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BGH · IVa ZR 226/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 226/83

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Aufgrund des Vorausvermächtnisses hat die Klägerin gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks; da außer den beiden Parteien kein weiterer Miterbe vorhanden ist, genügt zur Geltendmachung des Anspruchs die Klage gegen die Beklagte. Für den Inhalt der abzugebenden Auflassungserklärung ist es ohne Bedeutung, ob sich das Recht der Nacherben entgegen § 2110 Abs. 2 BGB auch auf den Gegenstand des Vorausvermächtnisses erstreckt oder nicht. Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin, daß diese die Eintragung eines Nacherbenvermerks bewillige; sie kann deshalb auch nicht wegen des vermeintlichen Anspruchs auf Bewilligung des Nacherbenvermerks gegenüber der von ihr geschuldeten Auflassungserklärung ein Zurück behaltungsrecht ausüben. Das Grundbuchamt hat den Nacherbenvermerk aufgrund eigener Prüfung der Rechtslage von Amts wegen einzutragen; eine Bewilligung der Eintragung des Nacherbenvermerks durch den Vorerben ist hierzu nicht erforderlich; sie würde auch das Grundbuchamt nicht von der Pflicht zur Prüfung der Frage entbinden, ob der Grundstückseigentümer hinsichtlich des Grundstücks den Verfügungsbeschränkungen unterliegt, die das Gesetz für den Fall der Anordnung der Nacherbfolge vorsieht.

Zitierte Normen: § 2110 BGB
Grundstück13IVaBedeutungAnspruchNacherbenvermerksKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 226/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Elisabeth
 Straße 9» Hl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Ursula G
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. September 1983 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe :
1.	Für die Berechtigung des Anspruchs auf Auflassung des Grundstücks Flur-Nr. •/12 der Gemarkung kommt es auf die im Berufungsurteil und in der Revisionsbegründung erörterten Auslegungsfragen nicht an. Aufgrund des Vorausvermächtnisses hat die Klägerin gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks; da außer den beiden Parteien kein weiterer Miterbe vorhanden ist, genügt zur Geltendmachung des Anspruchs die Klage gegen die Beklagte. Für den Inhalt der abzugebenden Auflassungserklärung ist es ohne Bedeutung, ob sich das Recht der Nacherben entgegen § 2110 Abs. 2 BGB auch auf den Gegenstand des Vorausvermächtnisses erstreckt oder nicht. Auch wenn diese Frage zu bejahen wäre,hätte die
 
Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin, daß diese die Eintragung eines Nacherbenvermerks bewillige; sie kann deshalb auch nicht wegen des vermeintlichen Anspruchs auf Bewilligung des Nacherbenvermerks gegenüber der von ihr geschuldeten Auflassungserklärung ein Zurück behaltungsrecht ausüben. Das Grundbuchamt hat den Nacherbenvermerk aufgrund eigener Prüfung der Rechtslage von Amts wegen einzutragen; eine Bewilligung der Eintragung des Nacherbenvermerks durch den Vorerben ist hierzu nicht erforderlich; sie würde auch das Grundbuchamt nicht von der Pflicht zur Prüfung der Frage entbinden, ob der Grundstückseigentümer hinsichtlich des Grundstücks den Verfügungsbeschränkungen unterliegt, die das Gesetz für den Fall der Anordnung der Nacherbfolge vorsieht. Parteierklärungen können die Entscheidung des Grundbuchamts nur insoweit beeinflussen, als der Nacherbe auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten kann; im vorliegenden Falle wäre Jedoch hierzu außer einer entsprechenden Erklärung der Beklagten eine solche der Ersatznacherben erforderlich.
Ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, die Klägerin könne ihren Auflassungsanspruch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BGH Urteil vom 16.3.1984 - V ZR 206/82). Dadurch, daß das Berufungsgericht statt eines Leistungsurteils nur ein Feststellungsurteil erlassen hat, erleidet die Beklagte keinen wesentlichen Nachteil.
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2.	Aus den Ausführungen unter Ziffer l) ergibt sich auch die Berechtigung der Anträge, die die Klägerin zur Vorbereitung der Umschreibung im Grundbuch gestellt hat.
3.	Die Entscheidung über die Feststellungswiderklage beruht auf einer revisionsrechtlich unangreifbaren tat-richterlichen Würdigung.
4.	Soweit es für die Entscheidung auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ankommt, sind diese bereits durch die bisherige Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter