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BGH · IVa ZR 209/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 209/84

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter RottaUller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schaidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Ver handlung vom 23. Durch Vermittlung des Beklagten, eines Handelsmaklers für den An- und Verkauf von Holz, hat die Klägerin Ende 1980/Anfang 1981 Holz an Kunden in Italien verkauft und geliefert, aber nur geringfügige Zahlungen erhalten. Mit der Behauptung, der Beklagte habe vor VertragaschluB Uber die Zahlungsfähigkeit der italienischen Kunden falsche Angaben genacht, verlangt die Klägerin Schadensersatz» Sie hat einen Teilbetrag von 30.000,- DM nebst Zinsen des von ihr alt 480.839,07 DM bezifferten Gesaat-ausfalls eingeklagt. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als verfahrensfehlerhaft nit der Begründung aufgehoben, das Landgericht habe die angebotenen Beweisnittel nicht erschöpft und die erhobenen Beweise nicht Nach erneuter Beweisaufnahme hat das Landgericht nunmehr der Klage stattgegeben und den Beklagten trotz eines erheblichen Mitverschuldens der Klägerin zur Zahlung des Teilbetrages verurteilt, weil das Mitverschulden nicht zu dem völligen Ausschluß der Haftung führe. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Ausnahme einer geringfügigen Zinsmehrforderung zurückgewiesen; dabei hat es das Urteil des Landgerichts gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin ergänzt, daß hinsichtlich der Liefergeschäfte mit einem der drei Kunden, mit der Firma die Klage wegen mangelnder Kausalität abgewie sen wird. Zur Frage ihrer Reichweite ist die Urteilsformel unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auszulegen (BGHZ 34, 337, 339). In jenem Urteil hatte das Berufungsgericht die Ansicht des Landgerichts für zutreffend erachtet, auch im kaufmännischen Verkehr sei eine Haftungsfreizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie sie die TG darstellten, nach § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung nicht wirksam. Zwar hat der Auskunftsverpflichtete wie der Berater die Vortrags- und Beweislast dafür, daß sein Vertragspartner, der von ihm Auskunft will, sich Uber die richtige Auskunft hinweggesetzt haben würde (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil BGHZ 9b, 356, Darüber hinaus legte schon der Vortrag der Klägerin für einen erheblichen Teil ihrer Lieferungen nahe, daß diese Lieferungen ohne Rücksicht auf die Auskünfte des Beklagten durchgeführt wurden. Vor allen aber war das Landgericht bei den Geschäften mit der Firna Cflizu den Ergebnis gekonnen, es sei nicht bewiesen, daß die Auskunft des Beklagten ursächlich gewesen sei. Die Klägerin habe an die Firna Cfll noch in Februar 1981 geliefert, obwohl ihr inzwischen der Telexwechsel des Beklagten nit dieser Firna bekannt gewesen sei, der innerhin gewisse Zweifel an der Bonität habe wecken nüs-sen, und obwohl sie inzwischen die von ihr selbst eingeholte Auskunft der Firna gehabt habe, die zur Vorsicht genahnt habe. Wenn die Klägerin - so hat das Landgericht dargelegt - trotz dieser Auskunft in Februar weiter an Cfllgeliefert habe, obwohl die Lieferungen von Dezenber noch nicht bezahlt gewesen seien, nüsse daraus entnonnen werden, daß sie auch ln Dezenber 1980 aufgrund einer entsprechenden, dann bereits danals von ihr eingeholten Auskunft der Firna °^ine weitere Si- Aus diesen Grunde hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin berichtigt, daß die Klage abgewiesen wird, soweit der Klageanspruch auf vom Beklagten vemittelte Liefergeschäfte nit dieser Firna gestützt wird. Obwohl der Beklagte in seiner Berufungsbegründung darauf hingewiesen hatte, daß die gleichen Gesichtspunkte wie bei der Firma CQB auch für die Lieferungen an die anderen Firnen zutreffen, und obwohl er dazu für jede Firma gesondert unfangreichen lind substantiierten Vortrag gebracht hatte, hat das Berufungsgericht die Erwägungen des Beklagten in den Bereich der Vernutungen verwiesen. Insbesondere wäre dabei zu prüfen gewesen, ob nicht - wie erwähnt - die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ohne Rücksicht auf Auskünfte des Beklagten abgeschlossen und geliefert hat. len cm und hat die Klägerin - angeblich allein auf Auskünfte des Beklagten vertrauend - in der Folgezeit zwischen dem 23. 1. Zu Unrecht sieht sich das Berufungsgericht in dieser Frage nach § 318 ZPO an sein früheres Urteil gebunden, weil daran auch das Landgericht gebunden gewesen sei. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß die Billigung einer Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch das Revisionsurteil das Berufungsgericht nicht binden kann (RG JW 1935* 39, 40 mit zustiaaender Anmerkung von Schwinge; BGH Urteil vom 22.2.1967 - VIII ZR 255/64 - LM ZPO § 318 Nr. 7 » NJW 1967, 1231; BGH Urteil vom 7.2.1969 - V ZR 115/65 -LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 12 - NJW 1969, 661; Stein/Jonas/ Die Klägerin hat bereits in der KlagebegrUndung zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten einerseits und den anders als diese zweifelsfrei als Handelsbrauch geltenden TGV unterschieden. Es handelt sich also nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen in Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG, die der Beklagte als Verwender der Klägerin als der anderen Vertragspartei gestellt hätte. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, daß die Vorinstanzen ohne nähere Erörterung die Haftungsfreistellung des § 2 Abs.3 TGV als unwirksam wegen § 9 AGBG angesehen haben. b) Nach den TGV haftet der Beklagte bei Auskünften über die Zahlungsfähigkeit der Kunden nur für Vorsatz. Nach den Regelungsgehalt des Abs.3 soll der Holznakler grundsätzlich von der Haftung für die Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien freigestellt sein. Das folgt insbesondere aus der Einschränkung des § 2 Abs.3 Satz 1, nach der eine Haftung für solche Auskünfte einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf und üblicherweise eine gesonderte Del-krederevergütung nach sich zieht. Demgemäß kam eine Haftung des Beklagten für Auskünfte Uber die Zahlungsfähigkeit nur bei besonderer Ver- der Aussage der Zeugin GNMMHBl ausweislich des Protokolls nicht vor den Richtern gemacht worden ist, die das mit der Berufung vom Beklagten angefochtene Urteil des Landgerichts erlassen haben.

Zitierte Normen: § 2 BTGV § 318 ZPO § 9 AGBG § 318 ZPO § 9 AGBG § 2 BTGV § 276 BGB
TGVBerufungsgerichtLandgerichtLieferungKlägerinAuskunftHaftung

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk s Ja
BGHZ: zu IV. nein
HGB § 346 Ee
 Zur Haftungsfreizeichnung in den als Handelsbrauch geltenden Tegernseer Gebräuchen für die Vermittlung von Holzgeschttften.
BGH, Urt.v. 23. April 1986 - IVa ZR 209/84 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV« ZR 209/84 URTEIL	Verkündet	am: 23. April 1986
Mutterer, Justizengestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in des Rechtsstreit
 des Handelsnaklers Peter P9MB, RflHBBVHfetraße 9»
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollaächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
Fa. J. GM0 G»bH, durch den Ge schäfte führer Josef
 gesetzlich vertreten
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollnächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter RottaUller, Dr. Lang, Dehner,
 Dr. Schaidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Ver handlung vom 23. April 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Ta$frg§t§nq:
Durch Vermittlung des Beklagten, eines Handelsmaklers für den An- und Verkauf von Holz, hat die Klägerin Ende 1980/Anfang 1981 Holz an Kunden in Italien verkauft und geliefert, aber nur geringfügige Zahlungen erhalten. Die Parteien sind einig, daß für ihre Geschäfte die sogenannten Tegernseer Gebräuche (im folgenden: TG), insbesondere die "Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften" (im folgenden: TGV) zu berücksichtigen sind.
 
Mit der Behauptung, der Beklagte habe vor VertragaschluB Uber die Zahlungsfähigkeit der italienischen Kunden falsche Angaben genacht, verlangt die Klägerin Schadensersatz» Sie hat einen Teilbetrag von 30.000,- DM nebst Zinsen des von ihr alt 480.839,07 DM bezifferten Gesaat-ausfalls eingeklagt.
Der Beklagte behauptet, Auskünfte habe er stets nach besten Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr erteilt. Er beruft sich auf § 2 TGV. Diese BestInnung hat folgenden Wortlaut:
"§ 2 Haftung
 Der Holzaakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden.
Ein zun Schadensersatz verpflichtendes Verschulden des Maklers liegt nicht vor, wenn der Holzaakler in guten Glauben an seine Vertretungsvollnacht gehandelt hat oder wenn die Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkoaaen oder das Zustandekommen des Vertrages bestreiten.
Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien Ubernehnen die Holzaakler keine Haftung, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist; in diesen Fall ist eine Delkrederevergütung üblich. Alle Auskünfte Uber die Kredit- und Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien werden nach besten Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr gegeben."
Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahae die Klage zunächst abgewiesen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als verfahrensfehlerhaft nit der Begründung aufgehoben, das Landgericht habe die angebotenen Beweisnittel nicht erschöpft und die erhobenen Beweise nicht
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gewürdigt. Nach erneuter Beweisaufnahme hat das Landgericht nunmehr der Klage stattgegeben und den Beklagten trotz eines erheblichen Mitverschuldens der Klägerin zur Zahlung des Teilbetrages verurteilt, weil das Mitverschulden nicht zu dem völligen Ausschluß der Haftung führe. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Ausnahme einer geringfügigen Zinsmehrforderung zurückgewiesen; dabei hat es das Urteil des Landgerichts gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin ergänzt, daß hinsichtlich der Liefergeschäfte mit einem der drei Kunden, mit der Firma	die	Klage	wegen	mangelnder	Kausalität abgewie
 sen wird. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückver-weisung.
I.
Erfolglos ist allerdings die Rüge, das angefochte-ne Urteil sei mangels Klärung der Frage, wie sich die Urteilssumme als Teilbetrag zusammensetze, nicht der inneren Rechtskraft fähig. Zur Frage ihrer Reichweite ist die Urteilsformel unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auszulegen (BGHZ 34, 337, 339). Mit den ersten Satz von Ziffer 1 Nr. 1 der Entschei-dungsgründe in Verbindung mit der im Tatbestand aufge-
 
führten Aufteilung der Forderungen seitens der Klägerin ist deutlich gemacht, daß der Beklagte 40.000,- DM als Schadensersatz wegen der Nichtbezahlung der Lieferungen an die Firaa	und	10.000,-	DM	wegen der
 Lieferungen an die Firaa !■■§ leisten soll.
II.
Das Berufungsgericht führt aus:
Die Haftung des Beklagten ergebe sich aus $ 98 HGB in Verbindung mit einer stillschweigend Ubernoaaenen Auskunftsverpflichtung. § 2 Abs. 3 TGV könne die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten nicht ausschliessen. Das stehe nach § 318 ZPO alt Bindungswirkung aufgrund des ersten Urteils des Oberlandesgerichts fest. In jenem Urteil hatte das Berufungsgericht die Ansicht des Landgerichts für zutreffend erachtet, auch im kaufmännischen Verkehr sei eine Haftungsfreizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie sie die TG darstellten, nach § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung nicht wirksam.
