Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 22. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Der Kläger wurde bei Antragstellung nicht nur, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, nach Beschwerden gefragt, deretwegen er sich bereits ärztlich hatte behandeln lassen und für die eine ärztliche Diagnose bereits gestellt und ihm mitgeteilt worden war. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 208/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Herrn Armin S{
itraße 27, B<
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die
Vorstand,
Krankenversicherungs AG# vertreten durch ihren Straße 32-34, S(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 22, F
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
am 22. März 1989
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1988 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 60.000,- DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger wurde bei Antragstellung nicht nur, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, nach Beschwerden gefragt, deretwegen er sich bereits ärztlich hatte behandeln lassen und für die eine ärztliche Diagnose bereits gestellt und ihm mitgeteilt worden war. Die Fragestellung der Beklagten umfaßt vielmehr auch gesundheitliche Beschwerden, die der Antragsteller in den letzten fünf Jahren gehabt hat, deretwegen er ärztliche Behandlung aber nicht in Anspruch genommen hatte und/oder zu deren Ursache ihm eine Diagnose noch nicht bekannt war.
Da der Kläger von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, den er zu Beratungen aufsuchte, im Oktober 1983 für mehr als vier Wochen krank geschrieben worden war, konnte er - auch als medizinischer Laie - nicht von Bagatellbe-schwerden ausgehen, nach deren Auftreten er sich ernstlich gar nicht gefragt fühlen mußte.
Die Sache hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; der leistungsbefreiende Rücktritt der Beklagten ist unabhängig davon berechtigt, ob der Kläger sich bei der Beantwortung der Frage 4.6 noch eine weitere Obliegenheitsverletzung hat zuschulden kommen lassen (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -BVerfGE 54, 277).
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Dr. Hoegen
Rottmüller