(AKB) § 10 Abs. 1 Durch den Gebrauch eines mit geschlossenen Türen am Fahrbahnrand wartenden Taxis wird in der Regel nicht ein Unfall verursacht, den ein Fahrgast vor dem Einsteigen beim überschreiten der gegenüberliegenden Seite einer mit mehreren Fahrstreifen ausgestatten Straße erleidet (Ergänzung von BGHZ 78, 52). Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Die Klägerin fordert aufgrund des zwischen dem Verband der Haftpflicht-, Unfall-, und Kraftverkehrsversi-.cherer (2) Voraussetzung für die Anwendung des Teilungs-abkommens ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfs.ll und dem versicherten Haftpflichtbereich. 1. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für die Anwendung des RTA nach dessen § 1 Abs. 2 nicht für gegeben, weil es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fohle. Vernünftigerweise könne unter diesen Umständen niemand mit Versicherungsschutz des Kraftfahrzeugs-Haftpflichtversicherers des Taxis für diesen Unfall rechnen, der nicht durch eine von dem Taxi selbst ausgehenden Gefahr adäquat verursacht worden sei. Juli 1980 (BGHZ 78, 52) bereits ausgeführt hat, muß Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes nach § 10 AKB die Erwägung sein, daß die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus wäre durch § 1 PflVG nicht geboten und würde den Zweck des § 10 AKB überschreiten. Deshalb hat der Senat in Jenem Fall entscheidend auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeuges abgestellt. Er hat einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Fahrzeuges und einem Unfall seines ausgestiegenen Fahrers beim Überschreiten der Straße verneint, wenn der eigentliche Aussteigevorgang beendet war und der Gang zur gegenüberliegenden Straßenseite nicht in Zusammenhang mit den gesetzlich oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgaben eines Kraftfahrers stand; in ähnlicher Weise und mit gleichem Risiko hätte auch ein Fahrgast oder ein Fußgänger, der zu einem Gespräch an das Autofenster getreten wäre, die Straße überqueren können. Von dem Taxi ging keine Gefahr für Frau Kopp aus, als diese die Straße überschritt. Das Überschreiten der beiden Fahrstreifen der gegenüberliegenden Fahrbahn-' Seite, die vom anderen Fahrbahnrand noch durch Straßenbahngleise getrennt ist, kann aber dem Einsteigen und damit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs regelmäßig noch nicht hinzugerechnet werden. Das gilt zu demindest dann, wenn - wie hier -die Türen des am gegenüberliegenden Straßenrand haltenden Taxis (noch) geschlossen sind und dieses Fahrzeug vom künftigen Fahrgast noch mehr als eine Fahrstreifenbreite entfernt ist. Da kein adäquater Kausalzusammenhang im Sinne von § 1 Abs. 2 RTA zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich besteht, fehlt es an einer Voraussetzung für die Anwendung des RTA. Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob auch bei Bestehen dieses Ursachenzusammenhangs eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten nach § 1 Abs.4 RTA schon nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ausschei-den würde.
/s Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 10 Abs. 1 Durch den Gebrauch eines mit geschlossenen Türen am Fahrbahnrand wartenden Taxis wird in der Regel nicht ein Unfall verursacht, den ein Fahrgast vor dem Einsteigen beim überschreiten der gegenüberliegenden Seite einer mit mehreren Fahrstreifen ausgestatten Straße erleidet (Ergänzung von BGHZ 78, 52). BGH, Urt,v. 9. Dezember 1981 - IVa ZR 222/80 OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 222/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am ^^Dezember 1981 Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle der Ersatzkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertr. d.d. Vorstand, VMBb LJ Straße Wi Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die CfBHB-Versicherungs AG, gesetzlich vertr. d.d. Vorstand, Dieter und Dr. Axel Bj MBlstr. BP, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 SS Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 19c1 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Dezember 1979 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert aufgrund des zwischen dem Verband der Haftpflicht-, Unfall-, und Kraftverkehrsversi-.cherer e.V. (HUK-Verband) einerseits und den Verbänden der Angestelltenkrankenkassen e.V. und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. andererseits bestehenden Rahmente ilungsabkommen i.d.F. vom 1. Mai 1973 (RTA), dem beide Parteien beigetreten sind, anteilige Erstattung der Krankheitskosten eines ihrer Mitglieder von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Das Mitglied der Klägerin Helene Ko^p wurde am 29. November 1976 gegen 2.00 Uhr morgens beim überschreiten - 3 der Ba^Pi Straße ir KflBMHB von einem Personenkraftwagen angefahren und schwer verletzt. Frau KogB wollte zu dem von ihr fernmündlich bestellten, an der vereinbarten Stelle am Rand der gegenuoerliegenden Seite dieser Straße wartenden Taxi des Taxiunternehmers Gr® gehen, um damit nach Hause zu fahren. Die Ba^MHHW Straße hat zwei durch doppelte Straßenbahngleise getrernir-te Fahrbahnen mit je zwei Fahrstreifen. Der Unfall ereignete sich ca. 5m von dem Fahrbahnrand entfernt, den Frau Ko^d verlassen hatte. Das Taxi stand mit geschlossenen Türen in entgegengesetzter Fahrtrichtung wie der am Unfall beteiligte Pkw. Nach § 1 Abs. 1 RTA verzichtet der Haftpflichtversicherer gegenüber der Ersatzkasse auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn die Ersatzkasse gemäß § 1542 Abs. 1 RVO Ersatzansprüche aus. Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann. In Absätzen 2, 4 und 7 dieser Bestimmung heißt es: (2) Voraussetzung für die Anwendung des Teilungs-abkommens ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfs.ll und dem versicherten Haftpflichtbereich. • • • (4) Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet. ... • • • (7) Das Teilungsabkommen ist nur insoweit anwendbar, als die ”HM (Haftpflichtversicherer) für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Klägerin hält die Anspruchsvoraussetzungen nach dem RTA für gegeben und fordert von der Beklagten 60 v.H. eines Teilbetrages von DM 20.000,- der auf sie übergegangenen angeblichen Schadensersatzansprücne. Landgericht und Obsnlandesgericht haben die Kj.age abgewiesen. Mit der zu dem Bundesgerichtshof zugeEssener. Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe t Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für die Anwendung des RTA nach dessen § 1 Abs. 2 nicht für gegeben, weil es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fohle. Dieser Bereich werde durch § 10 Abs. AKB bestimmt. Gedeckt seien demnach nur Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges verursacht werden. Das Taxi sei zwar in Gebrauch gewesen. Dadurch sei aber der Unfall nicht adäquat verursacht worden. Das Tax: sei an dem Überschreiten der Fahrbahn durch Frau Koflg nicht beteiligt gewesen. Eine solche Beteiligung sei zwar für das Einsteigen in ein Taxi grundsätzlich zu bejahen; dabei komme es nicht darauf an, ob der Fahrgast körperliche Berührung mit dem Fahrzeug habe oder etwa an der geöffneten Wagentüre verharre. Im vorliegenden Fall habe jedoch zur Zeit des Unfalles noch keine unmittelbare Funktionsbeziehung zwischen Frau Koj^und dem wartenden Taxi bestanden. Frau Ko^ habe durch das Überschreiten der breiten und mehrfach unterteilten Straße ihr späteres Einsteigen nur vorbereitet. Die Situation könne im Ergebnis nicht anders beurteilt werden, als wenn ein Fahrgast auf dem Wege zu dem Haltepunkt des Taxis vorher auch noch andere Straßen überquere. Der am Unfall beteiligte Pkw sei auf der dem Haltepunkt des Taxis gegenüberliegenden Fahrbahn (jenseits der Straßenbahngleise) in Gegenrichtung gefahren. Seine Fahrweise könne durch das Taxi nicht beeinflußt worden sein. Vernünftigerweise könne unter diesen Umständen niemand mit Versicherungsschutz des Kraftfahrzeugs-Haftpflichtversicherers des Taxis für diesen Unfall rechnen, der nicht durch eine von dem Taxi selbst ausgehenden Gefahr adäquat verursacht worden sei. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum. Wie der erkennende Senat in seinem - bei Erlaß des hier angefochtenen Urteils noch nicht verkündeten - Urteil vom 10. Juli 1980 (BGHZ 78, 52) bereits ausgeführt hat, muß Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes nach § 10 AKB die Erwägung sein, daß die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus wäre durch § 1 PflVG nicht geboten und würde den Zweck des § 10 AKB überschreiten. Deshalb hat der Senat in Jenem Fall entscheidend auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeuges abgestellt. Er hat einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Fahrzeuges und einem Unfall seines ausgestiegenen Fahrers beim Überschreiten der Straße verneint, wenn der eigentliche Aussteigevorgang /y beendet war und der Gang zur gegenüberliegenden Straßenseite nicht in Zusammenhang mit den gesetzlich oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgaben eines Kraftfahrers stand; in ähnlicher Weise und mit gleichem Risiko hätte auch ein Fahrgast oder ein Fußgänger, der zu einem Gespräch an das Autofenster getreten wäre, die Straße überqueren können. Aus der Übertragung dieser sowie der vom IV. Zivilsenat im Urteil vom 19. September 1979 (IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall folgt, daß der Unfall des Mitgliedes der Klägerin nicht als durch den Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Kraftwagens verursacht angesehen werden kann. Weder das haltende Fahrzeug selbst noch sein Fahrer standen in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Von dem Taxi ging keine Gefahr für Frau Kopp aus, als diese die Straße überschritt. Der Einsteigevorgang hatte noch nicht begonnen. Dieser setzt zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht notwendig körperlichen Kontakt mit dem Fahrzeug voraus. Das Überschreiten der beiden Fahrstreifen der gegenüberliegenden Fahrbahn-' Seite, die vom anderen Fahrbahnrand noch durch Straßenbahngleise getrennt ist, kann aber dem Einsteigen und damit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs regelmäßig noch nicht hinzugerechnet werden. Das gilt zu demindest dann, wenn - wie hier -die Türen des am gegenüberliegenden Straßenrand haltenden Taxis (noch) geschlossen sind und dieses Fahrzeug vom künftigen Fahrgast noch mehr als eine Fahrstreifenbreite entfernt ist. Eine andere Beurteilung wäre denkbar etwa in Fällen, in denen der Fahrer behinderten oder aus anderen Gründen schütz- oder hilfsbedürftigen Personen über die Fahrbahn hinweg zu dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen Hilfe leistet. Dazu ist ein Taxifahrer möglicherweise - unter Umständen sogar vertraglich - verpflichtet. Ein solcher Sonderfall lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier aber nicht vor. Da kein adäquater Kausalzusammenhang im Sinne von § 1 Abs. 2 RTA zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich besteht, fehlt es an einer Voraussetzung für die Anwendung des RTA. Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob auch bei Bestehen dieses Ursachenzusammenhangs eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten nach § 1 Abs. 4 RTA schon nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ausschei-den würde. Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs