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BGH · IVa ZR 226/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 226/86

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Dang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Kitter am 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Auf die Frage, ob und in welcher Weise § 56 VVG analog im Rahmen von § 13 AKB angewendet werden kann, kommt es hier nicht an. In der Kaskoversicherung kann es eine Unterversicherung nicht geben (so zu Recht Stiefel/Hofmann, AKB 13. Also würde die analoge Anwendung, wenn man sie will, zu demindest voraussetzen, daß sich die Klägerin hinsichtlich einer etwaigen Falschangabe des Neuwerts nicht entlasten kann. Angesichts der Unsicherheiten bei der Neuwertfeststellung im Prozeß und des Inhalts der von der Klägerin vorgelegten Preisliste muß jedoch davon ausgegangen werden, daß der Klägerin jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Deshalb kann die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl.

Zitierte Normen: § 56 VVG
11VorsitzendeUnterversicherungVVGAKBKlägerinanalogRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 226/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	Versicherung,	Landwirtschaftlicher	Haftpflicht-
versicherungsverein, vertreten durch den Vorsitzenden Walter
H^JJstraße 10, I(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Frau Elvira Z bei Ki
, geb. Pi
•Straße 22,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
l^ch^gnwalt Dr.
', Postfach
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Dang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Kitter
 am 11. März 1987
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des hanseatischen Überlandesgerichts in Hamburg vom 6. August 1986 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 4.898, 28 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welcher Weise § 56 VVG analog im Rahmen von § 13 AKB angewendet werden kann, kommt es hier nicht an. In der Kaskoversicherung kann es eine Unterversicherung nicht geben (so zu Recht Stiefel/Hofmann, AKB 13. Aufl. § 13 Rdn. 17). Zu einer analogen Anwendung von § 56 VVG, also zu einer anteiligen Anspruchskürzung wegen "Unterversicherung” kann man deshalb allenfalls
 
dann kommen, wenn es darum geht, die einschneidendere Folge des Anspruchsverlustes wegen Anfechtung oder Rücktritt nach Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten zu vermeiden. Also würde die analoge Anwendung, wenn man sie will, zu demindest voraussetzen, daß sich die Klägerin hinsichtlich einer etwaigen Falschangabe des Neuwerts nicht entlasten kann. Angesichts der Unsicherheiten bei der Neuwertfeststellung im Prozeß und des Inhalts der von der Klägerin vorgelegten Preisliste muß jedoch davon ausgegangen werden, daß der Klägerin jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
Deshalb kann die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. § 534 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter