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BGH · IVa ZR 218/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 218/80

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 22. Der Kläger hat gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des 7. Juli 1980 ist die Revisionsbeklagte verstorben, bevor für sie ein Prozeßbevollmächtigter für die Revisionsinstanz bestellt worden war. Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 ZPO bedarf es nicht. Juli 1980 durch den Tod der Beklagten und Revisionsbeklagten gemäß § 239 ZPO unterbrochen.

Zitierte Normen: § 246 ZPO
IVaRevisionsinstanzRevisionsbeklagteZPOKlägerInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 218/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Georg Adam
9
•Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof* Dr* jur.
gegen
 die am 10. Juli 1980 verstorbene
 Pro z eßb evollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. MHB und I
2
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 22. Januar 1981
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
*
Der Kläger hat gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Mai 1980 am 1. Juli 1980 rechtzeitig Revision eingelegt. Am 10. Juli 1980 ist die Revisionsbeklagte verstorben, bevor für sie ein Prozeßbevollmächtigter für die Revisionsinstanz bestellt worden war. Nach Eingang der Revisionsbegründung beantragt der Kläger nunmehr, das Verfahren gemäß § 246 ZPO auszusetzen, da die Erbfolge noch nicht geklärt sei.
Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 ZPO bedarf es nicht. Das Verfahren ist ohnehin schon seit dem 10. Juli 1980 durch den Tod der Beklagten und Revisionsbeklagten gemäß § 239 ZPO unterbrochen. Verstirbt der
 Revisionsbeklagte - wie hier -, bevor für ihn ein Prozeßbevollmächtigter für die Revisionsinstanz bestellt ist, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ein, weil der Revisionsbeklagte in der Revisionsinstanz nicht durch die Prozeßbevollmächtigten des ersten und zweiten Rechtszuges im Sinne von § 246 ZPO vertreten werden kann (RGZ 71, 155; BGHZ 2, 227; für den Fall des Todes nach Mandatsniederlegung durch den schon für die Instanz bestellten Anwalt BGHZ 43, 135).
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs