a) Ist eine Schadensersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 2 StVG von vornherein offensichtlich und unzweifelhaft ausgeschlossen ("Groteskfall”), so kann auch im Rahmen eines Teilungsabkommens kein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. b) Das verkehrsgerechte Parken eines Pkw auf einem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn ist nicht adäquat ursächlich für Verletzungen eines Mopedfahrers, der 20 m entfernt in Fahrbahnmitte mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt und dadurch gegen den Pkw geschleudert wird. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Die Klägerin fordert aufgrund eines Teilungsabkommens Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr bei einem Unfall verletztes Mitglied Gerhard (im folgenden R. weitere Ortskrankenkasse in der Weise zusammengeschlossen, daß die AOK VfMH aufnehmende Kasse war und daß von letzt rer geschlossene Teilungsabkommen gegenüber der Beklagten für alle zusammengeschlossenen Kassen wirksam sein sollten. Von dem Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs hat die Klägerin DM 6.000,-aufgrund eines Teilungsabkommens erhalten. Das Berufungsgericht hat das Teilungsabkommen dahin ausgelegt, daß die Bestimmung, die Kosten würden ohne besondere Prüfung der Rechtslage übernommen, voraussetze, daß ein Fall der Gefährdungshaftung im Rahmen des § 7 StVG zu demindest als möglich erscheine. Urteile vom 2.10.1980 - IVa ZR 19/80 - LM Teilungsabkommen Nr. 13 = VersR 1980, 1170 und vom 7.4.1981 - VI ZR 251/78 - LM RVO § 1542 Nr. 113 = VersR 1981, 649 - nicht um einen typischen Vertrag, der zu dem Abschluß mit einer unbestimmten Zahl von Vertragspartnern bestimmt wäre und dessen Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausginge. Die Parteien haben vielmehr in den Vorinstanzen übereinstimmend darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des vorliegenden Teilungsabkommens nicht dem der in jüngerer Zeit üblicherweise geschlossenen Standardabkommen entspricht. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der außerhalb der Fahrbahn geparkte Pkw des Versicherungsnehmers de] Beklagten sich "in Gebrauch" im Sinne von § 7 StVG befand. Es hat einen adäquaten Ursachenzusammenhang jedenfalls verneint zwischen dem Parken des Pkw an dieser Stelle und der Verletzung des Mitglieds der Klägerin, die ausgelöst wurde durch einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kraft wagen in der Straßenmitte, und zwar 20 m entfernt von dem parkenden Fahrzeug, das zu dem Unfallgeschehen in keiner W se beigetragen habe. Das verkehrsgerechte Parken eines Pkw auf einem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn ist nicht allgemein geeignet, die Verletzung eines Mopedfahrers herbeizuführen, insbesondere nicht dessen Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug in Fahrbahnmitte, durch den er 20 m weit durch die Luft und gegen den parkenden Pkw geschleudert wird. Die Möglichkeit einer Verletzung des Mitglieds der Klägerin durch den parkenden Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten lag vielmehr außerhalb aller Wahrscheinlichkeit (vgl. Auch im Rahmen eines Teilungsabkommens befindet sich die Klägerin in der rechtlichen Position ihres Mitglieds (§ 1542 RVO). Zivilsenats vom 2.6.1966 - II ZR 45/64 -(VersR 1966, 817) hat zwar über den seinerzeit entschiedenen, anders gelagerten Sachverhalt hinaus allgemein ausgesprochen, es könne für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bei Es bezog sich aber ersichtlich nicht auf "Groteskfalle1' der vorliegenden Art. Denn wenn - wie hier - von vornherein offensichtlich und unzweifelhaft eine Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist, kann auch kein Anspruch auf einen Versicherer übergagangen sein, der im Rahmen eines Teilungsabkommens der vorliegenden (oder der sonst gebäuchlichen) Art auszugleichen wäre (§ 242 BGB).
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Teilungsabkommen,BGB § 249 Bb
a) Ist eine Schadensersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 2 StVG von vornherein offensichtlich und unzweifelhaft ausgeschlossen ("Groteskfall”), so kann auch im Rahmen eines Teilungsabkommens kein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.
b) Das verkehrsgerechte Parken eines Pkw auf einem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn ist nicht adäquat ursächlich für Verletzungen eines Mopedfahrers, der 20 m entfernt in Fahrbahnmitte mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt und dadurch gegen den Pkw geschleudert wird.
BGH, Urt.v. 15. Juni 1983 - IVa ZR 209/81 - OLG Frankfurt / Main
LG Frankfurt / Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 209/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
15. Juni 1983 Mutterer
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der A]
NMH^Btraße ren Geschäftsführer,
asse für den Kreis , gesetzlich vertreten durch ih-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Fi
Versicherungs-AG, i, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
Eeklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigti*: Rechtsanwälte Dres.
und
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1983
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1981 wird zurückgewi e s en.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin fordert aufgrund eines Teilungsabkommens Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr bei einem Unfall verletztes Mitglied Gerhard (im folgenden R. ) gehabt
hat.
Das Teilungsabkommen wurde zwischen der AOK V^HBB einerseits und der Beklagten sowie der Allianz Versicherungs-AG und der Bayerischen Versicherungsbank andererseits am 22.5./ 12.6.1956 geschlossen. Dabei wurde der Wortlaut eines zwischen der AOK und der Beklagten bereits im Jahre 1937
geschlossenen Teilungsabkommens verwendet, jedoch durch Streichungen und Ergänzungen schriftlich geändert. Am 1. Januar 1976 haben sich die AOK die AOK VtfHlBR und aine
weitere Ortskrankenkasse in der Weise zusammengeschlossen, daß die AOK VfMH aufnehmende Kasse war und daß von letzt rer geschlossene Teilungsabkommen gegenüber der Beklagten für alle zusammengeschlossenen Kassen wirksam sein sollten. Die aufnehmende Krankenkasse hat ihren Namen geändert und ist identisch mit der Klägerin.
In diesem Abkommen heißt es u.a.:
"Die Kasse (Klägerin) erhält bei Schadensersatzansprüchen gegen Kraftfahrzeughalter und Führer, die bei dem Haftpflichtversicherer Haftpflichtversicherungsschutz genießen, von dem Haftpflichtversicherer ... in jedem Falle der Gefährdungshaftung,
§ 7 StVG, 60% ... der nach der Vorschrift des § 1542 Abs. 2 i.V. mit § 1524 RVO berechneten Gesamtkosten erstattet. ...
Die Kosten werden in jedem Falle ohne besondere Prüfung der Rechtslage übernommen und erstattet. Eigenes Verschulden der Verletzten schließt die Erstattungspflicht für den Schadensfall nicht aus.
Im übrigen müssen jedoch die Ansprüche in der Person des Leistungsempfängers selbst entstanden und auf die Kasse gemäß § 1542 RVO übergegangen sein. ...'
Bei einem Verkehrsunfall vom 20. August 1977 wurde R. schwer verletzt, als er mit einem Moped auf einer öffentlichen Straße mit einem entgegenkommenden Kraftwagen eines D: ten zusammenstieß. R. wurde bei dem Zusammenprall 20 m wei durch die Luft geschleudert und kam an dem Pkw eines Versi cherungsnehmers der Beklagten zu liegen. Dieser Pkw wies danach eine "DelleM am Kofferraumdeckel auf. Der Pkw war außerhalb der Fahrbahn auf einem Parkstreifen abgestellt. Sein Standort war unstreitig ohne Einfluß auf den Zusammen stoß.
Die Aufwendungen der Klägerin für ihr Mitglied betrugen DM 18.559,40. Von dem Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs hat die Klägerin DM 6.000,-aufgrund eines Teilungsabkommens erhalten. Von der Beklagten fordert sie DM 11.135,64 (60% ihrer GesamtaufWendungen) nebst Zinsen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat das Teilungsabkommen dahin ausgelegt, daß die Bestimmung, die Kosten würden ohne besondere Prüfung der Rechtslage übernommen, voraussetze, daß ein Fall der Gefährdungshaftung im Rahmen des § 7 StVG zu demindest als möglich erscheine. Der Schadensfall müsse daher mit dem Haftpflichtgefahrenbereich, für den der Versicherer Deckung zu gewähren habe, in adäquatem Ursachenzusammenhang stehen. Die Erstattungspflicht der Beklagten entfalle bei Schäden, die nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen.
Diese Auslegung des Abkommens ist denkgesetzlich möglich und verletzt keire gesetzlichen Auslegungsregeln. Sie
ist somit für die Revision bindend. Der Senat kann das vorliegende Abkommen nicht selbst frei auslegen, denn es handelt sich - anders als in mehreren früher vom Bundesgerichtf hof entschiedenen Fällen, vgl. Urteile vom 2.10.1980 - IVa ZR 19/80 - LM Teilungsabkommen Nr. 13 = VersR 1980, 1170 und vom 7.4.1981 - VI ZR 251/78 - LM RVO § 1542 Nr. 113 = VersR 1981, 649 - nicht um einen typischen Vertrag, der zu dem Abschluß mit einer unbestimmten Zahl von Vertragspartnern bestimmt wäre und dessen Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausginge. Nur unter diesen Vorraussetzungen unterläge ein solcher Vertrag gesetzesähnlich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht im Rahmen von § 550 ZPO. Dafür hat die Revision nichts vorgetragen. Die Parteien haben vielmehr in den Vorinstanzen übereinstimmend darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des vorliegenden Teilungsabkommens nicht dem der in jüngerer Zeit üblicherweise geschlossenen Standardabkommen entspricht.
II.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der außerhalb der Fahrbahn geparkte Pkw des Versicherungsnehmers de] Beklagten sich "in Gebrauch" im Sinne von § 7 StVG befand. Es hat einen adäquaten Ursachenzusammenhang jedenfalls verneint zwischen dem Parken des Pkw an dieser Stelle und der Verletzung des Mitglieds der Klägerin, die ausgelöst wurde durch einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kraft wagen in der Straßenmitte, und zwar 20 m entfernt von dem parkenden Fahrzeug, das zu dem Unfallgeschehen in keiner W se beigetragen habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstande
Das verkehrsgerechte Parken eines Pkw auf einem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn ist nicht allgemein geeignet, die Verletzung eines Mopedfahrers herbeizuführen, insbesondere nicht dessen Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug in Fahrbahnmitte, durch den er 20 m weit durch die Luft und gegen den parkenden Pkw geschleudert wird. Die Möglichkeit einer Verletzung des Mitglieds der Klägerin durch den parkenden Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten lag vielmehr außerhalb aller Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGHZ 57, 137, 141; ständige Rechtsprechung).
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht zudem darauf hingewiesen, daß zwischen dem Parken des Pkw und der Verletzung des R. nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang bestand (vgl. auch BGH Urteil vom 23.2.1977
- IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418).
Auch im Rahmen eines Teilungsabkommens befindet sich die Klägerin in der rechtlichen Position ihres Mitglieds (§ 1542 RVO). Ein Verletzter würde aber unter den hier gegebenen Umständen überhaupt nicht auf den Gedanken kommen, den Halter oder Fahrer des parkenden Pkw oder deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, denn nach dem unstreitigen Sachverhalt kommt deren Haftung nach § 7 StVG schon im Hinblick auf dessen Absatz 2 offensichtlich und unzweifelhaft nicht in Frage. Es handelt sich um einen sogenannten "Groteskfall" (vgl. BGH Urteil vom 19.9.1979
- IV ZR 87/78 - LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093). Das Urteil des II. Zivilsenats vom 2.6.1966 - II ZR 45/64 -(VersR 1966, 817) hat zwar über den seinerzeit entschiedenen, anders gelagerten Sachverhalt hinaus allgemein ausgesprochen, es könne für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bei
der Anwendung eines Teilungsabkommens keinen Unterschied machen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG mehr oder weniger offen zutage liegen. Es bezog sich aber ersichtlich nicht auf "Groteskfalle1' der vorliegenden Art. Denn wenn - wie hier - von vornherein offensichtlich und unzweifelhaft eine Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist, kann auch kein Anspruch auf einen Versicherer übergagangen sein, der im Rahmen eines Teilungsabkommens der vorliegenden (oder der sonst gebäuchlichen) Art auszugleichen wäre (§ 242 BGB).
Der in Teilungsabkommen häufig erklärte Verzicht auf den Einwand aus § 7 Abs. 2 StVG behält gleichwohl seine Bedeutung in den Fällen, in denen die genannten Voraussetzungen eines MGroteskfalles" nicht gegeben sind.
Dr. Hoegen
Rottmüller Dehner
Rassow
Dr. Zopfs