Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter am 9. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Juli 1985 wird nicht angenommen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 1) Im übrigen wird die Revision angenommen. Im übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
•'S BUNDESGERICHTSHOF i«° zr 2H/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hanns-Georg :raße - Prozeßbevollmächtigter Beklagter und Rechtsanwalt Revisionskläger, Dr. gegen 1 2 Dr. Dr. Dr. Reinhards Britta S Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter am 9. April 1986 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juli 1985 wird nicht angenommen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 1) 121 116,77 DM nebst Zinsen und an die Klägerin zu 2) 32.661,40 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Revision angenommen. Gründe : Die Annahme erfolgt wegen der Zahlungen an die Fa. Domizilia und soweit der Beklagte geltend macht, die Zahlung eines Betrages von 25 000 DM zuzüglich 13?o Mehrwertsteuer an die Fa. Schliewe stehe noch aus. Im übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis insoweit 3 auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Dr. Hoegen Rottmüller nr Lang Dehner D r. Ritter