(AWB) § 14 Solange der Versicherungsnehmer sich nicht des Rechtes begeben hat, ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen, kann seiner Klage auf Feststellung, daß Versicherungsschutz für den Schadensfall zu gewähren sei, nicht der Einwand entgegengesetzt werden, er müsse Leistungsklage erheben. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, Eigentümer des bebauten Anwesens VfllHBgasse in DflHHl, hat dieses und die Ge- September 1982 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Schaden ihr verspätet gemeldet worden sei, weil durch Oberflächenwasser Folgeschäden in nicht unerheblichem Umfang entstanden seien und weil der Kläger nicht tätig geworden sei, obwohl er geraume Zeit vor dem Frosteinbruch gesehen habe, daß seine Wasserleitung nach dem Abbruch des Nachbarhauses freigelegen habe. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger wolle nicht auf sein vertragliches Recht verzichten, das Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung mit der Begründung verneint, er könne bereits Leistungsklage erheben, die allein zu einer abschließenden, prozeßökonomischen Entscheidung führe. Es hat dabei übersehen, daß bei einer Schadensregu11erungsverpf1ichtung der Beklagten das in § 17 VGB und § 14 AWB vorgesehene Sachverständigenverfahren auf Verlangen jeder der beiden Parteien zur Ermittlung der Schadenshöhe durchzuführen ist. a) Damit trifft die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, daß ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil, das den Haftungsgrund außer Das gemäß den Versicherungsbedingungen nach bestimmten Regeln durchzuführende Sachverständigenverfahren endet mit verbindlichen Feststellungen für die Parteien des Versicherungsvertrages, " wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen" b) Mit Rücksicht auf das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren, das jede Partei ohne Zustimmung der anderen in Gang bringen kann und auf dessen Durchführung jedenfalls der Kläger bislang nicht verzichtet hat, braucht er sich auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht auf eine Pistungsklage verweisen zu lassen. Damit würde er sich des Rechts begeben, ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten, die mit ihren Versicherungsbedingungen ein besonderes außergerichtliches Verfahren zur Ermittlung der Schadenshöhe in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeführt hat, nicht gehalten zu versuchen, den Leitungswasserschaden mit Hilfe von Kostenvoranschlägen oder von ihm eingeholter, für die Beklagte unverbindlicher Gutachten zu beziffern bzw.
Nachschlagewerk : BGHZ : Ja nein ZPO § 256, VVG § 64, AVB f. GebäudeVers. (VGB) § 17; AVB f. Leitungswasserschädenvers. (AWB) § 14 Solange der Versicherungsnehmer sich nicht des Rechtes begeben hat, ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen, kann seiner Klage auf Feststellung, daß Versicherungsschutz für den Schadensfall zu gewähren sei, nicht der Einwand entgegengesetzt werden, er müsse Leistungsklage erheben. BGH, Urteil v. 16. April 1986 - IVa ZR 210/84 - OLG München LG Deggendorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 210/84 URTEIL Verkündet am: i6. April 1986 Mutterer, Justizangeste11te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Bruno Hl VI Tanzcafe lasse Inhaber, - Prpzeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen AiHHi und Versicherung AG, A^HBpstraße gesetzlich vertreten durch den Vorstand, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1986 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Kläger, Eigentümer des bebauten Anwesens VfllHBgasse in DflHHl, hat dieses und die Ge- bäudeeinrichtung bei der Beklagten gegen Leitungswasserschäden versichert. Er begehrt die Eeststellung, daß die Beklagte ihm diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die im Dezember 1980 dadurch am Gebäude und an dem darin befindlichen Inventar entstanden sind, daß die 3 Wasserleitung des Hauses dreimal durch Frosteinwirkung gerissen ist. Den Versicherungsverträgen liegen ‘die VGB bzw. AWB zugrunde. Mit Schreiben vom 27. September 1982 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Schaden ihr verspätet gemeldet worden sei, weil durch Oberflächenwasser Folgeschäden in nicht unerheblichem Umfang entstanden seien und weil der Kläger nicht tätig geworden sei, obwohl er geraume Zeit vor dem Frosteinbruch gesehen habe, daß seine Wasserleitung nach dem Abbruch des Nachbarhauses freigelegen habe. Am 30. November 1982 schrieb die Beklagte dem Kläger,daß sie den Ablehnungsgrund verspäteter Schadensanmeldung nicht länger aufrechterhalte. Wegen der Schadensverursachung durch Oberflächenwasser und wegen Unterlassens von Schutzmaßnahmen bleibe sie bei ihrer ablehnenden Haltung. Wie schon ihr erstes Schreiben versah die Beklagte auch diese Mitteilung mit einer Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG. Die am 30. Mai 1983 eingereichte und am 9. Juni 1983 zugestellte Feststellungsklage hat das Landgericht mangels Festste11ungsinteresses abgewiesen, da der Kläger Le i stungsk1 age hätte erheben können. a f Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Feststellungsbegehren weiter. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger wolle nicht auf sein vertragliches Recht verzichten, das Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen. Ob der Kläger dieses Recht ausüben werde, wisse er, der Prozeßbevollmächtigte, nicht. Entscheidungsgründe: 1. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung mit der Begründung verneint, er könne bereits Leistungsklage erheben, die allein zu einer abschließenden, prozeßökonomischen Entscheidung führe. Es hat dabei übersehen, daß bei einer Schadensregu11erungsverpf1ichtung der Beklagten das in § 17 VGB und § 14 AWB vorgesehene Sachverständigenverfahren auf Verlangen jeder der beiden Parteien zur Ermittlung der Schadenshöhe durchzuführen ist. a) Damit trifft die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, daß ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil, das den Haftungsgrund außer 5 Streit, stellen würde, keine abschließende prozeßökonomische Entscheidung darstellen könne. Das gemäß den Versicherungsbedingungen nach bestimmten Regeln durchzuführende Sachverständigenverfahren endet mit verbindlichen Feststellungen für die Parteien des Versicherungsvertrages, " wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen" (§ 17 Absatz 3 Satz 1 VGB, § 14 Absatz 3 Satz 1 AWB). Ein weiterer Prozeß zur Höhe der zu leistenden Entschädigungen ist demnach hier gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils trotz unentschieden gelassenen Streites über die Höhe der versicherten Schäden b) Mit Rücksicht auf das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren, das jede Partei ohne Zustimmung der anderen in Gang bringen kann und auf dessen Durchführung jedenfalls der Kläger bislang nicht verzichtet hat, braucht er sich auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht auf eine Pistungsklage verweisen zu lassen. Damit würde er sich des Rechts begeben, ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen. Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1966 - II ZR 225/63 - VersR 1966, 67 3 ) . 6 Der Kläger ist gegenüber der Beklagten, die mit ihren Versicherungsbedingungen ein besonderes außergerichtliches Verfahren zur Ermittlung der Schadenshöhe in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeführt hat, nicht gehalten zu versuchen, den Leitungswasserschaden mit Hilfe von Kostenvoranschlägen oder von ihm eingeholter, für die Beklagte unverbindlicher Gutachten zu beziffern bzw. nachzuweisen (vgl. auch Prö1ss/Mart1n, VVG, 23 Aufl. , § 64 Anm. 3 b). 2. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Kläger die geltend gemachten Versicherungsansprüche zustehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtzeitigkeit der Klageerhebung sind zutreffend. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs Dr. Ritter