Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Zur Vorlage bei der LBS ließ der Beklagte bei dem Sachverständigen Kannengießer ein Wertgutachten erstellen, für das der Kläger an den Beklagten 1.000,- DM zahlte. Der Kläger verlangt Rückzahlung von 1.000,- EM, die er dem Beklagten für ein Sachverständigengutachten gezahlt hat. Die Parteien gehen auch stillschweigend davon aus, daß der Beklagte das Gutachten im eigenen Namen, aber zu dem Zwecke der Erfüllung des vom Kläger erteilten Auftrags bestellt hat. Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten die 1.000,- DM bezahlt, bevor der Beklagte den Honoraranspruch des Gutachters befriedigt hatte. Es war demnach fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht vom Kläger den Beweis dafür verlangte, daß der Beklagte den empfangenen Geldbetrag nicht bestimmungsgemäß an den Gutachter weitergeleitet habe. Soweit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers abgewiesen hat, ist die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht meint, der Kläger hätte die Äußerung des Beklagten vernünftigerweise nur als eine unverbindliche Schätzung ansehen dürfen, für die der Beklagte keine vertragsgemäße Haftung übernehmen konnte und übernehmen wollte. Dem Kläger sei zu demindest bewußt gewesen, daß der Zeitpunkt der Zuteilungsreife im voraus nicht genau bestimmt werden könne und daß der Beklagte auf die Zuteilungsreife nicht den geringsten Einfluß gehabt habe. Der Kläger will, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, diese tatrichterliche Auslegung der Erklärung des Beklagten nicht als rechtsfehlerhaft angreifen; sie ist daher Die Rüge der Revision, der Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, daß seine Schätzung ohne sachliche Grundlage sei und sich deshalb als unrichtig erweisen könne, geht damit ins Leere; denn daß eine Schätzung, für die der Auskunftserteilende keine Haftung übernehmen will, sich als unzutreffend heraussteilen kann, ist selbstverständlich; darauf brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich hinzuweisen. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten ergeben sich aus dem Parteivortrag nicht; dies wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Soweit der Beklagte dem Kläger erklärt hat, es sei mit einer monatlichen Belastung von 900,- DM zu rechnen, gilt nichts anderes; auch das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine "ganz grobe Schätzung ohne verbindlichen Charakter".
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 212/82 URTEIL Verkündet am 7. November 1964, Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtei der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugmeisters Klaus Bl straße flP» - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. W - gegen den Immobilienmakler Gerhard Straße » * - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1982 insoweit aufgehoben, als es den Kläger mit einem Zahlungsanspruch von 1.000,- EM nebst Zinsen abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau ein Haus gekauft. Er hat deswegen an den Beklagten eine Makler- provision von 11.648,- DM gezahlt. Einige Zeit nach dem Kauf stellten der Kläger und seine Ehefrau fest, daß der Kaufpreis mit Hilfe der Geschäftsbanken nicht zu finanzieren war. Sie wandten sich an den Beklagten, der - wie ihnen bekannt war - für die Landesbausparkasse (LBS) tätig war. Auf seinen Vorschlag schlossen sie bei der LBS einen Bausparvertrag in Höhe von 220.000,- DM ab, der zwischenfinanziert wurde. Das vorhandene Eigenkapital von 88.000,- DM wurde eingezahlt. Zur Vorlage bei der LBS ließ der Beklagte bei dem Sachverständigen Kannengießer ein Wertgutachten erstellen, für das der Kläger an den Beklagten 1.000,- DM zahlte. Der Kläger verlangt Rückzahlung der 1.000,- IW für das Sachverständigengutachten sowie Schadensersatz in Höhe von 26.700,18 EM. Ferner begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den Zinsschaden, der ihm aus dem Vertrag über die Zwischenfinanzierung des Bausparvertrags entstehe, zu ersetzen. Zur Begründung hat er behauptet, der Beklagte habe ihm erklärt, der Bausparvertrag werde in spätestens 2 Jahren zugeteilt, das könne er garantieren. Die Zuteilung habe aber erst am 30. Juni 1982 stattgefunden. Über andere günstigere Kreditmöglichkeiten habe er ihn nicht unterrichtet. Außerdem habe er erklärt, die Belastung des Klägers werde maximal 900,- EM monatlich betragen; er komme auch in den Genuß der Abschreibung nach § 7 b Einkommensteuergesetz. In Wirk- lichkeit sei die Belastung aber viel höher. Durch dieses Verhalten des Beklagten sei ihm ein Schaden in Höhe von 26.700,18 DM entstanden, weitere Schäden können noch nicht beziffert werden. Die für das Gutachten gezahlten 1.000,- DM hat der Kläger zunächst mit der Begründung zurückverlangt, das Gutachten sei wertlos gewesen. In der zweiten Instanz hat er behauptet, der Beklagte habe die 1.000,- DM nicht, zu demindest nicht in voller Höhe an den Sachverständigen Kannengießer weitergeleitet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Er verfolgt mit seiner Revision den Anspruch auf Rückzahlung des Gutachtenhonorars und auf Schadensersatz (Zahlung von 26.700,18 DM und Feststellung) weiter. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger verlangt Rückzahlung von 1.000,- EM, die er dem Beklagten für ein Sachverständigengutachten gezahlt hat. Das Gutachten ist nicht vom Beklagten, sondern von Herrn KVHPMi erstattet worden. Die Parteien gehen auch stillschweigend davon aus, daß der Beklagte das Gutachten im eigenen Namen, aber zu dem Zwecke der Erfüllung des vom Kläger erteilten Auftrags bestellt hat. Er'schuldet demnach das Honorar, konnte dieses aber gemäß § 670 BGB vom Kläger erstattet verlangen. Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten die 1.000,- DM bezahlt, bevor der Beklagte den Honoraranspruch des Gutachters befriedigt hatte. Die Zahlung erfolgte demnach nicht zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs aus § 670 BGB; sie hatte vielmehr den Charakter eines Vorschusses auf zu erwartende Auslagen des Beauftragten (§ 669 BGB). Der Beauftragte ist zur Rückzahlung verpflichtet, soweit er den Vorschuß nicht bestimmungsgemäß verwandt hat (§ 667 BGB); hinsichtlich dieses Punktes ist er beweispflichtig (RG Warn. Rspr. 1920 Nr. 158; BGH Urteil vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 569/80 -BB 1983, 335, 336 unter II 2 b bb;). Es war demnach fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht vom Kläger den Beweis dafür verlangte, daß der Beklagte den empfangenen Geldbetrag nicht bestimmungsgemäß an den Gutachter weitergeleitet habe. Der Beklagte hatte Beweis dafür angetreten, daß er das Geld an KflllHUHP weitergeleitet habe; dieser Beweis hätte erhoben werden müssen. II. Soweit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers abgewiesen hat, ist die Revision unbegründet. L Nach der (bestrittenen) Sachdarstellung des Klägers hatte der Beklagte erklärt, der Bausparvertrag werde in 1 1/2 Jahren bis 2 Jahren, spätestens in 2 Jahren fällig, dafür könne er garantieren. Das Berufungsgericht hat hierüber keinen Beweis erhoben, sondern die Behauptung als richtig unterstellt. Zugunsten des Klägers und Revisionsklägers muß daher auch das Revisionsgericht von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgehen. Das Berufungsgericht meint, der Kläger hätte die Äußerung des Beklagten vernünftigerweise nur als eine unverbindliche Schätzung ansehen dürfen, für die der Beklagte keine vertragsgemäße Haftung übernehmen konnte und übernehmen wollte. Es sei allgemein bekannt, daß die Zuteilungsreife von Bausparverträgen von verschiedenen Umständen abhängig sei, die bei Vertragsschluß nicht überblickt werden können. Die Bausparkassen selbst würden deshalb, wenn überhaupt, dazu nur ganz unbestimmte Angaben machen. Dem Kläger sei zu demindest bewußt gewesen, daß der Zeitpunkt der Zuteilungsreife im voraus nicht genau bestimmt werden könne und daß der Beklagte auf die Zuteilungsreife nicht den geringsten Einfluß gehabt habe. Deshalb habe er die angebliche Erklärung des Beklagten nicht als Übernahme einer Garantie oder sonstigen vertragsgemäßen Haftung verstehen dürfen. Der Kläger will, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, diese tatrichterliche Auslegung der Erklärung des Beklagten nicht als rechtsfehlerhaft angreifen; sie ist daher auch vom Senat der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. War aber für den Kläger ersichtlich, daß der Beklagte nur eine unverbindliche Schätzung vornehmen wollte, dann kann er, wenn nachträglich die Unrichtigkeit der Schätzung festgestellt wird, daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die Rüge der Revision, der Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, daß seine Schätzung ohne sachliche Grundlage sei und sich deshalb als unrichtig erweisen könne, geht damit ins Leere; denn daß eine Schätzung, für die der Auskunftserteilende keine Haftung übernehmen will, sich als unzutreffend heraussteilen kann, ist selbstverständlich; darauf brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich hinzuweisen. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten ergeben sich aus dem Parteivortrag nicht; dies wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Soweit der Beklagte dem Kläger erklärt hat, es sei mit einer monatlichen Belastung von 900,- DM zu rechnen, gilt nichts anderes; auch das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine "ganz grobe Schätzung ohne verbindlichen Charakter". Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter