Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat * durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. Die Revision der Beklagten und Widerkläger gegen das Urteil des 16. Juni 1986 wird nicht angenommen.
BUNDESGERICHTSHOF M IVa ZR 209/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat * durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. F ebruar 1987 beschlossen : Die Revision der Beklagten und Widerkläger gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 1986 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen 99/100 der Kosten des Revisionsverfahrens, der Widerkläger zu 3) trägt 1/100 dieser Kosten. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine einverständliche Vertragsaufhebung angenommen werden kann. Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung war jedenfalls nach § 627 BGB zulässig, weil kein dauerndes Dienstverhältnis vorlag; der vorliegende Fall ist mit dem in 3 BGHZ 47, 303 behandelten nicht vergleichbar. Bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs hat das Berufungsgericht alle für die Beklagten sprechenden Umstände gebührend berücksichtigt. Dr. Hoegen RiBGH Rottmüller kann Dehner wegen Urlaubs nicht unterzeichnen Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs