Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres# ■■Mund gegen Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand, Gerd Voß,; Gerhard Dieter Dr, Kurt und Theodor Prozeßbevollmächtigte II. Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner,,Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 20. Februar 1981, auf den im übrigen verwiesen wird, war abzuändern, weil der Kläger mit seiner Gegenvorstellung neue Tatsachen hinsichtlich seiner Beschwer vorgetragen hat.
IVa ZR 221/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Syndikus und Finanzkaufmann Dieter H. ■■Istraße Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres# ■■Mund gegen Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand, Gerd Voß,; Gerhard Dieter Dr, Kurt und Theodor Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner,,Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 20. Mai 1981 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 1981 die Beschwer für den IQäger auf DM 41.320.- festgesetzt. Grü n d e : Der Beschluß vom 19. Februar 1981, auf den im übrigen verwiesen wird, war abzuändern, weil der Kläger mit seiner Gegenvorstellung neue Tatsachen hinsichtlich seiner Beschwer vorgetragen hat. Danach beträgt 'das Feststellungsinteresse des Klägers wegen einer späteren Krankheitszeit aufgrund eines Unfalls weitere 3.360,~ DM sowie wegen der Feststellung der Leistungspflicht für etwaige zukünftige Krankheitstage 5.000 DM. Damit ist das Feststellungsinteresse des Klägers insgesamt mit Al.320,- DM zu bewerten. Dr. Hoegen Dr. Zopfs