- Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Juli 1982, das an die im Versicherungsschein ausgewiesene Anschrift des S adressiert war, lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin Leistungen aus der Unfalltod-Zusatzversiche-rung unter Hinweis auf den Trunkenheitszustand des S und des H ab, verbunden mit einer Rechtsbelehrung nach § 12 Abs.3 VVG. Das Berufungsgericht legt § 3 Abs. 1 d der Besonderen Bedingungen dahin aus, "daß die Ausschlußgründe solche sein müssen, ohne die es nicht zu dem Unfall gekommen wäre". Um dieses Ergebnis zu begründen, war es nicht notwendig, auf § 5 AGBG zurückzugreifen; das Kausalitätserfordernis ergibt sich vielmehr bereits aus dem klaren Wortlaut der Bedingungen. 2. Das Berufungsgericht meint weiterhin, eine "Mi t Verursachung ausschließlich der tin f a 11 f o 1 gen" ( und nicht des Unfalls selbst) reiche für den Versicherungsausschluß nicht aus. Es genügt nicht, daß einzelne Unfallfolgen durch eine Bewußtseinsstörung verursacht worden sind; die Ausschlußklaus e] greift vielmehr nur dann ein, wenn die Bewußtseinsstörung Ursache des Unfalls selbst war. Das Berufungsgericht will offenbar bei Kraftfahrzeugunfällen zwischen dem Umstand unterscheiden, daß es überhaupt zu einem Kraftfahrzeugunfall gekommen ist, und dem Umstand, daß der Versicherte von Unter einem Unfall verstehen die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Besonderen Bedingungen ebenso wie die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ein "plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis, durch das dieser unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädi-gung erleidet". Das wäre dann zu bejahen, wenn der Versicherte infolge seines Alkoholgenusses außerstande war, die alkoholbedingte Eahruntüchtigkeit des Eahrers zu erkennen, wenn er diese aber anderenfalls erkannt hätte und wenn er schließlich bei Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Eahrers von einer Teilnahme an der Eahrt abgesehen hätte. Eine Bewußtseinsstörung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, den von seiner Umwelt an ihn gestellten Sicherheitsanforde -rungen zu genügen (BGHZ 66, 88, 90). Auch der Beifahrer ist jedoch in seinen Fähigkeiten gefordert, soweit er unmittelbar vor Fahrtantritt die Risiken der ins Auge gefaßten Fahrt überhaupt zu erkennen und bei seiner Entschließung zu berücksichtigen hat. Ist er in dieser Situation zu einer kritischen Wahrnehmung und Entscheidung infolge alkoholbedingter Ausfallerscheinungen schlechterdings nicht mehr in der Lage, realisiert sich auch für ihn als Folge seiner Bewußtseinsstörung ein gesteigertes Unfa11risiko. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß gleiches auch für die anderslautenden Versicherungsbedingungen in der allgemeinen Unfallversicherung und in der Unfal1zusatzVersicherung zu gelten hätte. Dem RisikoausschluG kann auch nicht entgegengehalten werden, daß dadurch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von nüchternen und alkoholisierten Mitfahrern stattfinde. Dagegen hat sich bei dem Betrunkenen ein durch Alkohol bedingte Bewußtseinsstörung gesteigertes Risiko verwirklicht, das nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist. Der Bezugsberechtigte habe nämlich eine eigene gesetzliche Rechtsstellung (§ 166, 167 VVG) inne und sei nicht bloßer Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers. Im übrigen werde diese Auslegung bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1975, 438, 439; 1981, 323, 324) zur Ablehnung der Klagefrist für den Direktanspruch des geschädigten Dritten in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bd. VI B 20)- erwirbt der Bezugsberechtigte mit dem Eintritt des Todesfalles ein eigenes vertragliches Recht auf die Kapita 1-Entschädigungs-leistung (§§ 328 BGB, 166 Abs. 2 VVG). für vertragliche Anspruchsgläubiger des Versicherers , die selbst nicht Versicherungsnehmer sind, anerkennt die höchstrichter1iche Rechtsprechung, daß sie dem in § 12 Abs.3 Satz 2 VVG ausdrücklich nur genannten "Versicherungsnehmer" gleichzustellen sind, Ihnen gegenüber wird der Versicherer folglich nach fruchtlosem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs.3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit sie ihrerseits ein eigenes Ablehnungsschreiben mit der vorgeschriebenen Belehrung erhalten haben (vgl. Beide Zielrichtungen des § 12 Abs.3 VVG lassen sich umfassend nur gewährleisten, sofern der Versicherer sämtlichen Vertragsgläubigern gegenüber durch die ordnungsgemäße Ablehnung des "erhobenen Anspruchs" den Zwang zur baldigen Klage begründen kann. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind indessen auf das Bezugsrecht des Dritten bei der Unfal1tod-ZusatzVersicherung nicht übertragbar. Bei der Versagung des Privilegs des § 12 Abs.3 VVG gegenüber dem geschädigten Dritten geht es weiter darum, dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, sich seiner einmal begründeten deliktsrechtlichen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten zu entziehen, indem er das einseitige Rechtsklärungsverfahren gegen seinen anderen (vertraglichen) Gläubiger einleitet und diesem gegenüber Leistungsfreiheit herbeiführt. Stellungnahme einzuräumen ist, kommt es nicht auf die von der Revision erörterten Fragen an, ob die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, daß S den H zu der Ung1ücksfahrt veranlaßt hat.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein VVG § 12 Abs. 3 In der Lebensversicherung und in der Unfallzusatzversicherung findet § 12 Abs. 3 WG auch auf den Bezugsberechtigten Anwendung. BGH, Urt. v. 25. Juni 1986 - IV/a ZR 219/84 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 219/84 URTEIL Verkündet am : 25 . Juni 1986 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der A|0L den V/orstand, P AG, gesetzlich vertreten durch latz^, MI - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Frhr. von gegen Frau Monika S< VI Is t r a ß e - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr . Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1986 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt Zahlunq aus einer Unfalltod-Zusatz Versicherung zu einem Lebensversicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes Ottmar sdBHHHHfe (S), der sie als Bezugsberechtigte eingesetzt hatte. 3 5 und sein Bekannter Rudolf H|0 (H) sprachen am Abend des 9. April 1982 in einer Gaststätte dem Alkohol zu, wobei S zwischenzeitlich noch eine andere Gaststätte aufsuchte. Gegen 2.30 Uhr nachts bestiegen sie den PKW des H, um zu einer weiteren Gaststätte zu fahren. Während der fahrt verlor H die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte frontal gegen einen Baum. Dabei wurden H schwer verletzt und sein Beifahrer S getötet. Die dem H entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung auf den Unfa 11zeitpunkt eine Blutalkohol-konzentration von 2 , 3 ?o o . Bei S, der ebenfalls stark alkoholisiert gewesen war, unterblieb eine Blutalkoholbestimmung. Mit Schreiben vom 14. Juli 1982, das an die im Versicherungsschein ausgewiesene Anschrift des S adressiert war, lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin Leistungen aus der Unfalltod-Zusatzversiche-rung unter Hinweis auf den Trunkenheitszustand des S und des H ab, verbunden mit einer Rechtsbelehrung nach § 12 Abs. 3 VVG. Mit Schreiben vom 13. März 1983 teilten die Anwälte der Klägerin der Beklagten mit, daß die Klägerin nicht unter der genannten Anschrift wohnt.Sie hatten zuvor selbst in der Vorkorrespondenz jeweils im "Betreff" ihrer Schreiben die Adresse des "VN" wie im Versicherungsschein angegeben aufgeführt. Die Beklagte sieht sich zur Leistungsverweigerung berechtigt, weil die Entscheidung des S, sich dem betrunkenen H anzuvertrauen, Folge einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung gewesen sei, ferner weil die Klägerin 4 die sechsmonatige Frist zur Erhebung der Klage versäumt habe . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe; Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I . Das Berufungsgericht legt § 3 Abs. 1 d der Besonderen Bedingungen dahin aus, "daß die Ausschlußgründe solche sein müssen, ohne die es nicht zu dem Unfall gekommen wäre". Es verlangt also mit anderen Worten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Bewußtseinsstörung und dem Unfall. Um dieses Ergebnis zu begründen, war es nicht notwendig, auf § 5 AGBG zurückzugreifen; das Kausalitätserfordernis ergibt sich vielmehr bereits aus dem klaren Wortlaut der Bedingungen. Diese sprechen nicht von Unfällen, die der Versicherte "während", sondern von solchen, die er "infolge" einer Bewußtseinsstörung erleidet. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist auch niemals eine andere Ansicht vertreten worden. 2. Das Berufungsgericht meint weiterhin, eine "Mi t Verursachung ausschließlich der tin f a 11 f o 1 gen" ( und nicht des Unfalls selbst) reiche für den Versicherungsausschluß nicht aus. Auch das ist an sich richtig. Es genügt nicht, daß einzelne Unfallfolgen durch eine Bewußtseinsstörung verursacht worden sind; die Ausschlußklaus e] greift vielmehr nur dann ein, wenn die Bewußtseinsstörung Ursache des Unfalls selbst war. Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Die Beklagte macht nicht geltend, daß bestimmte Unfallfolgen nicht eingetreten wären, wenn der Versicherte sich nicht in einem Zustand der Bewußtseinsstörung befunden hätte; ihr Vorbringen ist vielmehr ersichtlich dahin zu verstehen, daß er in diesem Falle überhaupt keinen Unfall erlitten hätte. 3. Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß die Bewußtseinsstörung des Versicherten nicht die alleinige Ursache des Unfalls war. Das verlangt jedoch § 3 Abs. 1 d der Besonderen Bedingungen nicht. Soweit Gesetze oder andere Bestimmungen an die Verursachung eines Ereignisses bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, werden sie allgemein dahin ausgelegt, daß auch die Mitverursachung genügt. 4. Das Berufungsgericht will offenbar bei Kraftfahrzeugunfällen zwischen dem Umstand unterscheiden, daß es überhaupt zu einem Kraftfahrzeugunfall gekommen ist, und dem Umstand, daß der Versicherte von 6 diesem Unfall betroffen wurde; nur soweit die Bewußtseinsstörung den Unfall als solchen herbeigeführt hat, will es einen Versicherungsausschluß annehmen. Mit dem Wortlaut der Besonderen Bedingungen läßt sich diese Auffassung nicht vereinbaren. Unter einem Unfall verstehen die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Besonderen Bedingungen ebenso wie die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ein "plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis, durch das dieser unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädi-gung erleidet". Es gehört daher zu dem Wesen des Unfallbegriffs, daß der Versicherte selbst von dem Unfa 11ereignis betroffen wurde. 5. Zu prüfen ist demnach lediglich, ob die möglicherweise beim Versicherten vorhandene Bewußtseinsstörung für den von ihm erlittenen Unfall ursächlich war. Das wäre dann zu bejahen, wenn der Versicherte infolge seines Alkoholgenusses außerstande war, die alkoholbedingte Eahruntüchtigkeit des Eahrers zu erkennen, wenn er diese aber anderenfalls erkannt hätte und wenn er schließlich bei Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Eahrers von einer Teilnahme an der Eahrt abgesehen hätte. Kausalität läge aber auch dann vor, wenn er zwar die Eahruntüchtigkeit des Eahrers erkannt, sich aber nur infolge seiner eigenen alkoholbedingten Enthemmung in die Gefahr begeben hätte. 7 Eine Bewußtseinsstörung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, den von seiner Umwelt an ihn gestellten Sicherheitsanforde -rungen zu genügen (BGHZ 66, 88, 90). An die in einem Kfz mitfahrende Person werden zwar keine nennenswerten Anforderungen in bezug auf Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit gestellt. Auch der Beifahrer ist jedoch in seinen Fähigkeiten gefordert, soweit er unmittelbar vor Fahrtantritt die Risiken der ins Auge gefaßten Fahrt überhaupt zu erkennen und bei seiner Entschließung zu berücksichtigen hat. Ist er in dieser Situation zu einer kritischen Wahrnehmung und Entscheidung infolge alkoholbedingter Ausfallerscheinungen schlechterdings nicht mehr in der Lage, realisiert sich auch für ihn als Folge seiner Bewußtseinsstörung ein gesteigertes Unfa11risiko. Gerade für dieses erhöhte Risiko soll aber durch die Bestimmung des § 3 Nr. 1 d der "Besonderen Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung" der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Zwar stellt § 18 Abs. 3 AKB für die Insassenunfallversicherung nur auf Bewußtseinsstörungen des Fahrers ab. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß gleiches auch für die anderslautenden Versicherungsbedingungen in der allgemeinen Unfallversicherung und in der Unfal1zusatzVersicherung zu gelten hätte. Es kann nicht Aufgabe der Inhaltskontrolle sein, die in verschiedenen AVB enthaltenen unterschiedlichen Regelungen einander anzupassen. Beide Lösungen - die 8 der AUB und der AKB - liegen innerhalb der Schranken, die der Gestaltungsfreiheit der Versicherer bei der Aufstellung won AVB und durch das AGBG gezogen sind. Dem RisikoausschluG kann auch nicht entgegengehalten werden, daß dadurch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von nüchternen und alkoholisierten Mitfahrern stattfinde. Diese allgemein getroffene Entscheidung in der Unfallversicherung, die weit über den Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs hinausgeht, ist gerechtfertigt. Dies leuchtet unmittelbar ein, wenn man sich folgendes Beispiel vor Augen führt: Ein Nüchterner und ein Betrunkener gehen am Rande einer Stützmauer entlang. Der Nüchterne fällt wegen einer Unachtsamkeit von der Mauer hinunter. Der Betrunkene fällt hinunter, weil er wegen seines durch Irunkenheit bedingten schwankenden Ganges über den Rand der Mauer tritt. Die versieherungsrecht 1iche Ungleichbehandlung beider fälle ist gerechtfertigt. Denn bei dem Nüchternen hat sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Versicherer vertragsgemäß einzustehen hat. Dagegen hat sich bei dem Betrunkenen ein durch Alkohol bedingte Bewußtseinsstörung gesteigertes Risiko verwirklicht, das nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist. I I . 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, durch das Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 1982 sei die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf gesetzt worden, 9 auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, daß der Klägerin das Ablehnungsschreiben zugestellt worden sei. Die Vorschrift privi legiere den Versicherer und sei als Ausnahmeregel eng auszulegen. Sie könne daher auf die Klägerin als Bezugsberechtigte keine Anwendung finden. Der Bezugsberechtigte habe nämlich eine eigene gesetzliche Rechtsstellung (§ 166, 167 VVG) inne und sei nicht bloßer Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers. Im übrigen werde diese Auslegung bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1975, 438, 439; 1981, 323, 324) zur Ablehnung der Klagefrist für den Direktanspruch des geschädigten Dritten in der Kfz-Haftpflichtversicherung. 2. Diese Bewertung ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht rechtsfehlerfrei. Bei der Unfa11tod-Zusatzversicherung - einer besonderen Form der Lebensversicherung (vgl. Bruck/Möller/ Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. VI B 20)- erwirbt der Bezugsberechtigte mit dem Eintritt des Todesfalles ein eigenes vertragliches Recht auf die Kapita 1-Entschädigungs-leistung (§§ 328 BGB, 166 Abs. 2 VVG). Hierüber kann er frei verfügen, insbesondere kann er den "Anspruch auf die Leistung" (§ 12 Abs. 3 Satz 1 VVG) einklagen. für vertragliche Anspruchsgläubiger des Versicherers , die selbst nicht Versicherungsnehmer sind, anerkennt die höchstrichter1iche Rechtsprechung, daß sie dem in § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG ausdrücklich nur genannten "Versicherungsnehmer" gleichzustellen sind, 10 sofern sie über ihren Anspruch verfügen können. Ihnen gegenüber wird der Versicherer folglich nach fruchtlosem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit sie ihrerseits ein eigenes Ablehnungsschreiben mit der vorgeschriebenen Belehrung erhalten haben (vgl. BGHZ 40, 297, 304 für die Fahrzeug-Vollversiche- rung für fremde Rechnung des Kreditgebers; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 169/65 - VersR 1968, 185, 186 für die Kfz-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung des Fahrers und der weiteren gemäß § 10 Nr. 2 AKB mitversicherten Pesonen; zustimmend Prölss/Martin aaO VVG § 12 Anm. 5 D; Bruck/Mö11er, VVG 8. Aufl. Bd. I VVG § 12 Anm. 28). Für den Bezugsberechtigten bei der Unfal1tod-Zu-satzVersicherung rechtfertigt sich keine Abweichung von diesen Grundsätzen (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1970, 738). § 12 Abs. 3 VVG bezweckt eine Privilegierung des Versicherers. In seinem Interesse soll die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung möglichst rasch endgültig geklärt werden,da "durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert und zugleich die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wird" (Motive zu dem VVG, Neudruck 1963, S. 87). 11 Beide Nachteile drohen dem Versicherer aber gleichermaßen bei jedem aus dem Versicherungsverhältnis erhobenen "Anspruch auf die Leistung", mag der Anspruch dem Versicherungsnehmer oder einem dritten Gläubiger zustehen. Beide Zielrichtungen des § 12 Abs. 3 VVG lassen sich umfassend nur gewährleisten, sofern der Versicherer sämtlichen Vertragsgläubigern gegenüber durch die ordnungsgemäße Ablehnung des "erhobenen Anspruchs" den Zwang zur baldigen Klage begründen kann. Für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer bei der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG) haben der frühere IV. Zivilsenat und der erkennende Senat einen Sonderfall bejaht (BGHZ 65 ; 1 ; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - IVa ZR 5 6/8o - VersR 1981, 323 , 324). Die hierfür maßgeblichen Gründe sind indessen auf das Bezugsrecht des Dritten bei der Unfal1tod-ZusatzVersicherung nicht übertragbar. Beim Bezugsrecht handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis. Der Direktanspruch ist demgegenüber trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur (BGHZ 57, 265, 12 269 £). Bei der Versagung des Privilegs des § 12 Abs. 3 VVG gegenüber dem geschädigten Dritten geht es weiter darum, dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, sich seiner einmal begründeten deliktsrechtlichen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten zu entziehen, indem er das einseitige Rechtsklärungsverfahren gegen seinen anderen (vertraglichen) Gläubiger einleitet und diesem gegenüber Leistungsfreiheit herbeiführt. Bei der Bezugsberechtigung aufgrund der Unfalltod-Zusatzversicherung stehen sich demgegenüber von vorneherein nur vertraglicher Gläubiger und schuldender Versicherer gegenüber. Hier droht dem Gläubiger kein Rechtsverlust trotz fehlender eigener Einflußnahmemöglichkeit . III. Nach alledem muß das Berufungsgericht unter Ausschöpfung des ParteiVorbringens darüber befinden, ob der fragliche Unfall infolge von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen des S verursacht worden und ob der Klägerin das Ablehnungsschreiben vom 14. Juli 1982 zugegangen ist. Da es beide Punkte bislang als nicht entscheidungserheblich angesehen hat und den Parteien insoweit Gelegenheit zur ergänzenden 13 Stellungnahme einzuräumen ist, kommt es nicht auf die von der Revision erörterten Fragen an, ob die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, daß S den H zu der Ung1ücksfahrt veranlaßt hat. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dehner Dr. Ritter