AVB f.Leitungswasserschäden (AWB) §§ 1, 2; BGB § 94 Die Wärmepumpenanlage einer Gesamtheizungsanlage für ein Gebäude ist als Bestandteil dieses Gebäudes versichert. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Kläger hat bei der Beklagten im Jahre 1980 für das Wohn- und Geschäftsgebäude auf seinem Hausgrundstück u.a. eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen. Demgemäß ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit Feststellungen zu dem von der Beklagten bestrittenen Eintritt und zur Höhe des Schadens getroffen werden können. Gemäß § 2 Abs. 1 AWB sind die im Versicherungsschein aufgeführten Sachen oder Sachgesamtheiten des Versicherungsnehmers versichert, also das dort genannte Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers. Das Berufungsgericht meint, die Anlage falle nicht unter die Erweiterung des § 2 Abs. 2 AWB, wonach Gebäude mit ihren Bestandteilen versichert sind. Nach dem Vortrag des Klägers war Grund für das Eindringen des Heizungswassers in die Wärmepumpenanlage und damit für deren Zerstörung ein Riß am Verflüssiger der Anlage. Bestimmungswidriges Austreten ist auch der Vorgang, bei dem Heizungswasser wegen eines Risses im Verflüssiger aus dem geschlossenen Heizwasserkreislauf in das geschlossene Verflüssigersystem gelangt. Das versicherte Gebäude enthält im Erdgeschoß den Gewerbebetrieb und im Obergeschoß die Privatwohnung des Klägers. Wärmequelle für diese Heizung ist nicht eine Koksoder Ölfeuerungsanlage oder ein Nachtspeicherofen, sondern die in 15 m Entfernung vom Haus aufgestellte, aus zwei Wärmepumpen bestehende Wärmepumpenanlage. Das dabei verflüssigte Arbeitsmittel wird danach durch ein Drosselorgan wieder auf den Anfangszustand im Verdampfer zurückgeführt, so daß der Kreislauf sich schließt. Diese Anlage ist mit dem Gebäude nicht nur durch Warmwasserzuleitungsrohre (Zulauf), sondern ebenso durch Rohre verbunden, in denen das im Gebäude durch Wärmeabgabe abgekühlte Wasser zu dem Wiederaufwärmen zurück in die Wärmepumpenanlage transportiert wird (Rücklauf). Wie bei jeder sonstigen Warmwasser-Zentralheizungsanlage gibt es einen durch eine Pumpe in Gang gehaltenen Wasserkreislauf und an einer Stelle dieses Kreislaufs die mit seinem Rohrsystem fest verbundene Wärmequelle, die das in ihm kreisende Wasser aufheizt. Nach gesicherter BGH-Rechtsprechung gehört zu einem Wohngebäude als dessen - sogar wesentlicher - Bestandteil im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB eine (Zentral-JHeizungsanlage (z.B. BGHZ 53, 324, 325; zuletzt Urteil vom 31.10.1986 - V Die Wärmepumpenanlage ist als Bestandteil des Gebäudes versicherte Sache, für die bei Zerstörung durch dem Leitungswasser gleichgestelltes Heizungswasser Entschädigung zu leisten ist.
Nachschlagewerk! ja BGHZ s nein AVB f. Leitungswasserschäden (AWB) §§ 1, 2; BGB § 94 Die Wärmepumpenanlage einer Gesamtheizungsanlage für ein Gebäude ist als Bestandteil dieses Gebäudes versichert. BGH, Urt. v. 15. November 1989 - IVa ZR 212/88 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF 9<r" «"V W IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 212/88 URTEIL Verkündet am: 15. November 1989 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Werner S [-Ring 17, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Allgemeine Versicherung AG, Vorstand, TtfB^^straße 1, W| vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. WIV 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1989 für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat bei der Beklagten im Jahre 1980 für das Wohn- und Geschäftsgebäude auf seinem Hausgrundstück u.a. eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen. Dabei wurde auch die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Leitungswasserschäden (AWB) vereinbart. Er behauptet, die auf seinem Grundstück installierte Wärmepumpe sei durch Eindringen des Heizungswassers zerstört worden. Der Schadensaufwand habe 49.861,32 DM betragen. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt er mit der Klage. 3 Landgericht und Oberlandesgericht sind der Auffassung der Beklagten gefolgt, daß der Schaden an der Wärmepumpe von der Leitungswasserversicherung nicht umfaßt werde. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein demgemäß bislang erfolgloses Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe: Der geltendgemachte Schaden an der Wärmepumpenanlage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bei der Beklagten versichert, weil die Anlage Gebäudebestandteil ist. Demgemäß ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit Feststellungen zu dem von der Beklagten bestrittenen Eintritt und zur Höhe des Schadens getroffen werden können. Die Beklagte muß Entschädigung für versicherte Sachen leisten, die durch Leitungswasser zerstört werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AWB). Gemäß § 2 Abs. 1 AWB sind die im Versicherungsschein aufgeführten Sachen oder Sachgesamtheiten des Versicherungsnehmers versichert, also das dort genannte Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers. Die beiden Wärmepumpen der Wärmepumpenanlage befinden sich jedoch nicht im Haus, sondern sind in 15 m Abstand davon aufgestellt. Das Berufungsgericht meint, die Anlage falle nicht unter die Erweiterung des § 2 Abs. 2 AWB, wonach Gebäude mit ihren Bestandteilen versichert sind. Sie sei kein Bestandteil des Hauses. Dem folgt der Senat nicht. Nach dem Vortrag des Klägers war Grund für das Eindringen des Heizungswassers in die Wärmepumpenanlage und damit für deren Zerstörung ein Riß am Verflüssiger der Anlage. Durch diesen soll zunächst das unter höherem Druck stehende Arbeitsmittel in das den Verflüssiger umgebende Heizungswasser und nach vollzogenem Druckausgleich von dort vermischt mit dem Heizungswasser zurück in das Wärmepumpensystem gelangt sein. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AWB gilt als Leitungswasser auch das bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem ausgetretene Heizungswasser. Bestimmungswidriges Austreten ist auch der Vorgang, bei dem Heizungswasser wegen eines Risses im Verflüssiger aus dem geschlossenen Heizwasserkreislauf in das geschlossene Verflüssigersystem gelangt. Bestimmungsgemäß soll nämlich das Heizwasser in seinem geschlossenen System bleiben. Zu dem Rohrsystem einer von einer Wärmepumpe betriebenen Warmwasserheizung gehört das Behältnis, das den Verflüssiger einer Wärmepumpenanlage umgibt. Der jedenfalls in zweiter Instanz übereinstimmende Vortrag beider Parteien zur Installation und zur Funktion der Wärmepumpenanlage ergibt nämlich folgendes: Das versicherte Gebäude enthält im Erdgeschoß den Gewerbebetrieb und im Obergeschoß die Privatwohnung des Klägers. Das ganze Gebäude wird durch eine Warmwasserheizung beheizt. Wärmequelle für diese Heizung ist nicht eine Koksoder Ölfeuerungsanlage oder ein Nachtspeicherofen, sondern die in 15 m Entfernung vom Haus aufgestellte, aus zwei Wärmepumpen bestehende Wärmepumpenanlage. Deren Funktionsweise wurde von den Parteien u.a. durch ein Merkblatt verständlich, auch zeichnerisch dargelegt. Das Arbeitsmittel in der Anlage verdampft bereits bei niedrigen Temperaturen und 5 nimmt dabei Wärme auf. Der Dampf wird im Kompressor verdichtet. Dadurch steigt seine Temperatur an. Im Wärmetauscher wird die so erreichte Wärme an das Heizungswasser abgegeben. Das dabei verflüssigte Arbeitsmittel wird danach durch ein Drosselorgan wieder auf den Anfangszustand im Verdampfer zurückgeführt, so daß der Kreislauf sich schließt. Diese Anlage ist mit dem Gebäude nicht nur durch Warmwasserzuleitungsrohre (Zulauf), sondern ebenso durch Rohre verbunden, in denen das im Gebäude durch Wärmeabgabe abgekühlte Wasser zu dem Wiederaufwärmen zurück in die Wärmepumpenanlage transportiert wird (Rücklauf). Wie bei jeder sonstigen Warmwasser-Zentralheizungsanlage gibt es einen durch eine Pumpe in Gang gehaltenen Wasserkreislauf und an einer Stelle dieses Kreislaufs die mit seinem Rohrsystem fest verbundene Wärmequelle, die das in ihm kreisende Wasser aufheizt. Diese wird hier durch die beiden Wärmepumpen gebildet. Eine solche Wärmequelle mag zwar üblicherweise im Gebäude stehen. Sollen aber Wärmepumpen mehr Leistung erbringen, dann müssen sie größer dimensioniert sein. Ihrer Größe wegen wird deshalb gelegentlich eine Wärmepumpenanlage außerhalb des Hauses aufgestellt . Danach ist unstreitig die Gesamt-Heizungsanlage ohne die Wärmepumpe ebenso unvollständig und funktionsunfähig wie ohne Rohre oder ohne Heizkörper (vgl. auch Martin, SVR 2. Auf1. E I 31). Nach gesicherter BGH-Rechtsprechung gehört zu einem Wohngebäude als dessen - sogar wesentlicher - Bestandteil im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB eine (Zentral-JHeizungsanlage (z.B. BGHZ 53, 324, 325; zuletzt Urteil vom 31.10.1986 - V ZR 166/85 - WM 1987, 47 unter I. 4. m.w.N. = BGHR BGB § 94 Abs. 2 Heizungsanlage 1 - vgl. dort weiter auch die späteren Entscheidungen vom 10.7.1987 - V ZR 285/86 - und vom 17.9.1987 - III ZR 222/86 - Hotelgebäude 1 und Stallgebäude 1) . Allerdings wollen die Versicherer als Verwender der AWB ihre Bedingungen möglicherweise nicht so verstanden wissen (vgl. dazu Bechert, Grundlagen der Leitungswasserversicherung 5. Aufl. S. 65 und die Klauseln 503, 818 und 850, abgedruckt bei Martin, SVR 2. Aufl. S. 264, 267 und 273, über deren Auslegung hier nicht zu entscheiden ist). Dies gegebenenfalls fehlerhafte Verständnis könnte aber nicht die Rechtslage ändern. Die Wärmepumpenanlage ist als Bestandteil des Gebäudes versicherte Sache, für die bei Zerstörung durch dem Leitungswasser gleichgestelltes Heizungswasser Entschädigung zu leisten ist. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs