Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 19. Die Beschwer für den Kläger wird auf DM 52.960.— Das Berufungsurteil hat den Wert der Beschwer für den Kläger auf 20.000,— IM festgesetzt. Auf Anfrage hat der Kläger erklärt, daß sein Feststellungsinteresse nur den Zeitraum umfaßt, in welchen die 206 Krankheitstage fallen. Dem Antrag des Klägers kann nicht entsprochen werden. Der demgemäß erforderliche Abzug hat zur Folge, daß der Wert der Feststellungsklage und damit der Wert der Beschwer des Klägers 32.960,— DM nicht übersteigen kann.
BUNDESGERICHTSHOF XV a ZR 221/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Syndikus und Finanzkaufmann Dieter H. ;traßeflB. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen „ vertreten durch den Vorstand, Gerd W, Ger- Dieter Dr. Kurt K| und Theo- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz Rechtsanwälte Dr. u.a. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 19. Februar 1981 beschlossen: Die Beschwer für den Kläger wird auf DM 52.960.— festgesetzt. G r ü n d e : Der Kläger verlangt die Feststellung, daß seine bei der Beklagten abgeschlossene Krankentagegeldversicherung fortbesteht. Landgericht und Oberlandesgericht haben diesem Begehren nicht entsprochen. Das Berufungsurteil hat den Wert der Beschwer für den Kläger auf 20.000,— IM festgesetzt. Der Kläger beantragt, den Wert der Beschwer mit 41.200,— DM festzusetzen, nämlich 206 Krankheitstage zu Je 200,— DM Krankentagegeld. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Beklagte diesen Betrag bei einem entsprechenden Feststellungsurteil zahlen werde. Auf Anfrage hat der Kläger erklärt, daß sein Feststellungsinteresse nur den Zeitraum umfaßt, in welchen die 206 Krankheitstage fallen. Dem Antrag des Klägers kann nicht entsprochen werden. Für den hier vorliegenden Streitgegenstand ist das Leistungsinteresse des Klägers auf 41.200,— DM begrenzt. Der Wert einer positiven Feststellungsklage kann den der ent- sprechenden Leistungsklage aber nicht erreichen. Vielmehr ist ein Abzug von in der Regel 20% deshalb angezeigt, weil der Feststellungstitel nicht so weit reicht, wie der Leistungstitel. Diese Auffassung, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht, der auch die Literatur fast ausnahmslos folgt, hat der Senat kürzlich erneut bestätigt (Beschluß vom 11. Dezember 1980 - IV a ZR 233/80). Der demgemäß erforderliche Abzug hat zur Folge, daß der Wert der Feststellungsklage und damit der Wert der Beschwer des Klägers 32.960,— DM nicht übersteigen kann. Dr. Hoegen Dr. Zopfs