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BGH · IVa ZR 212/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 212/86

in dem Rechtsstreit des Landwirts Hermann Heinrich Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 18. Die Beschwer für den Beklagten wird abweichend vom Urteil des 1. Die Klägerin verlangt aufgrund eines Vermächtnisses des Vaters der Parteien die Übereignung eines circa 4 ha großen Grundstückes vom Beklagten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das ihn zur Auflassung und Eintragungsbewilligung verurteilende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Dabei hat es den Wert der Beschwer für den Beklagten auf 40.000,- EM festgesetzt. Der Beklagte hat das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen über den Wert des streitigen Grundstücks vom 3.

GrundstückVerkehrswertIVaKlägerinBeschwerlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 212/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Hermann Heinrich
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 die Landwirtin Alma >, VI
geb.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
J’jT
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 18. November 1986
beschlossen:
Die Beschwer für den Beklagten wird abweichend vom Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juli 1986 festgesetzt auf
107.500,- DM.
Gründe :
Die Klägerin verlangt aufgrund eines Vermächtnisses des Vaters der Parteien die Übereignung eines circa 4 ha großen Grundstückes vom Beklagten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das ihn zur Auflassung und Eintragungsbewilligung verurteilende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Dabei hat es den Wert der Beschwer für den Beklagten auf 40.000,- EM festgesetzt.
Dem Antrag des Beklagten entsprechend war seine Beschwer höher, nämlich auf 107.500,- DM festzusetzen. Land-
 
gericht und Oberlandesgericht haben die Jeweilige Streit-wertfestsetzung auf 40.000,- DM nicht näher begründet. Sie sind ersichtlich der vorläufigen Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift gefolgt. Maßgeblich für den Streitwert ist bei der Eigentumsklage der Verkehrswert der Sache, also bei der Klage, mit der die Verurteilung zur Abgabe der für die Auflassung und die Eintragungsbewilligung notwendigen Erklärungen verlangt wird, der Verkehrswert des Grundstücks (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 44. Aufl.
§ 6 Anm. 1 A a und B; Stein/Jonas/Schumann» 20. Aufl.
§ 6 Rdn. 8 und 10; Zöller/Schneider, 14. Aufl. § 6 Rdn. 2, 4).
Der Beklagte hat das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen über den Wert des streitigen Grundstücks vom 3. September 1986 vorgelegt. Danach beträgt der Verkehrswert der Gebäude, des Wohngrundstückes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche insgesamt 107.532,- DM. Bedenken gegen das Gutachten sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwer für den nach dem Klageantrag verurteilten Beklagten muß dem entsprechen.
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs