Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Der Kläger fordert von der Beklagten die Versicherungsleistung aus einem Schausteller-Versicherungsvertrag mit eingeschlossener Einbruchdiebstahlsversicherung. Für den Kassenwagen, den Hausrat des Wohnanhängers und des Packwagens sowie den Toilettenwagen waren außerdem Einbruchdiebstahlschäden mitversichert. Eine Kündigung des Vertrages innerhalb eines Monats (§6 Abs. 1 Satz 3 WG) hat die Beklagte nicht erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe von DM 10#242,- nebst Zinsen bestätigt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Revision bekämpft das angefochtene Urteil nur insoweit, als das Berufungsgericht kein wirksames Abbedingen des Kündigungserfordernisses nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG angenommen hat. der AVB schließe Jedenfalls die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht hinreichend deutlich aus. Nach § 187 Abs. 1 WG bleiben die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz - hier also § 15 a WG -nicht bei der Transportversicherung schlechthin, sondern nur insoweit außer Anwendung, als es sich um eine Transportversicherung von Gütern handelt. Für eine Versicherung, die außer dem Risiko des Transportes von Gütern auch andere Risiken einschließt, gilt die Ausnahme von der Beschränkung der Vertragsfreiheit gemäß § 187 Abs. 1 WG nicht, wenn das Gütertransportrisiko für diese Versicherung als Typ - also losgelöst vom Einzelfall - nicht überwiegt (BGH Urteil vom 24.11.1971 - IV ZR 135/69 - LM WG § 32 Nr. 4 - VersR 1972, 85). Auch bei einer Versicherung der hier vorliegenden Art überwiegt das Risiko des Gütertransportes nicht. Die wertvollen Wagen verschiedener Art (und zwar einschließlich ihres fest eingebauten Inhaltes) fallen als Transportmittel nicht unter den Begriff der Güter. werden (BGHZ 51, 356, 359; BGH Urteil vom 2^.11.1971 aaO)* Das ist gerade beim Schaustellergeschäft überwiegend nicht der Fall, denn dieses wird - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch während des Transportes im wesentlichen durch den Eigentümer und angestellte Personen betreut; es befindet sich dann weder in fremder noch in wechselnder Obhut. D* gilt nicht nur für die hier eingeschlossene Einbruchdiebstahlsversicherung, sondern z.B. auch für das Anfahren des (aufgestellten) Schaustellergeschäftes durch fremde Fahrzeuge, Schäden durch höhere Gewalt und mit mechanise! Dies< Risiken betreffen teils den Schutz von Gütern außerhalb einer Beförderung und der damit zusammenhängenden Lagerung, teils Schäden an Fahrzeugen, die nicht unter den B griff der "Güter” fallen. Liegt demnsc h der Ausnahmefall einer Transportversj cherung von Gütern nach § 187 Abs. 1 WG nicht vor, so konnte die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 WG gemäß § 15 a WG nicht zu Lasten des Klägers abbedungen werden. Da die Beklagte den Vertrag nicht fristgemäß gekündigt hat, kann sie sich auf eine etwa vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WG § 187 Die Schaustellerversicherung ist keine Transportversicherung von Gütern im Sinne von § 187 Abs. 1 WG. BGH, Urt.v. 29. Juni 1983 - IVa ZR 220/81 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29. Juni 1983 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVa ZR 220/81 URTEIL in dem Rechtsstreit der 1^^ A^miB-Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Neue RflH|straße ßß, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr und » gegen den Schausteller Bernhard Vi^l, Straße 1^, Essen 12, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1983 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1981 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten die Versicherungsleistung aus einem Schausteller-Versicherungsvertrag mit eingeschlossener Einbruchdiebstahlsversicherung. Durch diese Versicherung waren folgende Gegenstände mit den Jeweils angegebenen Werten versichert: 1.1. 1 Kinderhelikopter, komplett DM 120.000,- 1.2. 1 Kassenwagen, komplett DM 15.000,- 1.3. 1 Wohnanhänger, BJ. 1972 DM 17.000,- 1.4. Hausrat zu Pos. 1.3. DM 6.000,- 1.5. 1 Packwagen mit Wohnabteil,BJ. 1957 DM 5.000,- 1.6. Hausrat zu Pos. 1.5. DM 2.000,- 1.7. 1 Toilettenwagen, 7 m, BJ. 1978 DM 20.000.- DM 185.000,- Zu dem versicherten Kassenwagen hatte der Kläger im Ver sicherungsantrag angegeben "mit Musikanlage". Nach den allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Schaustellerversicherungen (im folgenden: AVB) waren ver sichert - soweit in der Police aufgeführt 1.1.1. Wohn-,Pack-, Verkaufs- und Gerätewagen, sofern sie nicht der gesetzlichen Zulassungsund Versicherungspflicht unterliegen, einschließlich des fest eingebauten Inhalts; 1.1.2. die zu dem Hausrat und Geschäft gehörenden beweglichen Sachen des Versicherungsnehmers und der Angestellten, ausgenommen Bargeld, Schmuc* Sachen, Wertpapiere und Sammlungen; 1.1.3. das Schaustellergeschäft; 1.1.4. einschlägige, zu dem Geschäft gehörende Waren. Der Versicherungsschutz erstreckte sich auf Unfälle der Fahrzeuge, höhere Gewalt, Brand, Blitzschlag oder Ex plosion sowie Anfahren des Schaustellergeschäftes oder der Wagen durch fremde Fahrzeuge. Unter Nr. 8.4. der AVB heißt es: Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgeschriebenen Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung nicht auf Verschulden beruht. Für den Kassenwagen, den Hausrat des Wohnanhängers und des Packwagens sowie den Toilettenwagen waren außerdem Einbruchdiebstahlschäden mitversichert. In der Nacht vom 21. auf 22. November 1978 wurden bei einem Einbruchdiebstahl durch unbekannte Täter aus dem Kassenhäuschen des Kinderhelikopters die Musikanlage nebst mehreren Kassetten entwendet sowie der Seitenteil des Kassenhäuschens beschädigt. In der Revisionsinstanz ist außer Streit, daß der Gesamtschaden DM 10.292,- beträgt und daß der Kläger hiervon bedingungsgemäß DM 50,- selbst zu tragen hat. Eine Kündigung des Vertrages innerhalb eines Monats (§6 Abs. 1 Satz 3 WG) hat die Beklagte nicht erklärt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von DM 10.900,-nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe von DM 10#242,- nebst Zinsen bestätigt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfange. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Die Revision bekämpft das angefochtene Urteil nur insoweit, als das Berufungsgericht kein wirksames Abbedingen des Kündigungserfordernisses nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG angenommen hat. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei der Schaustellerversicherung um eine Transportversicherung handele, bei der das Kündigungserfordernis entgegen § 15 a WG abbedungen werden könne (§ 187 Abs. 1 WG). Die Nr. 8.4. der AVB schließe Jedenfalls die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht hinreichend deutlich aus. Jedenfalls sei das Abbedingen des Kündigungserforder-nisses für die zusätzlich vereinbarte Einbruchdiebstahlsver Sicherung unzulässig. II. Das angefochtene Urteil hält schon deshalb der rechtlichen Nachprüfung stand, weil das - unstreitig nicht erfüllte - Erfordernis der Kündigung des Vertrages gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nach § 15 a VVG nicht wirksam abbedungen werden konnte. Nach § 187 Abs. 1 WG bleiben die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz - hier also § 15 a WG -nicht bei der Transportversicherung schlechthin, sondern nur insoweit außer Anwendung, als es sich um eine Transportversicherung von Gütern handelt. Der weitere Begriff der Transportversicherung umfaßt dagegen auch die Versicherung von Transportmitteln (Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. § 129 Anm. 1; vgl. auch Anm. 2 B a.E.). Eine Transportversicherung von Gütern im Sinne von §187 Abs. 1 WG liegt hier nicht vor. Der Senat kann den vorliegenden Vertrag insoweit selbst auslegen, als das Be- rufungsgericht die Auslegung unterlassen hat, denn alle erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind vom Berufungsgericht getroffen (BGHZ 65, 107). Für eine Versicherung, die außer dem Risiko des Transportes von Gütern auch andere Risiken einschließt, gilt die Ausnahme von der Beschränkung der Vertragsfreiheit gemäß § 187 Abs. 1 WG nicht, wenn das Gütertransportrisiko für diese Versicherung als Typ - also losgelöst vom Einzelfall - nicht überwiegt (BGH Urteil vom 24.11.1971 - IV ZR 135/69 - LM WG § 32 Nr. 4 - VersR 1972, 85). Auch bei einer Versicherung der hier vorliegenden Art überwiegt das Risiko des Gütertransportes nicht. Schon bei den versicherten Gegenständen handelt es sich nicht nur um "Güter", also um Handelsgüter, Reisegepäck, Valoren oder ähnliches (Prölss/Martin aaO § 129 Anm 3). Die wertvollen Wagen verschiedener Art (und zwar einschließlich ihres fest eingebauten Inhaltes) fallen als Transportmittel nicht unter den Begriff der Güter. Ob das Schaustellergeschäft selbst, das hier - wohl typischerweise - den größten Wertposten darstellt, als "Gut” in diesem Sinne anzusehen ist, mag dahinstehen. Es kommt darauf hier nicht entscheidend an. Denn zu dem Kennzeichen der durch die Gütertransportversicherung gedeckten Transportgefahren gehört es, daß die Güter während ih rer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden (BGHZ 51, 356, 359; BGH Urteil vom 2^.11.1971 aaO)* Das ist gerade beim Schaustellergeschäft überwiegend nicht der Fall, denn dieses wird - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch während des Transportes im wesentlichen durch den Eigentümer und angestellte Personen betreut; es befindet sich dann weder in fremder noch in wechselnder Obhut. Darüber hinaus sind auch zahlreiche Risiken versichert, die mit dem Gütertransport nichts zu tun haben. D* gilt nicht nur für die hier eingeschlossene Einbruchdiebstahlsversicherung, sondern z.B. auch für das Anfahren des (aufgestellten) Schaustellergeschäftes durch fremde Fahrzeuge, Schäden durch höhere Gewalt und mit mechanise! Gewalt von außen auf Fahrzeuge wirkende Ereignisse. Dies< Risiken betreffen teils den Schutz von Gütern außerhalb einer Beförderung und der damit zusammenhängenden Lagerung, teils Schäden an Fahrzeugen, die nicht unter den B griff der "Güter” fallen. Anhaltspunkte dafür, daß das G tertransportrisiko typischerweise überwiege, bestehen nicht. Die in den angeführten Urteilen des früheren IV. Zivilsenats angestellten Erwägungen gelten in Fällen der vorliegenden Art in gleicher Weise; der erkennende Senat schließt sich ihnen an. III. Liegt demnsc h der Ausnahmefall einer Transportversj cherung von Gütern nach § 187 Abs. 1 WG nicht vor, so 2? konnte die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 WG gemäß § 15 a WG nicht zu Lasten des Klägers abbedungen werden. Da die Beklagte den Vertrag nicht fristgemäß gekündigt hat, kann sie sich auf eine etwa vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Ihre Revision ist deshalb zurückzuweisen. Rassow Dr. Zopfs Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel