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BGH · IVa ZR 221/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 221/87

Der IVa-ZivilSenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Die Klägerin hat in erster Instanz von ihren beklagten Brüdern unter anderem Ersatz wegen einer beeinträchtigenden Schenkung nach § 2287 BGB verlangt. Dem Antrag der Klägerin entsprechend hat das Oberlandesgericht dieses Urteil im Umfange der Klageabweisung aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückverwiesen, weil Verjährung nicht eingetreten sei. Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts, soweit sie überhaupt zur Zeit feststellbar sei, jedenfalls unter 40.000 DM. Auf den Antrag der Beklagten, die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt haben, ist der Wert ihrer Beschwer Die Beklagten sind durch das Berufungsurteil beschwert, weil sie mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung keinen Erfolg hatten (vgl. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung ist ihnen, sofern das Berufungsurteil bestehen bleibt, die Berufung auf Verjährung verwehrt; denn der Aufhebung liegt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde, daß Verjährung nicht eingetreten ist; an diese Rechtsauffassung sind im weiteren Verfahren alle Gerichte gebunden (BGHZ 51, 131, 135), unabhängig davon, ob die Zurückverweisung prozessual zulässig war. Unter diesen Umständen sind die Beklagten durch das Berufungsurteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um mehr als 40.000 DM beschwert (vgl.

Zitierte Normen: § 2287 BGB
WertVerjährungKlägerinBeschwerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 221/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Kaufmanns Paul
2.	des Kaufmanns Hermann~s2B^, beide wohnhaft: S^j^^straße 23-25,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Frau Emmi D
geb.
>, Sfl|^straße 23-25,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz:	legen,	S^^ring	18,
und Kol-
2

Der IVa-ZivilSenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Rottmüller,
 Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 4. November 1987
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin hat in erster Instanz von ihren beklagten Brüdern unter anderem Ersatz wegen einer beeinträchtigenden Schenkung nach § 2287 BGB verlangt. Das Landgericht hat diesen Zahlungsanspruch in Höhe von 175.918,48 DM wegen Verjährung abgewiesen. Dem Antrag der Klägerin entsprechend hat das Oberlandesgericht dieses Urteil im Umfange der Klageabweisung aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückverwiesen, weil Verjährung nicht eingetreten sei. Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts, soweit sie überhaupt zur Zeit feststellbar sei, jedenfalls unter 40.000 DM.
Auf den Antrag der Beklagten, die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt haben, ist der Wert ihrer Beschwer
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auf über 40.000 DM festzusetzen. Die Beklagten sind durch das Berufungsurteil beschwert, weil sie mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung keinen Erfolg hatten (vgl. BGHZ 31, 358, 361 und ständig). Der Wert der Beschwer für die Revisionsinstanz bemißt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, in der Regel also, inwieweit die angefochtene Entscheidung von seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen abweicht. Dabei kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an (BGHZ 57, 301, 302; Senatsbeschluß vom 23. April 1986 - IVa ZR 289/85 - LM ZPO § 546 Nr. 118). Wären die Beklagten mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung durchgedrungen, so wäre die Klage in diesem Umfang abgewiesen geblieben. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung ist ihnen, sofern das Berufungsurteil bestehen bleibt, die Berufung auf Verjährung verwehrt; denn der Aufhebung liegt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde, daß Verjährung nicht eingetreten ist; an diese Rechtsauffassung sind im weiteren Verfahren alle Gerichte gebunden (BGHZ 51, 131, 135), unabhängig davon, ob die Zurückverweisung prozessual zulässig war. Die Beklagten hatten sich in erster Linie auf Verjährung berufen. Ob ihr weiteres Verteidigungsvorbringen, es liege keine Schenkung vor, jedenfalls habe sie einer sittlichen Pflicht entsprochen, Erfolg haben wird, ist wieder offen. Unter diesen Umständen sind die Beklagten durch das Berufungsurteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um mehr
 als 40.000 DM beschwert (vgl. auch B6HZ 31, 358, 361). Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob Zöller/Schneider (ZPO 14. Auf1. § 546 Rdn. 12) darin uneingeschränkt gefolgt werden kann, daß bei aufhebenden und zurückverweisenden Urteilen die Beschwer beider Parteien stets dem Wert der Hauptsache entspreche.
Rottmüller
 Dr. Lang