Zu Recht habe das Landgericht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte auf gezielte Fragen nach der Bonität der italienischen Abnehmer geantwortet habe, er kenne einen der Geschäftsführer persönlich, er habe Sicherheiten der Firmen. Unstreitig seien diese Angaben unrichtig gewesen. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, indem er seine Erklärungen ins Blaue hinein abgegeben habe,
 ohne mehr als unsichere Bankauskünfte vorliegen zu haben. Deshalb hafte er auch dann, wenn er selbst an die Bonität geglaubt habe. Auch die Kausalität sei zu bejahen. Venn sich ein Vertragsinteressent beim Makler ausdrücklich Uber die Bonität des anderen Vertragspartners erkundige, spreche eine Vermutung dafUr, daß die Entscheidung Uber den VertragsSchluß weitgehend von dieser Auskunft abhängig gemacht werde. Konkrete Umstände, die gegen eine Kausalität sprächen, habe der Beklagte nicht vorgetragen; seine Erwägungen seien Vermutungen. Das Maß des Mitverschuldens sei zwar mit mindestens 50% anzusetzen, Jedoch keinesfalls so groß, daß es eine Haftung des Beklagten ganz ausschlösse.
Weil diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
III.
Bei der Prüfung der Frage nach der Kausalität hat das Berufungsgericht wichtige Gesichtspunkte unberücksich tigt gelassen. Zwar hat der Auskunftsverpflichtete wie der Berater die Vortrags- und Beweislast dafür, daß sein Vertragspartner, der von ihm Auskunft will, sich Uber die richtige Auskunft hinweggesetzt haben würde (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil BGHZ 9b, 356,
363 m.w.N.). Hier aber hatte der Beklagte - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht im Berufungsurteil, wonach sich diese Erwägungen "im Bereich von Vermutungen"
 
bewegen sollen - konkrete, gegen die Kausalität sprechende Unstände vorgebracht. Darüber hinaus legte schon der Vortrag der Klägerin für einen erheblichen Teil ihrer Lieferungen nahe, daß diese Lieferungen ohne Rücksicht auf die Auskünfte des Beklagten durchgeführt wurden. Vor allen aber war das Landgericht bei den Geschäften mit der Firna Cflizu den Ergebnis gekonnen, es sei nicht bewiesen, daß die Auskunft des Beklagten ursächlich gewesen sei. Die Klägerin habe an die Firna Cfll noch in Februar 1981 geliefert, obwohl ihr inzwischen der Telexwechsel des Beklagten nit dieser Firna bekannt gewesen sei, der innerhin gewisse Zweifel an der Bonität habe wecken nüs-sen, und obwohl sie inzwischen die von ihr selbst eingeholte Auskunft der Firna	gehabt	habe,	die
 zur Vorsicht genahnt habe. Wenn die Klägerin - so hat das Landgericht dargelegt - trotz dieser Auskunft in Februar weiter an Cfllgeliefert habe, obwohl die Lieferungen von Dezenber noch nicht bezahlt gewesen seien, nüsse daraus entnonnen werden, daß sie auch ln Dezenber 1980 aufgrund einer entsprechenden, dann bereits danals von ihr eingeholten Auskunft der Firna	°^ine	weitere	Si-
cherheiten geliefert haben würde. Aus diesen Grunde hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin berichtigt, daß die Klage abgewiesen wird, soweit der Klageanspruch auf vom Beklagten vemittelte Liefergeschäfte nit dieser Firna gestützt wird.
Gleichwohl ist das Landgericht bei den anderen italienischen Kunden, den Firnen	und	IflBi»
zu den Ergebnis gekonnen, es könne ausgeschlossen werden, daß die Klägerin wegen ihres Wissens von den Risiken des
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Italiengeschäfts nach Kenntnis von negativen Auskünften ohne irgendwelche Sicherheiten geliefert haben würde. Dieser Schluß hätte unter den vorliegenden Unstän-den einer näheren Begründung bedurft. Obwohl der Beklagte in seiner Berufungsbegründung darauf hingewiesen hatte, daß die gleichen Gesichtspunkte wie bei der Firma CQB auch für die Lieferungen an die anderen Firnen zutreffen, und obwohl er dazu für jede Firma gesondert unfangreichen lind substantiierten Vortrag gebracht hatte, hat das Berufungsgericht die Erwägungen des Beklagten in den Bereich der Vernutungen verwiesen. Es hätte aber vor den Hintergrund der Unstände, die zur "Klageabweisung" im Falle CM geführt haben, die Haltung der Klägerin bei jeder einzelnen ihrer vielen Lieferungen unter Auseinandersetzung damit werten nüssen, wie sich der Kenntnisstand der Klägerin im Laufe der Zeit änderte. Dabei hätten ähnliche Rückschlüsse wie in Falle CMI gezogen werden können. Insbesondere wäre dabei zu prüfen gewesen, ob nicht - wie erwähnt - die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ohne Rücksicht auf Auskünfte des Beklagten abgeschlossen und geliefert hat.
So heißt es schon in der Klageschrift, daß "An-fang März (1981) die fälligen Zahlungen der Firma IHHB ausblieben". Gleichwohl hat die Klägerin in der Zeit von Anfang bis 17. März 1981 Lieferungen im Wert von über 130.000,- DM ausgeführt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich ähnliche Bedenken im Fall IW*
Mit Schreiben von 20. März 1981 hatte der Beklagte Lieferungseinstellung im Falle MMHI eapfohlen. Trotz dieses Schreibens und trotz ihrer Erfahrungen in den Fäl-
 
len cm und	hat	die	Klägerin	-	angeblich
 allein auf Auskünfte des Beklagten vertrauend - in der Folgezeit zwischen dem 23. und 31. März an IM1B sämtliche Lieferungen zun Gesantwert von 80.465,47 DM erbracht, ln den Schlußnoten war der Klägerin eingeräunt, daß sie Zahlung durch bankbestätigte Wechsel verlangen konnte; davon hat sie unstreitig nicht Gebrauch gemacht. Das ist in Berufungsurteil ebensowenig gewürdigt wie der substantiierte weitere Vortrag des Beklagten.
IV.
Auch der Begründung des Berufungsgerichts dafür, daß die Haftungsfreizeichnung nicht eingreifen könne, vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Zu Unrecht sieht sich das Berufungsgericht in dieser Frage nach § 318 ZPO an sein früheres Urteil gebunden, weil daran auch das Landgericht gebunden gewesen sei. Die Bindung des Erstrichters an die Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht in seinem aufhebenden Urteil vertreten hat, geht nicht weiter als die Bindung des Berufungsgerichts an ein aufhebendes Revisionsurteil. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß die Billigung einer Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch das Revisionsurteil das Berufungsgericht nicht binden kann (RG JW 1935* 39, 40 mit zustiaaender Anmerkung von Schwinge; BGH Urteil vom 22.2.1967 - VIII ZR 255/64 - LM ZPO § 318 Nr. 7 » NJW 1967, 1231; BGH Urteil vom 7.2.1969 - V ZR 115/65 -LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 12 - NJW 1969, 661; Stein/Jonas/
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Grunsky, 20. Aufl. § 565 Rdn. 6; Johannsen in Anmerkung LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 6). Deshalb kann auch die von der Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf BGHZ 25,
200, 204 f. in den Vordergrund gestellte Erwägung nicht eingreifen, auch das Revisionsgericht sei hier der Wirkung der Bindung unterworfen.
2. Die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsurteil gebilligte Auffassung, die TGV könnten gemäß § 9 AGBG nicht von grober Fahrlässigkeit freisteilen, ist rechtsfehlerhaft.
a)	Das Rechtsverhältnis der Parteien, die Kaufleute sind, ist in erster Linie nach den TGV zu beurteilen, da das gesetzliche Maklerrecht nicht nur nicht erschöpfend, sondern auch weitgehend dispositiv ist. Die Geltung der TGV für die Rechtsbeziehungen der Parteien als Handelsbrauch ist unstreitig. Die Klägerin hat bereits in der KlagebegrUndung zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten einerseits und den anders als diese zweifelsfrei als Handelsbrauch geltenden TGV unterschieden. Das hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich bestätigt.
Daß die TGV und die TG Handelsbrauch sind, entspricht gesicherter Meinung (BGH Urteil vom 13.4.1983 - VIII ZR 33/82 - WM 1983, 684; umfassende Nachweise bei v. Renthe gen. Fink BB 1982, 80, insbesondere zur Rechtsprechung Fn.
8 und 9; vgl. weiter Baumbach/Duden/Hopt, HGB 26. Aufl.
§ 346 Anm. 2 D; Staudinger/Schlosser, 12. Aufl. § 2 AGBG Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, 45. Aufl. AGBG § 2 Anm. 6 f.
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a.E.; Ulmer/Brandner/Hensen, 4. Aufl. § 2 Rdn. 91; Wolf/ Horn/Lindacher, § 2 Rdn. 82; anderer Ansicht offenbar nur Roller, BB 1981, 587).
Handelsbrauch gilt kraft gesetzlicher Verweisung in § 3^6 HOB. Es handelt sich also nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen in Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG, die der Beklagte als Verwender der Klägerin als der anderen Vertragspartei gestellt hätte. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, daß die Vorinstanzen ohne nähere Erörterung die Haftungsfreistellung des § 2 Abs. 3 TGV als unwirksam wegen § 9 AGBG angesehen haben.
b)	Nach den TGV haftet der Beklagte bei Auskünften über die Zahlungsfähigkeit der Kunden nur für Vorsatz.
§ 2 der insgesaat sechs Paragraphen umfassenden TGV regelt die Haftung des Holznaklers. Nach den Regelungsgehalt des Abs. 3 soll der Holznakler grundsätzlich von der Haftung für die Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien freigestellt sein. Er übernimmt dafür "keine Haftung", er gibt Auskünfte darüber "ohne Gewähr", wenn auch "nach bestem Wissen und Gewissen". Damit ist eine Haftungsfreistellung im weitest möglichen Umfang nämlich bis zur Grenze des § 276 Abs. 2 BGB festgelegt. Das folgt insbesondere aus der Einschränkung des § 2 Abs. 3 Satz 1, nach der eine Haftung für solche Auskünfte einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf und üblicherweise eine gesonderte Del-krederevergütung nach sich zieht. Der Beklagte verdiente als Maklerprovision unstreitig nur 196 der Lieferrechnungen. Demgemäß kam eine Haftung des Beklagten für Auskünfte Uber die Zahlungsfähigkeit nur bei besonderer Ver-
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einbarung und bei gesonderter Delkrederevergütung in Frage. Beide Seiten gingen mangels gesonderter Vereinbarung von weitest möglicher Haftungsfreistellung des Beklagten für solche Auskünfte aus.
Diese Haftungsregelung enthält keinen Gesetzesver-stoß. Sie ist also wirksam.
c)	Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte vorsätzlich unrichtige Antworten auf gezielte Fragen zur Zahlungsfähigkeit gegeben hat.
V.
Weil schon aus den unter III. und IV. genannten Gründen das Berufungsurteil aufzuheben ist, brauchen die beachtlichen Rügen der Revision zur Beweiswürdigung nicht näher behandelt zu werden. Der Beklagte hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, diese Rügen vorzutragen. Das Berufungsgericht wird zu entscheiden haben, ob es nicht Jedenfalls die Zeuginnen GflBBHHPund PHP selbst erneut vernehmen muß, zu demal der maßgebliche Teil
 
der Aussage der Zeugin GNMMHBl ausweislich des Protokolls nicht vor den Richtern gemacht worden ist, die das mit der Berufung vom Beklagten angefochtene Urteil des Landgerichts erlassen haben.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs