Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs uns Dr. Ritter am 12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. August 1984 wird insoweit angenommen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin ab 1. Januar 1991 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.750,- DM zu zahlen, und zwar nach Maßgabe der sich aus § 24 der "Ergänzenden Bestimmungen betreffend die Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit" der Beklagten möglicherweise in Zukunft ergebenden Veränderungen; ferner insoweit, als festgestellt worden ist, daß die Klägerin von der Zahlung von Beiträgen für die bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung Nr. 62 10 889 - 4 für die Zeit ab 1. Januar 1991 in voller Höhe befreit ist, und zwar ebenfalls nach Maßgabe der sich aus § 24 der "Ergänzenden Bestimmungen" der Beklagten möglicherweise in Zukunft ergebenden Veränderungen .
BUNDESGERICHTSHOF 7,* U-' ' IVa ZR 220/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, L^BBPstraße 8-10, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Dipl.- Math. Günther H0, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, Rechtsanwalt Frhr. v. gegen Frau Helene Straße 222, R\ - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Rechtsanwalt - 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs uns Dr. Ritter am 12. Juni 1985 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 1984 wird insoweit angenommen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin ab 1. August 1983 bis längstens 1. Januar 1991 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.750,- DM zu zahlen, und zwar nach Maßgabe der sich aus § 24 der "Ergänzenden Bestimmungen betreffend die Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit" der Beklagten möglicherweise in Zukunft ergebenden Veränderungen; ferner insoweit, als festgestellt worden ist, daß die Klägerin von der Zahlung von Beiträgen für die bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung Nr. 62 10 889 - 4 für die Zeit ab 1. August 1983 bis zu dem 1. Januar 1991 in voller Höhe befreit ist, und zwar ebenfalls nach Maßgabe der sich aus § 24 der "Ergänzenden Bestimmungen" der Beklagten möglicherweise in Zukunft ergebenden Veränderungen . Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni I960 -1 PBuV 1/79 - NJW 1981, 39). Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter