Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel auf die mündliche Verhandlung vom 16. Nach der Schadensanzeige bei der Beklagten teilte er dieser mit, er könne den Erstschlüssel nicht vorlegen, da er ihn im Juni oder Juli 1980 in einer Villa in Rom verloren habe. Er habe den Pkw in dem von einem Zaun umgebenen und durch ein elektrisch zu betätigendes Ausfahrtstor gesicherten Grundstück in Mailand in der Via 144 vor dem Hausgang abgestellt, die Zündschlüssel abgezogen und das Fahrzeug versperrt, da er sich noch kurz von seinem Freund habe verabschieden wollen. 1/2 bis 1 Minute sei er zu seinem Fahrzeug gegangen, habe Motorengeräusche gehört, als er das Haus noch nicht verlassen gehabt habe, und gerade noch gesehen, wie eine Person seinen Pkw aus dem Grundstück weggefahren habe, nachdem eine andere Person, die dann zu Fuß geflüchtet sei, das elektrische Tor betätigt habe. Daß das Fahrzeug gestohlen worden sei, könne er nur durch seine Einvernahme als Partei beweisen. 1. Das Berufungsgericht ist auf Seite 6 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, der Versicherungsnehmer müsse einen Sachverhalt dartun, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung durch einen Unbefugten schließen läßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Versicherungsnehmer, der eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet, wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine aus einer materiellrechtlichen Risikoverteilung folgende Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl. 2. Außerdem erscheint es nach den Ausführungen auf Seite 6-8 des angefochtenen Urteils zweifelhaft, ob das Berufungsgericht den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehenden Unterschied zwischen Anscheinsbeweis und der dem Versicherungsnehmer zu gewährenden Beweiserleichterung erkannt hat. Sollten sie so zu verstehen sein, so wäre auch das nicht richtig, weil die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Versicherungsnehmer zugute kommende Beweiserleichterung auch dann eingreift, wenn kein Anscheinsbeweis geführt werden kann, wobei allerdings auch dem Versicherer bei der Führung des Gegenbeweises Beweiserleichterung einzuräumen ist. Der vom Kläger selbst vorgetragene Geschehensablauf ergebe derartige Eigentümlichkeiten, daß es nicht möglich sei, den Ablauf so sehr als üblich und typisch anzusehen, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl geschlossen werden könne. Nach Darstellung des Klägers müßten die beiden Täter nicht nur einen Nachschlüssel für den Pkw bereit gehabt haben oder in der Lage gewesen sein, das versperrte Fahrzeug in höchstens 5 bis 6 Minuten zu öffnen Dazu komme noch, daß sie nicht hätten wissen können, wann das Fahrzeug vom Kläger aus der Garage vor die Haustüre gefahren wurde, und deshalb eine Art ständigen Wachdienst hätten einrichten müssen. Sie können nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht das Vorliegen der Mindestanforderungen für den Beweis eines Diebstahls verneint habe, also eine Anforderung an die Beweisführung des Versicherungsnehmers, von der trotz der ihm zugute kommenden Beweiserleichterung nicht abgegangen werden kann (vgl. Außerdem hat das Berufungsgericht die Beweisangebote des Klägers nicht gewürdigt, daß
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 209/83 URTEIL Verkündet am: 16. Oktober 1985 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wolfgang P G®|weg 13, > - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen die WpiHB Versicherungsgesellschaft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland Generaldirektor Dr. Helmut B|HV, L^^J^^straße 204, München 40, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und 2 9 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1985 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 1983 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Teilkaskoversicherung für seinen PKW Lamborghini Countach SLP 400. Am 13. Oktober 1981 erstattete der Kläger bei der Polizei in Mailand Anzeige, ihm sei an diesem Tag der Pkw aus dem Anwesen Via L144 in Mailand von Unbekannten gestohlen worden. Nach der Schadensanzeige bei der Beklagten teilte er dieser mit, er könne den Erstschlüssel nicht vorlegen, da er ihn im Juni oder Juli 1980 in einer Villa in Rom verloren habe. Die Beklagte versagte den Versicherungsschutz wegen Gefahrerhöhung und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Der Kläger hat vorgetragen: Er habe den Pkw in dem von einem Zaun umgebenen und durch ein elektrisch zu betätigendes Ausfahrtstor gesicherten Grundstück in Mailand in der Via 144 vor dem Hausgang abgestellt, die Zündschlüssel abgezogen und das Fahrzeug versperrt, da er sich noch kurz von seinem Freund habe verabschieden wollen. Als er sich ca. 5 Minuten im Haus befunden habe, sei ihm von einer ihm bekannten Person mitgeteilt worden, es spielten Kinder in der Nähe seines Pkw. Nach ca. 1/2 bis 1 Minute sei er zu seinem Fahrzeug gegangen, habe Motorengeräusche gehört, als er das Haus noch nicht verlassen gehabt habe, und gerade noch gesehen, wie eine Person seinen Pkw aus dem Grundstück weggefahren habe, nachdem eine andere Person, die dann zu Fuß geflüchtet sei, das elektrische Tor betätigt habe. In der Zeit, die den Dieben zur Verfügung gestanden habe, sei es möglich gewesen, den Pkw mit Hilfe von Nachschlüsseln / zu entwenden. Daß das Fahrzeug gestohlen worden sei, könne er nur durch seine Einvernahme als Partei beweisen. Den Erstschlüssel habe er nicht vorlegen können, weil er ihn im Juni oder Juli 1980 ln einer Villa in Rom bei Freunden verlegt und nicht mehr gefunden habe. Dritten sei die Villa nicht zugänglich gewesen. Die Beklagte bestreitet, daß das Fahrzeug gestohlen worden sei. Außerdem meint sie, der Kläger habe einen etwaigen Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet. Ein etwaiger Dieb hätte den Pkw nur dann in der kurzen Zeitspanne wegfahren können, wenn der Schlüssel gesteckt, oder wenn er den Schlüssel bereits seit dem Verlust in Rom in Händen gehabt habe. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. 1. Das Berufungsgericht ist auf Seite 6 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, der Versicherungsnehmer müsse einen Sachverhalt dartun, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung durch einen Unbefugten schließen läßt. Damit hat das Berufungsgericht das Ausmaß der in solchen Fällen dem Versicherungsnehmer zugute kommenden Beweiserleichterung verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Versicherungsnehmer, der eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet, wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine aus einer materiellrechtlichen Risikoverteilung folgende Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 3.4.1985 - IVa ZR 158/83, VersR 1985, 559 und 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29). Das Berufungsgericht steht daher insoweit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats. 2. Außerdem erscheint es nach den Ausführungen auf Seite 6-8 des angefochtenen Urteils zweifelhaft, ob das Berufungsgericht den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehenden Unterschied zwischen Anscheinsbeweis und der dem Versicherungsnehmer zu gewährenden Beweiserleichterung erkannt hat. Seine Ausführungen könnten in die Richtung deuten, daß voller Beweis bereits dann erbracht werden müsse, wenn der Anscheinsbeweis versagt. Sollten sie so zu verstehen sein, so wäre auch das nicht richtig, weil die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Versicherungsnehmer zugute kommende Beweiserleichterung auch dann eingreift, wenn kein Anscheinsbeweis geführt werden kann, wobei allerdings auch dem Versicherer bei der Führung des Gegenbeweises Beweiserleichterung einzuräumen ist. Behauptet der Versicherer, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht, muß er aber Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung ergibt, (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5.10.1983 aaO S. 30). II. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Das Berufungsgericht hat auf Seite 6/7 des angefochtenen Urteils ausgeführt: Der vom Kläger selbst vorgetragene Geschehensablauf ergebe derartige Eigentümlichkeiten, daß es nicht möglich sei, den Ablauf so sehr als üblich und typisch anzusehen, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl geschlossen werden könne. Nach Darstellung des Klägers müßten die beiden Täter nicht nur einen Nachschlüssel für den Pkw bereit gehabt haben oder in der Lage gewesen sein, das versperrte Fahrzeug in höchstens 5 bis 6 Minuten zu öffnen und kurzzuschließen, sowie das elektrische Ausfahrttor zu präparieren, wobei sie das Risiko eingegangen wären, untertags auf einem nicht unbelebten (spielende Kinder, Hausmeister), umzäunten und verschlossenen Grundstück tätig zu werden. Dazu komme noch, daß sie nicht hätten wissen können, wann das Fahrzeug vom Kläger aus der Garage vor die Haustüre gefahren wurde, und deshalb eine Art ständigen Wachdienst hätten einrichten müssen. Wenn der Kläger vortrage, der Pkw sei A Monate in der versperrten Garage gestanden, so1daß die Diebe unter Umständen genügend Zeit zur Vorbereitung hatten, so spreche gerade dies gegen die geschilderte Tatausführung; denn dann wären sie nicht auf den bloßen Zufall, daß der Pkw gerade um diese Zeit 5 Minuten vor dem Haus abgestellt wurde, angewiesen gewesen. Im übrigen spreche für diese vom Kläger angedeutete Möglichkeit in tatsächlicher Hinsicht nichts. Diese Ausführungen können das angefochtene Urteil nicht tragen. Sie sind im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage erfolgt, ob von einem Beweis des ersten Anscheins ausgegangen werden kann. Sie können nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht das Vorliegen der Mindestanforderungen für den Beweis eines Diebstahls verneint habe, also eine Anforderung an die Beweisführung des Versicherungsnehmers, von der trotz der ihm zugute kommenden Beweiserleichterung nicht abgegangen werden kann (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3.^.1985 - IVa ZR 158/83 -VersR 1985, 559). Außerdem hat das Berufungsgericht die Beweisangebote des Klägers nicht gewürdigt, daß a) professionelle Diebe auch ohne Nachschlüssel innerhalb so kurzer Zeit ein Auto stehlen können (Bl. 58 GA), b) ein Generalschlüssel existiere, der verwendet worden sein könne (Bl. 59 GA), oder c) ein Nachschlüssel Verwendung gefunden haben könne (Bl. 60 GA). Wenn man das unterstellt, bleibt allerdings immer noch die Frage, ob die Diebe wissen konnten, daß das Fahrzeug ausgerechnet um diese Zeit vor der Garage stehe. Daß hier ein Zufall mitgespielt hat, läßt sich jedoch in einer Stadt wie Mailand, in der bekanntlich häufig Autodiebstähle begangen werden, nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel