Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 15. Oktober 1982 wird nicht angenommen; soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision (11.648,— DM) richtet. Soweit die Revision sich gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision richtet, hat sie weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 57, 277). Der Beklagte hat sich Jedoch bereits dann eine Vermittlungsprovision verdient, wenn er dem Verkäufer empfohlen hat, den Kaufvertrag mit dem Kläger und nicht etwa mit einem anderen Interessenten abzuschließen.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 212/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kfz.-Meisters Klaus BOHMffe, MHHistraße 9» Marl, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Immobilienmakler Gerhard Baff, Sfffc3traße 57, Essen 1, Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte 2 23 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 15. Juni 1983 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1982 wird nicht angenommen; soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision (11.648,— DM) richtet. Im übrigen wird sie angenommen. Gründe : Soweit die Revision sich gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision richtet, hat sie weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 57, 277). Bedenklich erscheint zwar die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe ein von den Voraussetzungen des § 652 BGB unabhängiges Provisions versprechen abgegeben. Der Beklagte hat sich Jedoch bereits dann eine Vermittlungsprovision verdient, wenn er dem Verkäufer empfohlen hat, den Kaufvertrag mit dem Kläger und nicht etwa mit einem anderen Interessenten abzuschließen. Daß dies nicht geschehen sei, hat der für die Voraussetzungen des § 812 BGB darlegungsund beweispflichtige Kläger weder substantiiert behauptet, noch unter Beweis gestellt. Auf eine etwaige Vorkenntnis des Klägers kommt es für die Entstehung einer Vermittlungsprovision nicht an. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Rassow Dr. Zopfs