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BGH · IVa ZR 222/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 222/8

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 11. Allerdings ist der Beklagten im Berufungsurteil nach § 711 Satz 1 ZPO nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin eine entsprechende Sicherheit leistet. Das hat zur Folge, daß eine Vollstreckung ins bewegliche Vermögen nach §§ 720, 839 ZPO nur zu einer Sicherung, nicht aber zu einer Befriedigung der Klägerin führen kann. Der Senat folgt zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß einem Gesuch um Vollstreckungsschütz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgegeben werden kann, wenn der Vollstreckungsschuldner es versäumt hat, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzu demuten gewesen wäre (BGH, Beschluß vom 14. Hier hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Sicherheitsleistung noch ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. die Bestätigung eines Gerichtsvollziehers, daß die Klägerin ihr Geschäftslokal aufgegeben hat, aus einer Zeit lange nach der letzten mündlichen Verhandlung. Unter diesen Umständen kann der Einstellungsantrag nicht daran scheitern, daß die Beklagte einen Antrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 115 ZVG § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungIVaglaubhaftVollstreckungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 222/8^ BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Daisy RI
traße 0,
»
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die BSIHHHBgesellschaft für	mbH, ver-
treten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Gottfried
 traße m.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 11. Juli 1984 beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 1982 (26 0 126/82) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1983 (24 U 108/83) wird bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen eingestellt, soweit in das unbewegliche Vermögen der Beklagten vollstreckt wird. Im übrigen wird der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Gründe :
Die Klägerin hat einen vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel gegen die Beklagte erwirkt. Hieraus betreibt sie die Zwangsvollstreckung in Grundbesitz der Beklagten. Der Senat hat deren Revision gegen das Berufungsurteil mit Beschluß vom 27. Juni 1984 angenommen.
Der Antrag der Beklagten führt zur teilweisen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Sie hat glaubhaft gemacht, daß der Geschäftsführer der Klägerin in ein umfangreiches Strafverfahren verwickelt ist, die Klägerin ihr
 
Geschäftslokal aufgegeben hat und für ihre Gläubiger nicht mehr erreichbar ist. Daraus ergibt sich die Gefahr, daß der Beklagten bei einer Durchführung der Zwangsvollstreckung insofern ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde, als eine Rückforderung nach §717 ZPO wenig Aussicht auf Erfolg böte. Allerdings ist der Beklagten im Berufungsurteil nach § 711 Satz 1 ZPO nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin eine entsprechende Sicherheit leistet. Das hat zur Folge, daß eine Vollstreckung ins bewegliche Vermögen nach §§ 720, 839 ZPO nur zu einer Sicherung, nicht aber zu einer Befriedigung der Klägerin führen kann. Insoweit besteht die aufgezeigte Gefahr nicht und ist deshalb der Antrag der Beklagten zurückzuweisen.
Bei der von der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung ins unbewegliche Vermögen der Beklagten darf dagegen nach einer Versteigerung des Grundbesitzes die Auskehrung des ihr gebührenden Erlösanteils an die Klägerin gemäß § 115 Abs. 4 ZVG nur unterbleiben, wenn die Beklagte die ihr auferlegte Sicherheit leistet. Sie hat glaubhaft gemacht, daß sie dazu derzeit nicht imstande ist. Insoweit droht ihr durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil. Die teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist rechtlich möglich (BGHZ 18, 219).
Der teilweisen Einstellung steht nicht entgegen, daß die Beklagte im Berufungsrechtszug keinen Antrag nach
§712 ZPO gestellt hat. Der Senat folgt zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß einem Gesuch um Vollstreckungsschütz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgegeben werden kann, wenn der Vollstreckungsschuldner es versäumt hat, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzu demuten gewesen wäre (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1982, X ZR 10/82 * NJW 1983,
455 = LM ZPO § 719 Nr. 35 m.w.Nachw.). Hier hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Sicherheitsleistung noch ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Auch stammen die vorgelegten Unterlagen, insbes. die Bestätigung eines Gerichtsvollziehers, daß die Klägerin ihr Geschäftslokal aufgegeben hat, aus einer Zeit lange nach der letzten mündlichen Verhandlung. Unter diesen Umständen kann der Einstellungsantrag nicht daran scheitern, daß die Beklagte einen Antrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang