§ 5 Abs. lb Für den Begriff der Entziehungsmaßnahme ist eine bestimmte Zielrichtung, nämlich auf Entwöhnung des Patienten von dem Suchtmittel, wesentlich. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7980,55 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. Der Kläger verlangt von der Beklagten, seinem Krankenversicherer, Erstattung der Kosten, die durch seine vom 28. Die Beklagte hat die Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, ein Krankenhausaufenthalt sei nicht notwendig gewesen. Im Rechtsstreit beruft sie sich darauf, daß es sich bei der stationären Behandlung um eine Entziehungsmaßnahme im Sinne von § 5 Ziff.lb der AVB der Beklagten handle. Das Berufungsgericht entnimmt dem Sachverständigengutachten, daß der Kläger wegen eines beginnenden Alkoholentzugsdelirs in das Krankenhaus aufgenommen und dort behandelt worden sei. Die Krankenhauseinweisung sei somit deshalb notwendig geworden, weil der bis dahin unstreitig süchtig gewesene Kläger bereits freiwillig den Versuch unternommen hatte, vom Alkohol loszukommen, und weil infolge dieses Versuches bei ihm akute Alkoholentzugssymptome aufgetreten waren. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte nicht zur Übernahme der Krankenhauskosten verpflichtet sei. Da derjenige, der von einer Sucht abgebracht werde, in aller Regel an mehr oder weniger stark ausgeprägten EntzugsSymptomen leide, stelle die medizinische Bekämpfung dieser Erscheinungen einen notwendigen Bestandteil jeder "Suchtbehandlung" dar. Auf dieser Fassung beruhen auch die dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten. Von den Entziehungsmaßnahmen, die eine Entwöhnung des Patienten vom Suchtmittel zu dem Ziel haben, ist die Behandlung derjenigen krankhaften Zustände zu unterscheiden, die durch die Sucht verursacht worden sind. Hierzu gehören nicht nur die Krankheiten, die während des Bestehens der Sucht als eine Folge der Abhängigkeit vom Suchtmittel entstehen, sondern auch diejenigen Krankheitserscheinungen, die bei Suchtmittelabhängigen als eine Folge der Enthaltung auf-treten (vor allem das sog. Bedenken bestehen bereits gegen seine Ansicht, daß derjenige, der von einer Sucht abgebracht werde, in aller Regel an mehr oder weniger stark ausgeprägten Entziehungssymptomen leide, wie sie auch bei dem Kläger aufgetreten seien. Fehlerhaft ist auf jeden Fall die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem von ihm angenommenen medizinischen Erfahrungssatz zieht. Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, die medizinische Bekämpfung von Entzugssyndromen stelle einen notwendigen Bestandteil jeder "Suchtbehandlung" dar, so verkennt es, daß die MB/KK 1976 - im Gegensatz zu den MB/KK 1966 - nicht jede Suchtbehandlung, sondern nur Entziehungsmaßnahmen vom Versicherungsschutz ausnimmt. Für den erstgenannten Begriff ist eine bestimmte Zielrichtung der Maßnahme, nämlich auf Entwöhnung des Patienten vom Suchtmittel, wesentlich. 1. Den Einwand der Beklagten, die stationäre Behandlung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, hat das Berufungsgericht bereits tatrichterlich geprüft; es ist aufgrund des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen.
BGHZ: ja AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-vers. § 5 Abs. lb Für den Begriff der Entziehungsmaßnahme ist eine bestimmte Zielrichtung, nämlich auf Entwöhnung des Patienten von dem Suchtmittel, wesentlich. An diesem Merkmal fehlt es, wenn die Behandlung die Bekämpfung von krankhaften Erscheinungen bezweckt, die als Folge einer Alkoholabstinenz aufgetreten sind. BGH, Urteil vom 13. Januar 1988 - IVa ZR 214/86 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 214/86 URTEIL Verkündet am: 13. Januar 1988 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gastwirts Ortwin K Ki Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen D K .Versicherung AG K Vorstand, A. Straße , K vertreten durch den Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Ab- wicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1988 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. August 1986 wird insoweit zurückgewiesen, als der Kläger mit seinem 4% übersteigenden Zinsanspruch abgewiesen worden ist. Im übrigen wird auf die Revision das genannte Urteil aufgehoben. Im gleichen Umfang wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 1985 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7980,55 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. Februar 1984 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, seinem Krankenversicherer, Erstattung der Kosten, die durch seine vom 28. Juli bis zu dem 17. August 1983 dauernde stationäre Behandlung im Franziskus-Krankenhaus in Linz entstanden sind. Die Beklagte hat die Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, ein Krankenhausaufenthalt sei nicht notwendig gewesen. Im Rechtsstreit beruft sie sich darauf, daß es sich bei der stationären Behandlung um eine Entziehungsmaßnahme im Sinne von § 5 Ziff. lb der AVB der Beklagten handle. Beide Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 7.980,55 DM nebst Zinsen gerichtete Klage für unbegründet gehalten. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht entnimmt dem Sachverständigengutachten, daß der Kläger wegen eines beginnenden Alkoholentzugsdelirs in das Krankenhaus aufgenommen und dort behandelt worden sei. Diese Behandlung sei wegen der Verabreichung des Mittels Distraneurin nur unter stationären Bedingungen möglich gewesen. Die damals beim Kläger vorhandene Lebererkrankung hätte dagegen nach den laborpathologischen Befunden einen stationären Aufenthalt nicht erfordert. Die Krankenhauseinweisung sei somit deshalb notwendig geworden, weil der bis dahin unstreitig süchtig gewesene Kläger bereits freiwillig den Versuch unternommen hatte, vom Alkohol loszukommen, und weil infolge dieses Versuches bei ihm akute Alkoholentzugssymptome aufgetreten waren. 4 Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte nicht zur Übernahme der Krankenhauskosten verpflichtet sei. Da derjenige, der von einer Sucht abgebracht werde, in aller Regel an mehr oder weniger stark ausgeprägten EntzugsSymptomen leide, stelle die medizinische Bekämpfung dieser Erscheinungen einen notwendigen Bestandteil jeder "Suchtbehandlung" dar. II. Dieser rechtlichen Beurteilung kann sich der Senat nicht anschließen. In der privaten Krankenversicherung waren ursprünglich alle auf Sucht beruhenden Krankheiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 5 Abs. lb der Musterbedingungen des Verbands der privaten Krankenversicherung - MB/KK - 1966). Bei der Neufassung der Musterbedingungen im Jahre 1976 wurde - entsprechend dem Vorbild der gesetzlichen Krankenversicherung - dieser Ausschlußgrund beseitigt; vom Versicherungsschutz ausgenommen blieben nur noch ’'Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren". Auf dieser Fassung beruhen auch die dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten. Der weite Begriff "Entziehungsmaßnahmen" wurde gewählt, um Streitigkeiten über den Begriff der Entziehungskur zu vermeiden (Bach/Moser, Private Krankenversicherung § 5 MB/KK Rdn. 10). Unter Entziehungsmaßnahmen sind daher solche therapeutischen Maßnahmen zu verstehen, die den gleichen Zweck verfolgen wie Entziehungskuren, die aber nicht notwendigerweise den Begriff der Kur erfüllen müssen (für diesen Begriff vgl. BGHZ 87, 215, 223, 224). Diese Auslegung entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Unter Entziehungsmaßnahme wird man daher jede 5 (stationäre oder ambulante) Behandlung zu verstehen haben, die darauf abzielt, den Patienten aus der Bindung an Drogen, Alkohol oder Nikotin zu lösen (so mit Recht OLG Karlsruhe VersR 1986, 81; vgl. auch Thiele, Handlexikon der Medixin 1980, Stichwort "Entziehung"; Reallexikon der Medizin 1966 bis 1977, Stichwort "Entziehung", "Entziehungskur" und "Aversionsbehandlung"). Von den Entziehungsmaßnahmen, die eine Entwöhnung des Patienten vom Suchtmittel zu dem Ziel haben, ist die Behandlung derjenigen krankhaften Zustände zu unterscheiden, die durch die Sucht verursacht worden sind. Hierzu gehören nicht nur die Krankheiten, die während des Bestehens der Sucht als eine Folge der Abhängigkeit vom Suchtmittel entstehen, sondern auch diejenigen Krankheitserscheinungen, die bei Suchtmittelabhängigen als eine Folge der Enthaltung auf-treten (vor allem das sog. Abstinenz- oder Entziehungsde-lir[ium], das auch beim Kläger diagnostiziert wurde; vgl. dazu Reallexikon der Medizin aaO. Stichw. "Abstinenzdelir", "Abstinenzsyndrom"; Thiele aaO. Stichwort "Abstinenzsyndrom"; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 255. Aufl. Stichworte "Entzugsdelir", "Entzugserscheinungen", "Entzugssyndrom"). Die Kosten, die hierdurch entstehen, werden nach der heutigen Fassung der MB/KK von der Kostenerstattungspflicht des Versicherers erfaßt. Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Bedenken bestehen bereits gegen seine Ansicht, daß derjenige, der von einer Sucht abgebracht werde, in aller Regel an mehr oder weniger stark ausgeprägten Entziehungssymptomen leide, wie sie auch bei dem Kläger aufgetreten seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht diese medizinische Sachfrage ohne sachverständige Beratung be- 6 urteilen konnte. Fehlerhaft ist auf jeden Fall die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem von ihm angenommenen medizinischen Erfahrungssatz zieht. Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, die medizinische Bekämpfung von Entzugssyndromen stelle einen notwendigen Bestandteil jeder "Suchtbehandlung" dar, so verkennt es, daß die MB/KK 1976 - im Gegensatz zu den MB/KK 1966 - nicht jede Suchtbehandlung, sondern nur Entziehungsmaßnahmen vom Versicherungsschutz ausnimmt. Der Begriff der Entziehungsmaßnahme darf nicht mit dem der Suchtbehandlung gleichgesetzt werden. Für den erstgenannten Begriff ist eine bestimmte Zielrichtung der Maßnahme, nämlich auf Entwöhnung des Patienten vom Suchtmittel, wesentlich. An diesem Merkmal fehlt es, wenn die Behandlung, wie im vorliegenden Fall, die Bekämpfung von krankhaften Erscheinungen bezweckt, die als Folge einer Alkoholabstinenz aufgetreten sind. Allerdings braucht der Versicherer dann, wenn bei einem Krankenhausaufenthalt gleichzeitig Suchtbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden und dadurch besondere, ausscheidbare Kosten entstehen, diese nicht zu erstatten. Daß dies hier der Fall gewesen sei, läßt sich jedoch weder aus den vorgelegten Rechnungen noch aus dem Sachverständigengutachten entnehmen. III. Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. 1. Den Einwand der Beklagten, die stationäre Behandlung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, hat das Berufungsgericht bereits tatrichterlich geprüft; es ist aufgrund des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen. 7 daß die Krankenhauseinweisung medizinisch geboten war (Berufungsurteil S. 6 Zeile 16 bis 19 von oben, S. 8 Zeile 7 von oben). 2. Die Höhe der entstandenen Behandlungskosten ist unstreitig. Die Beklagte ist gemäß § 291 ZPO verpflichtet, von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an Zinsen in Höhe von 4% zu zahlen. Der mit der Klage geltendgemachte weitergehende Zinsanspruch ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß ihm durch den Verzug der Beklagten (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB) ein über 4% hinausgehender Zinsschaden entstanden sei; er hat insbesondere nicht behauptet, daß er Bankkredit in Anspruch nehme. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs