Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 11. Grundlage der tatrichterlichen Entscheidung ist der mündliche Parteivortrag (§ 128 Abs. 1 ZPO); die von den Parteien eingereichten Schriftsätze haben, soweit nicht gemäß § 128 Abs. 2 und 3 ZPO schriftlich verhandelt wird, nur vorbereitenden Charakter (§ 129 ZPO). Was die Parteien mündlich vorgebracht haben, ist aus dem Tatbestand zu entnehmen, der sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht Beweis für den Inhalt des ParteiVorbringens erbringt und nur durch das Sitzungsprotokoll - dasin der Regel keine Angaben über den Inhalt des ParteiVorbringens enthält - widerlegt werden kann (§ 314 ZPO, vgl. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt deshalb nur das Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand (und den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen) und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch ist die von der Revisin zitierte Schriftsatzstelle nicht inhaltlich in den Tatbestand aufgenommen; vielmehr weist der Tatbestand auf Seite 5 1. Der Senat hat es bereits beim Erlaß des ersten Revisionsurteils in dieser Sache (vom 29. 1. ausdrücklich auf die Bindung des Revisionsrichters an den Tatbestand des Berufungsurteils hinzuweisen; er hat betont, daß etwaige Mängel der Sachdarstellung im Tatbestand nur durch einen Antrag nach § 320 ZPO geltend gemacht werden können. für Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht; eine solche wird auch von der Revision nicht behauptet.
BUNDESGERICHTSHOF 3/ IVa ZR 223/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Werner-Klaus B 25, H » - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Roland Schornsteintechnik und Bedachungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Im B( weg 9, Mt - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, Prof. Dr. - 2? Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 11. März 1987 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1986 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Gründe : I . Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg. 1. Sie verweist darauf, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 7. Dezember 1985 auf Seite 2 Blatt 181 d.A. behauptet hatte, der Geschäftsführer der Klägerin hätte auch bei Aufklärung seines Irrtums über die Höhe der geschuldeten Steuer von der Geltendmachung der Betriebs- 3 ausgaben abgesehen. Sie beanstandet, daß sich das Berufungsgericht in seinem Urteil mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Die Rüge ist unbegründet. Grundlage der tatrichterlichen Entscheidung ist der mündliche Parteivortrag (§ 128 Abs. 1 ZPO); die von den Parteien eingereichten Schriftsätze haben, soweit nicht gemäß § 128 Abs. 2 und 3 ZPO schriftlich verhandelt wird, nur vorbereitenden Charakter (§ 129 ZPO). Was die Parteien mündlich vorgebracht haben, ist aus dem Tatbestand zu entnehmen, der sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht Beweis für den Inhalt des ParteiVorbringens erbringt und nur durch das Sitzungsprotokoll - dasin der Regel keine Angaben über den Inhalt des ParteiVorbringens enthält - widerlegt werden kann (§ 314 ZPO, vgl. BGH Urteil vom 3. November 1982 - IVa ZR 39/81 - NJW 1983, 883; vom 22. September 1982 - IVa ZR 149/81 - und vom 30. Januar 1980 - IV ZR 196/77 -). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt deshalb nur das Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand (und den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen) und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall enthält der Tatbestand des Berufungsurteils keine Bezugnahme auf Schriftsätze. Auch ist die von der Revisin zitierte Schriftsatzstelle nicht inhaltlich in den Tatbestand aufgenommen; vielmehr weist der Tatbestand auf Seite 5 1. bis 10. Zeile von oben das Gegenteil des 30 schriftsätz1ichen Vortrags des Beklagten als unstreitig aus . Der Senat hat es bereits beim Erlaß des ersten Revisionsurteils in dieser Sache (vom 29. Mai 1985 - IVa ZR 267/83 -) erforderlich gehalten, unter Ziffer III. 1. ausdrücklich auf die Bindung des Revisionsrichters an den Tatbestand des Berufungsurteils hinzuweisen; er hat betont, daß etwaige Mängel der Sachdarstellung im Tatbestand nur durch einen Antrag nach § 320 ZPO geltend gemacht werden können. Dennoch hat das Berufungsgericht den hier in Frage stehenden Sachvortrag als unstreitig dargestellt; auch hat der Beklagte keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß abweichend vom schriftsätzlichen Vortrag dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist. 2. Ein mitwirkendes Verschulden könnte den Geschäftsführer der Klägerin nur dann treffen, wenn er Grund zur Annahme gehabt hätte, die ihm gemachten Angaben über die Hohe der entstehenden Steuerschuld könnten unzutreffend sein. Dafür fehlt es jedoch an einem ausreichenden Anhaltspunkt. für Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht; eine solche wird auch von der Revision nicht behauptet. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs Dr. Ritter