischen Z^[^^ und der Beklagten eine Vereinbarung zustande gekommen ist, durch die der von der zugebilligte Kundenschutz erweitert wurde? Um dem Kläger den gleichen Kundenschutz wie dem Zeugen Z^|^^ zu verschaffen, wäre es erforderlich gewesen, daß zwischen den Parteien die gleiche Vereinbarung getroffen wurde wie zwischen und der Be- Dazu genügte es aber nicht, daß Z^^^^ den Kläger von seinen Abmachungen mit der Beklagten unterrichtete. Daß die Beklagte den Inhalt des Schreibens vom 27. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage äußert das Berufungsgericht nicht; aus den Ausführungen auf Seite 12 oben ist zu entnehmen, daß es den Zeugen für glaubwürdig halten will. Hierbei übersieht das Berufungsgericht, daß nach Ziffer V Absatz 2 dieser Vereinbarung diese auch "für die Emission künftiger Beteiligung hinsichtlich noch zu konzipierender, weiterer P^H^^-Kom-manditgesellschaften (stille Gesellschaften)" Gültigkeit haben sollte. Ferner habe L^|^ bei der Verhandlung über die Wiederaufnahme der Werbetätigkeit durch den Kläger auf die mit der getroffene Vertriebsvereinbarung "nur mündlich und ohne nähere Abstimmung" Bezug genommen. Es ist demnach zulässig, daß Vertragsparteien global auf ein anderes, zwischen anderen Personen zustandegekommenes Vertragswerk Bezug nehmen und vereinbaren, daß dessen Bestimmungen auch für die Rechtsbeziehung aufgrund des neuen Vertrages gelten sollen. Wenn der Kläger Handelsvertreter gewesen sein sollte - was das Landgericht bejaht, das Oberlandesgericht aber verneint hat -, wäre zu prüfen, ob ihm nicht der gesetzliche Kundenschutz gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB zusteht. Diese Vorschrift ist zwar nicht zwingenden Rechts; eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über den Umfang des Kundenschutzes würde ihr Vorgehen, jedoch wäre es dann Sache Die Beweislast wäre also eine andere als dann, wenn man den Kläger mit dem Berufungsgericht als Makler ansieht. Das Revisionsgericht kann daher die Klage auch nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären. Zu der Frage, ob der Kläger auch für die sogenannten Rollovergeschäfte Provision verlangen kann, äußert sich das Berufungsgericht nur mit folgendem Satzs Darin liegt im Grunde genommen nur eine Wiederholung des bereits im Tenor enthaltenen Ausspruchs, daß der Anspruch auf Provision für die Rollovergeschäfte dem Grunde nach gerechtfertigt sei, nicht aber eine Begründung dieser Ansicht. Kundenschutz wird im allgemeinen nur dann gewährt, wenn der Kunde, der vom Handelsvertreter zu einer Nachbestellung veranlaßt worden ist, später ohne Mit- Die Beklagte beruft sich ausdrücklich darauf, daß die Interessenlage bei der Nachbestellung von P^m^anteilen und den Rollovergeschäften eine verschiedene gewesen sei. Da das Berufungsgericht den Sach-vortrag des Klägers für ausreichend gehalten hat, ist eine Abweisung wegen mangelnder Schlüssigkeit der Klage nur nach einem vorherigen tatrichterlichen Hinweis gemäß § 278 Absatz 3 ZPO möglich.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 328 BGB § 563 ZPO § 87 HGB § 551 ZPO
FrageBerufungsgerichtKundenschutzParteiSchreibenVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 226/88	URTEIL
Verkündet am:
6. Dezember 1989 Keller
 Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	Gesellschaft	für	Wirtschaftsberatung und Ka-
pitalanalyse mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Rudolf SflfljM, LÄpstraße 19, Mf
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 den Handelsvertreter Peter
f
Im W(
60,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1989
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger vertrieb in den Jahren 1973 bis 1980 für die Firma B#	für	(kurz:
 B^) Kommanditbeteiligungen an Gesellschaften, die in unregelmäßiger Folge von der Firma
 GmbH (kurz:	gegründet	wurden. Ab 1981 wurden diese
 Beteiligungen nicht mehr von der , sondern von der Beklagten vertrieben. Der Kläger ließ sich zur Mitarbeit auch bei der Beklagten bewegen. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht getroffen. Der Kläger vertrieb bis Februar 1982 Beteiligungen an der	IX,	VII,	2.	Tranche und X;
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außerdem beteiligte er sich an der Umwandlung früherer P^im^panteile in Aktien (sogenannte roll-over). Nach dem 28. September 1982 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 4. Februar 1983 schloß die Beklagte den Kläger aus dem Mitvertrieb von P^J^^anteilen bis auf weiteres aus. Der Kläger stellte daraufhin seine Tätigkeit für die Beklagte ein.
Von den Kunden, die der Kläger zu dem Erwerb von Pi anteilen veranlaßt hat, haben einige später weitere Pi ^^anteile gezeichnet oder ihre Anteile in Tri-Star-Resources umgetauscht. Beim Abschluß dieser Folgegeschäfte hat der Kläger nicht mehr mitgewirkt. Er vertritt jedoch die Ansicht, daß ihm die Beklagte Kundenschutz zugesagt habe; sie müsse deshalb für Geschäfte mit von ihm geworbenen Kunden auch dann Provision zahlen, wenn er, der Kläger, beim Abschluß dieser Geschäfte nicht beteiligt gewesen sei. Er verlangt deshalb für die Zeichnung von P^^H^anteilen Provision in einer Gesamthöhe von 54.900 DM, für den Umtausch von PJPIBManteilen in Aktien eine Provision in einer Gesamthöhe von 17.559,55 DM, insgesamt also 70.659,55 DM.
Die Beklagte hatte zunächsjt bestritten, daß sie dem Kläger überhaupt Kundenschutz zugesagt habe. In der zweiten Instanz hat sie zugestanden, daß sie dem Kläger den gleichen Kundenschutz zugebilligt habe, den er aufgrund seiner schriftlichen Vereinbarung mit der B^ hatte. Jedoch fehle es an den Voraussetzungen, unter denen er nach dieser Vereinbarung beim Erwerb von weiteren Petrexcoanteilen Anspruch auf Folgeprovision haben sollte. Für den Umtausch von
 teilen in Aktien sei überhaupt niemals eine Folgeprovision versprochen worden.
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Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Folgeprovision aus Abschlüssen, die die Beklagte mit den Kunden D^^, F^0^,
JSch^^ und	über Anteilszeichnung
 für P^HIB x oder VII 2. Tranche oder für Rollovergeschäfte getätigt hat, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe s
I.	Das Berufungsgericht billigt dem Kläger Folgeprovision für die Zeichnung von Petrexcoanteilen durch die Kunden D^|^,	Sch^^^	und	zu.
Seine hierfür gegebene Begründung hält einer revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Beklagte hat zwar in erster Instanz bestritten, dem Kläger überhaupt Kundenschutz zugesagt zu haben (Schriftsatz vom 11. September 1986, S. 3 Bl. 37 d.A.). In der zweiten Instanz hat sie jedoch zugestanden, daß sie dem Kläger den gleichen Kundenschutz zugebilligt habe, den er aufgrund seiner schriftlichen Vereinbarung mit der B# hatte (Schriftsatz vom 25. März 1988, S. 3, Bl. 231 d.A. i.V.m. den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils BU S. 7, 1. Abs., Z. 6 und 7 von oben, 2. Abs., die gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht maßgeblich sind). Geht man hiervon aus,
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dann ist für den Umfang des Kundenschutzes Ziffer IV der Vereinbarung zwischen der und dem Kläger vom 5. Januar 1978 maßgeblich (Anl. 2 zu dem im Vorprozeß eingereichten Schriftsatz vom 30. November 1984 Bl. 27 der Vorprozeßakten). Diese Vertragsbestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Zeichnet ein vom Vermittler bereits einmal vermittelter Anleger bei späteren Gesellschaften unter Umgehung dieses Vermittlers eine Beteiligung direkt bei der B^^ (sogenanntes Folgegeschäft), so hat der Vermittler dennoch einen Provisionsanspruch entsprechend Abs. II und III gegen die , falls diese Vertriebsvereinbarung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der solchermaßen gezeichneten Beteiligungserklärung noch Gültigkeit hat und der Vermittler sich nachhaltig um die Zeichnung weiterer B^m^-Beteiligungen bei diesem Anleger bemüht hat."
Soweit die in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Kläger ein Anspruch auf Folgeprovision bereits aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten zuzubilligen, ohne daß es noch einer Beweisaufnahme über den Inhalt der KundenschutzVereinbarung bedurfte. Aus dem Parteivortrag läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Voraussetzungen erfüllt wären.
Nach der Vereinbarung mit der B^ kommt es für den Anspruch auf Folgeprovision auf zwei Punkte an, nämlich einmal darauf, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in
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dem Zeitpunkt, in dem die hier in Frage stehenden Kommandit-anteile gezeichnet wurden, noch fortbestand, und zu dem anderen darauf, ob sich der Kläger "nachhaltig um die Zeichnung weiterer P^U^^beteiligungen bei diesem Anleger bemüht hat". Zu diesen beiden Punkten ist zu bemerken:
a) Die Beklagte bezweifelt, daß das Vertragsverhältnis über Februar 1983 hinaus fortbestanden habe; sie meint, es sei durch ihr Schreiben vom 4. Februar 1983 (Anl. B 1 zu Bl. 11 bis 19 d.A.) wirksam gekündigt worden. Wenn das Berufungsgericht sich dieser Ansicht nicht angeschlossen hat, so ist das nicht zu beanstanden. Die Worte "Kündigung" und "kündigen" werden in dem Schreiben nicht gebraucht. Das wäre unschädlich, wenn der Kündigungswille auf andere Weise in ihm zu dem Ausdruck gekommen wäre. Von einem Kündigungswillen, d.h. vom Willen zur Auflösung eines bestehenden Vertragsbandes, kann nur dann gesprochen werden, wenn der Kündigende das Bestehen eines Vertragsverhältnisses annimmt oder doch zu demindest damit rechnet. Nun betont aber die Beklagte in dem Schreiben, daß sie "nach abgeschlossener Plazierung von P^ VII keine Vertragsbindung" zu dem Kläger unterhalte. Dann bestand aber aus der Sicht der Beklagten weder ein Anlaß noch eine Möglichkeit zu einer Kündigung.
Auch geht aus dem Schreiben nicht hervor, daß die Beklagte die Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger endgültig abbrechen wollte. Es heißt dort lediglich, daß der Kläger "bis auf weiteres aus dem Mitvertrieb von	X	ausgeschlos-
sen" werde. Die Beklagte wollte sich also nur vorübergehend weigern, Leistungen des Klägers entgegenzunehmen. Sie betont ausdrücklich, daß sie bereit sei, nach Klärung der zwischen
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den Parteien streitigen Punkte die Geschäftsbeziehungen wiederaufzunehmen .
Das Berufungsgericht hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert; es hat die Wirksamkeit der Kündigung deshalb verneint, weil die Beklagte keinen Kündigungsgrund gehabt habe. Auch diese Erwägung ist zutreffend. Nach Ziffer V der Vertriebsvereinbarung zwischen der B^ und dem Kläger konnte diese innerhalb eines Plazierungszeitraums nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Insoweit ist nur ersichtlich, daß zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und die Höhe von Provisionsansprüchen bestanden. Darin allein kann kein wichtiger Grund gesehen werden. Mehr ist nicht vorgetragen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kündigungsvorschriften der Vertriebsvereinbarung nach dem Willen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch für das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis gelten sollten. Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei und naheliegend. Sie stehen in einem engen Zusammenhang mit den Vorschriften über den Kundenschutz. Wenn der Vertragspartner das Recht zu jederzeitiger Kündigung hätte, wäre es ihm ein leichtes, die Provisionspflicht für die Folgeverträge zu vereiteln. Der Ausschluß des jederzeitigen Kündigungsrechts stellt daher eine notwendige Ergänzung des vereinbarten Kundenschutzes dar.
Die Revision will das alles nicht gelten lassen. Sie meint, die Vertriebsvereinbarung sei "weder mündlich noch konkludent" für die Vertragsbeziehungen der Parteien über
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nommen worden. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu dem eigenen Tatsachenvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz. Im übrigen meint sie, der Ausschluß des jederzeitigen Kündigungsrechts widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Handelsmaklers. Darauf käme es jedoch nur dann an, wenn die Klauseln des Vertriebsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers wären; dann wäre in der Tat zu prüfen, ob sein Vertragspartner durch eine von dem gesetzlichen Leitbild abweichende Regelung entgegen Treu und Glauben benachteiligt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers waren jedoch die Vertragsbestimmungen auf keinen Fall; ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der B^ handelt, ist nicht ganz klar, aber in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich .
b) Es fehlt jedoch an der weiteren, in der Vereinbarung mit der B^ genannten Voraussetzung, daß der Kläger sich nachhaltig um die Zeichnung weiterer P^l^beteiligungen bei dem in Frage stehenden Anleger bemüht haben müsse. Dafür ist aus dem Parteivortrag nichts zu entnehmen. Es ist weder vom Kläger noch von der Beklagten vorgetragen worden, daß der Kläger nach dem Zustandekommen der ersten ligung weiter Kontakt mit den genannten Kunden unterhalten und diese zu dem Erwerb weiterer P^H^^anteile ermuntert hätte .
2.	Der Kläger kann seinen Provisionsanspruch demnach nur dann durchsetzen, wenn er behauptet und zur Überzeugung des Tatrichters beweist, daß im Verhältnis zwischen den Parteien ein weitergehender Kundenschutz vereinbart war als im Verhältnis zwischen dem Kläger und der B^. Er hat sich dazu
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nur in dem - in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht überreichten - Schriftsatz vom 21. April 1988 geäußert. In ihm wird die Ansicht vertreten, daß für den Umfang des Kundenschutzes nicht die Betriebsvereinbarung zwischen der	und	dem Kläger, sondern das Schreiben der Beklagten
 vom 27. April 1981 maßgeblich sei (Bl. 240 d.A.; das Schreiben selbst befindet sich in den Anlagen zu Bl. 27 bis 41 der Vorprozeßakten).
a) Diese Bemerkung genügt zur schlüssigen Begründung des geltendgemachten Provisionsanspruchs nicht. Das Schreiben vom 27. April 1981 war an den Zeugen	gerichtet,
 der ebenso wie der Kläger zu den Anlageberatern gehörte, die die Beklagte von der Firma B^J übernommen hatte. In diesem Schreiben wird	bestätigt,
"daß unsere Vertriebspartner einen absoluten Kundenschutz haben. Sie erhalten somit eine Vertriebsprovision für alle getätigten guten Umsätze, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt hereinkommen."
Daraus folgt zwar, daß zwischen Z^[^^ und der Beklagten eine Vereinbarung zustande gekommen ist, durch die der von der zugebilligte Kundenschutz erweitert wurde? denn "absoluter Kundenschutz" ist sicherlich mehr als das, was die B^ ihrem Vertreter zugestanden hatte. Es ist aber unerfindlich, wie der Kläger aus dieser Vereinbarung sollte Rechte herleiten können. Dafür, daß	bei	dem Telefon-
gespräch, das mit dem Schreiben vom 27. April 1981 bestätigt wurde, als Bevollmächtigter sämtlicher früheren B®-Mitar-
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beiter aufgetreten sei oder daß er gemäß § 328 Abs. 1 BGB einen Vertrag zugunsten seiner Kollegen geschlossen hätte, fehlt im Parteivortrag jeder Anhaltspunkt.
Ob	dem	Kläger	Kenntnis von dem Schreiben gege-
ben hat, ist unerheblich. Um dem Kläger den gleichen Kundenschutz wie dem Zeugen Z^|^^ zu verschaffen, wäre es erforderlich gewesen, daß zwischen den Parteien die gleiche Vereinbarung getroffen wurde wie zwischen	und	der	Be-
klagten. Dazu genügte es aber nicht, daß Z^^^^ den Kläger von seinen Abmachungen mit der Beklagten unterrichtete. Daß die Beklagte den Inhalt des Schreibens vom 27. April 1981 ihrerseits den früheren Mitarbeitern der b£ zur Kenntnis gebracht hätte, behauptet die Beklagte nicht.
b) Eine Begründung für die gegenteilige Ansicht enthält das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht meint auf Seite 9 im 2. Absatz, die Beklagte habe "entgegen ihren Behauptungen" dem Kläger Kundenschutz zugesagt. Diese Ausführungen waren überflüssig, weil ausweislich des Tatbestandes die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kundenschutzzusage als solche zugestanden hatte? Streit bestand nur noch darüber, welchen Umfang dieser Kundenschutz hatte. Zur näheren Begründung nimmt zwar das Berufungsgericht auf Seite 10 und 11 des im Vorprozeß ergangenen Urteils Bezug. Dort befaßt es sich jedoch ausschließlich mit der - im vorliegenden Prozeß unstreitig gewordenen - Frage, ob überhaupt Kundenschutz zugesichert war. Das gleiche gilt für die Ausführung unter Ziffer I 3 des Berufungsurteils (S. 10, 1. Abs.). Dort wird im Grund nur ausgeführt, daß die Parteien den Ausdruck "Kundenschutz" so
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verstanden haben, wie dies im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist. Auf die Frage, von welchen Voraussetzungen im einzelnen dieser Kundenschutz abhängig sein sollte, geht das Berufungsgericht erst im Abschnitt II (S. 10, 2. Abs. ff.) ein.
3.	Auch im übrigen sind die Ausführungen im Berufungsurteil nicht frei von Rechts fehlem:
Das Berufungsgericht erwähnt, daß der Zeuge Lange vor dem Landgericht bekundet habe, er habe den Vertriebspartnern dieselben Zusagen gemacht, wie sie in Nummer IV der Vertriebsvereinbarung mit der BVS aufgeführt gewesen seien. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage äußert das Berufungsgericht nicht; aus den Ausführungen auf Seite 12 oben ist zu entnehmen, daß es den Zeugen für glaubwürdig halten will. Dennoch erklärt es den "Text der Vereinbarung vom 5. Januar 1978" nicht für maßgeblich. Denn einmal habe sie nur das Projekt	V	betroffen.	Hierbei	übersieht	das
 Berufungsgericht, daß nach Ziffer V Absatz 2 dieser Vereinbarung diese auch "für die Emission künftiger Beteiligung hinsichtlich noch zu konzipierender, weiterer P^H^^-Kom-manditgesellschaften (stille Gesellschaften)" Gültigkeit haben sollte. Ferner habe L^|^ bei der Verhandlung über die Wiederaufnahme der Werbetätigkeit durch den Kläger auf die mit der getroffene Vertriebsvereinbarung "nur mündlich und ohne nähere Abstimmung" Bezug genommen. Darauf kommt es jedoch nicht an. KundenschutzVereinbarungen können auch mündlich getroffen werden. Was das Berufungsgericht mit dem Ausdruck "ohne nähere Abstimmung" sagen will, ist unklar. Wenn dies dahin zu verstehen sein sollte, die Parteien hät-
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ten nur global auf die Vertriebsvereinbarung Bezug genommen, ohne deren Bestimmungen im einzelnen durchzugehen und zu erörtern, so wäre dies ebenfalls unerheblich. Zur Gültigkeit eines Vertrages ist es nicht erforderlich, daß die Parteien alle Vertragsbestimmungen im einzelnen erörtert haben. Es ist demnach zulässig, daß Vertragsparteien global auf ein anderes, zwischen anderen Personen zustandegekommenes Vertragswerk Bezug nehmen und vereinbaren, daß dessen Bestimmungen auch für die Rechtsbeziehung aufgrund des neuen Vertrages gelten sollen.
Auch die Bekundung des Zeugen Lange, alle Absprachen hätten sich nur auf das damals laufende "Produkt" P^p|^
^ IX bezogen, kann dem Kläger nicht weiterhelfen. Daraus kann allenfalls gefolgert werden, daß es für	X
überhaupt keine Kundenschutzvereinbarung - und damit auch keine Klagegrundlage - gibt, nicht aber, daß für	X
ein weitergehender Kundenschutz gewährt werden müsse als für IX.
4.	Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit einer anderen Begründung (§ 563 ZPO) aufrechterhalten werden.
Wenn der Kläger Handelsvertreter gewesen sein sollte - was das Landgericht bejaht, das Oberlandesgericht aber verneint hat -, wäre zu prüfen, ob ihm nicht der gesetzliche Kundenschutz gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB zusteht. Diese Vorschrift ist zwar nicht zwingenden Rechts; eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über den Umfang des Kundenschutzes würde ihr Vorgehen, jedoch wäre es dann Sache
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der Beklagten, den Abschluß einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung zu beweisen. Die Beweislast wäre also eine andere als dann, wenn man den Kläger mit dem Berufungsgericht als Makler ansieht.
Das Landgericht hat diese Frage geprüft. Es hat einen gesetzlichen Anspruch verneint, weil die Folgegeschäfte nicht innerhalb einer "angemessenen Frist" im Sinne des § 87 Abs. 3 HGB abgeschlossen worden seien. Dagegen hat der Kläger in der Berufungsinstanz nichts vorgebracht. Das Revisionsgericht kann daher die Klage auch nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären.
II. Zu der Frage, ob der Kläger auch für die sogenannten Rollovergeschäfte Provision verlangen kann, äußert sich das Berufungsgericht nur mit folgendem Satzs
"Der Kundenschutz umfaßt auch die sogenannten
 Rollovergeschäfte."
Darin liegt im Grunde genommen nur eine Wiederholung des bereits im Tenor enthaltenen Ausspruchs, daß der Anspruch auf Provision für die Rollovergeschäfte dem Grunde nach gerechtfertigt sei, nicht aber eine Begründung dieser Ansicht. Es ist auch keineswegs selbstverständlich, daß die Überlegungen, die das Berufungsgericht für die Zeichnung von P^^^B X-Anteilen angestellt hat, auch für die Rollovergeschäfte gelten müßten. Kundenschutz wird im allgemeinen nur dann gewährt, wenn der Kunde, der vom Handelsvertreter zu einer Nachbestellung veranlaßt worden ist, später ohne Mit-

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Wirkung des Maklers eine weitere Bestellung aufgibt, nicht aber dann, wenn er den Gegenstand, den er aufgrund des ersten, vom Makler vermittelten Geschäfts erhalten hat, umtauscht. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll. Die Beklagte beruft sich ausdrücklich darauf, daß die Interessenlage bei der Nachbestellung von P^m^anteilen und den Rollovergeschäften eine verschiedene gewesen sei. Mit diesen Ausführungen hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Die Revision macht daher mit Recht den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO geltend.
III. Obwohl der Kläger seinen Anspruch bisher nicht schlüssig begründet hat, ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht möglich. Da das Berufungsgericht den Sach-vortrag des Klägers für ausreichend gehalten hat, ist eine Abweisung wegen mangelnder Schlüssigkeit der Klage nur nach einem vorherigen tatrichterlichen Hinweis gemäß § 278 Absatz 3 ZPO möglich. Damit ein solcher gegeben werden kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden .
Für das weitere Verfahren gibt der Senat dem Berufungsgericht folgenden Hinweis:
Das Berufungsgericht meint, es dürfe der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen	eine	andere	Deutung	geben	als
 das Landgericht, ohne den Zeugen vernehmen zu müssen (S. 11 unten, 12 oben). Dies ist unzutreffend (vgl. BGH Urteil vom 13. März 1988 - VIII ZR 217/65 - NJW 1968, 1138? vom
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3. April 1984 - VI ZR 195/82 - NJW 1984, 2629; vom 20. Dezember 1978 - VI ZR 199/77 - MDR 1979, 481). Hierauf kann aber die Aufhebung des Berufungsurteils nicht gestützt werden, weil dieses nicht darauf beruht. Denn in tatsächlicher Hinsicht versteht das Berufungsgericht die Aussage nicht wesentlich anders als das Landgericht; wenn es zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist, so beruht dies auf den oben erörterten fehlerhaften rechtlichen Überlegungen. Wenn die Parteien ihren Sachvortrag ergänzen sollten, könnte sich jedoch wiederum die Frage stellen, ob der Zeuge L^|^ erneut zu vernehmen ist.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs