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BGH · IVa ZR 225/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 225/81

Eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn der VN nach einem Unfall sein Fahrzeug versteckt und der Polizei gegenüber behauptet, ies sei ihm gestohlen worden (Ergänzung zu BGHZ 84, 84 = VersR 1982, 142). Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm die Beklagte vollen Versicherungsschutz für den Haftpflichtschaden aus einem von ihm verursachten Verkehrsunfall gewähren muß1. Er geriet mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von ihm selbst gesteuerten Personenwagen am 15. Dezember 1979 bei der Beklagten eingegangenen - Schadensanzeige füllte der Kläger die Frage nach dem Fahrzeuglenker nicht aus und erklärte im Rahmen der Schadensschilderung: Nach dem Unfall habe er etwa 45 Minuten an der Unfallstelle gewartet, ohne daß der Eigentümer des Textilhauses Seeger oder die Polizei erschienen sei. Selbst wenn man eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung unterstelle, müsse die Beklagte jedenfalls den über 1.000,- DM hinausgehenden Schaden tragen, weil die Obliegenheitsverletzung nicht als eine besonders schwere i.S. von § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 2 AKB angesehen werden könne. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise die "Zahlung von 5.000,-DM" gefordert hat, ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen wordbn. Das Berufungsgericht hat in der Urteilsformel die Revision zugelassen, "beschränkt auf die Präge, ob ein besonders schwerwiegender Pall der 'Verletzung der Aufkllärungs-pflicht im Sinne von § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 2 AKB vorliegt". Zur Begründung führt sie aus, die Frage, ob ein zur Leistungsfreiheit des Versicherers führender besonders schwerer Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, könne nicht unabhängig von der Frage beantwortet werden, ob überhaupt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt und daher ei- In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken kann (vgl. Die abgestufte Sanktionsregelung in § 7 Nr. V Abs. 2 AKB gibt dem Tatrichter die Möglichkeit, den Streitstoff darauf zu beschränken, ob der Versicherer in Höhe von 5.000,-! Es kann auf sich beruhen, ob die zulässige Beschränkung der Revisionszulassung dem Senat die Nachprüfung verwehrt, ob den Kläger überhaupt eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, die zu einer (beschränkten) Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Denn das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger hier eine Unfallflucht und damit zugleich eine' vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten begangen hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung i.S. von § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 2 AKB vorliegt. April 1982 - IVa ZR 267/80 = BGHZ 84, 84 = VersR 1982, 742 ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers vorliegt. Entscheidend für die gegenüber § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 1 AKB erweiterte Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Satz 2 aaO ist vielmehr, >daß der Verstoß des VN generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, sowie ein besonders schwerwiegendes Verschulden, d.h. ein Das war hier der Fall, weil der Kläger versucht hat, seine Beteiligung an dem Unfall dadurch zu verheimlichen, daß er sein Fahrzeug versteckte, der Polizei gegenüber erklärte, es sei ihm gestohlen worden, und dadurch zunächst die polizeilichen Ermittlungen in eine falsche Richtung lenkte.

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 6 WG
PolizeiWagenUnfallBerufungsgerichtObliegenheitsverletzungAKBKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 2 i.d.F. ab 14.1.1975, VerBAV 75, 72
Eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn der VN nach einem Unfall sein Fahrzeug versteckt und der Polizei gegenüber behauptet, ies sei ihm gestohlen worden (Ergänzung zu BGHZ 84, 84 = VersR 1982, 142).
BGH, Urt.v. 19. Januar 1983 - IVa ZR 225/81 OLG Oldenburg
LG Osnabrück
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 225/81
URTEIL
Verkündet am
19. Januar 1983 Hellmann
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Martin
□■■•straße®, G|
Klägers und Revisionsklägers,
i - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
die DEpp upM» Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Dr. Michael PiflMl (Vorsitzender), Walter GrPHBi, Jürgen KaDflHi, Bernd OppBHHHB, TflHp-H
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr..Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
I	"
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
i
Von Rechts wegen Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm die Beklagte vollen Versicherungsschutz für den Haftpflichtschaden aus einem von ihm verursachten Verkehrsunfall gewähren muß1.
Er geriet mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von ihm selbst gesteuerten Personenwagen am 15. Dezember 1979 gegen 3.30 Uhr in
■ von der Fahrbahn ab und fuhr in eine Schaufensterscheibe des Textilhauses SVflpft. Nach einiger Zeit setzte er mit seinem beschädigten, aber noch fahrbereiten Pkw die Fahrt fort. Er stellte seinen Wagen verschlossen in einem Waldgebiet ab und ging zu Fuß nach Hause.
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Am nächsten Morgen meldete der Kaufmann SfHfljjpMr den Unfall bei der Polizei, und ein Passant entdeckte den beschädigten Wagen. Aufgrund beider Meldungen und des Vergleichs von Lacksplittern mit der Farbe des Wagens geriet der Kläger in den Verdacht, mit seinem Fahrzeug den Unfall verursacht zu haben. Gegen 11.15 Uhr suchten ihn Polizeibeamte auf und eröffneten ihm, daß sein Pkw gefunden worden sei. Der Kläger erklärte den Beamten, der Wagen sei ihm nachts gegen 3.00 Uhr vor der Gaststätte	in	HI8i>
Mnari gestohlen worden; er habe den Diebstahl im Laufe des Tages melden wollen.
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ln der - am 21. Dezember 1979 bei der Beklagten eingegangenen - Schadensanzeige füllte der Kläger die Frage nach dem Fahrzeuglenker nicht aus und erklärte im Rahmen der Schadensschilderung:
"Zur Frage des Fahrzeuglenkers können zur Zeit keine Angaben gemacht werden. Gegen Ihren Versicherungsnehmer ist ein Ermittlungsverfahren ;eingeleitet worden. ..."
Mit Schreiben vom 2. April I960 hat er schließlich gegenüber der Beklagten eingeräumt, das Fahrzeug selbst gefah ren zu haben.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. September 1980 wegen Verletzung der Aufklärungspflicht dem Kläger den Versicherungsschutz in Höhe von 5.000,- EM verweigert und angekündigt, daß sie insoweit bei dem Kläger Rückgriff nehmen werde.
ist ein Schaden von 6.058,93 IM
Dem Kaufmann Si
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:) "
 
entstanden,1 den der Kläger im Laufe des Rechtsstreits
I
selbst reguliert hat.
Der Kläger hält die Verweigerung des Versicherungsschutzes für ungerechtfertigt. Er hat vorgebracht:
Nach dem Unfall habe er etwa 45 Minuten an der Unfallstelle gewartet, ohne daß der Eigentümer des Textilhauses Seeger oder die Polizei erschienen sei. Er habe sich dann entfernt mit der Absicht, sich am nächsten Tag mit dem Kaufmann Seeger in Verbindung zu setzen. Als am. nächsten Morgen die Polizei bei ihm erschienen sei, sei er äiigstlich geworden und habe aus diesem Grunde angegeben, der Pkw sei ihm entwendet worden. Da ihm nicht zu demutbar gewesen sei, sich gegenüber den Ermittlungsbehörden selbst in den Verdacht einer Straftat zu bringen, dürfe die von ihm zunächst erhobene Schutzbehauptung, er habe den Unfall nicht verursacht, i nicht zu dem Verlust des Versicherungsschutzes führen. Selbst wenn man eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung unterstelle, müsse die Beklagte jedenfalls den über 1.000,- DM hinausgehenden Schaden tragen, weil die Obliegenheitsverletzung nicht als eine besonders schwere i.S. von § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 2 AKB angesehen werden könne.
Die Beklagte meint, es handele sich um einen besonders
 schweren Pall der Unfallflucht.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise die "Zahlung von 5.000,-DM" gefordert hat, ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen wordbn. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechts-1 mittels.
En. t s c h e 1 dung s gründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg,
I.
I
Das Berufungsgericht hat in der Urteilsformel die Revision zugelassen, "beschränkt auf die Präge, ob ein besonders schwerwiegender Pall der 'Verletzung der Aufkllärungs-pflicht im Sinne von § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 2 AKB vorliegt". Die Revision hält diese Beschränkung für unwirksam. Zur Begründung führt sie aus, die Frage, ob ein zur Leistungsfreiheit des Versicherers führender besonders schwerer Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, könne nicht unabhängig von der Frage beantwortet werden, ob überhaupt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt und daher ei-
I
ne Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 7 Nr. V Abs. 1 und 2 AKB i.V. mit § 6 WG in Betracht kommt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81 = NJW 1982, 2380). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Die abgestufte Sanktionsregelung in § 7 Nr. V Abs. 2 AKB gibt dem Tatrichter die Möglichkeit, den Streitstoff darauf zu beschränken, ob der Versicherer in Höhe von 5.000,-! DM oder nur in Höhe von 1.000,- DM gegenüber seinem Versicherungsnehmer (VN) leistungsfrei ist. Denn hierbei handelt
I

es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes. Die eingeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist dahin auszulegen, daß das Berufungsgericht von dieser Möglichkeit der Beschränkung des Streitstoffes Gebrauch gemacht hat und in zulässiger Weise der Revisionsinstanz nur die Nachprüfung ermöglicht hat, ob die Beklagte über 1.000,-DM hinaus in Höhe von weiteren 4.000,- DM leistungsfrei ist.
Es kann auf sich beruhen, ob die zulässige Beschränkung der Revisionszulassung dem Senat die Nachprüfung verwehrt, ob den Kläger überhaupt eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, die zu einer (beschränkten) Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Denn das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger hier eine Unfallflucht und damit zugleich eine' vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten begangen hat.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung i.S. von § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 2 AKB vorliegt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1982 - IVa ZR 267/80 = BGHZ 84, 84 = VersR 1982, 742 ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers vorliegt. Entscheidend für die gegenüber § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 1 AKB erweiterte Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Satz 2 aaO ist vielmehr, >daß der Verstoß des VN generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, sowie ein besonders schwerwiegendes Verschulden, d.h. ein
I
Verhalten, das sich vom "Normälfall" einer Unfallflucht oder einer sonstigen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deut-
 
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lieh abhebt. Das war hier der Fall, weil der Kläger versucht hat, seine Beteiligung an dem Unfall dadurch zu verheimlichen, daß er sein Fahrzeug versteckte, der Polizei gegenüber erklärte, es sei ihm gestohlen worden, und dadurch zunächst die polizeilichen Ermittlungen in eine falsche Richtung lenkte.	i
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
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;	...	I
Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs