in dem Rechtsstreit der Firma KflBHHI EHHHB GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl-Ludwig Graf von und Dipl .-Ing. Gerhard GM, Postfach und gegen die V Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 30. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
BUNDESGERICHTSHOF tv, ?R ?iq/6T BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma KflBHHI EHHHB GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl-Ludwig Graf von und Dipl .-Ing. Gerhard GM, Postfach Q Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen die V Fa^-VMHHHM-Aktien-Gesellschaft in gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Heinz SMHBi, Vorsitzender, und Dr. N^H^von BMpn Postfach BHB, BSMstraßeflfc DflHM 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. sty Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 30. Mai 1984 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 1983 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.005.265,- DM Gr ü n d e : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Das Berufungsurteil wird jedenfalls durch seine Hilfsbegriindung (S. 16, 17 Bü zu § 3 Ziff. 2 b AMBUB) getragen, die keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Auf die in der weiteren Begründung erörterten Fragen kommt es daher hier nicht an. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter