Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 15. Der Umstand, daß der Schuldner nach fruchtloser Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die Offenbarungsversicherung ablegen muß, begründet nicht stets und nicht ohne weiteres einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. von § 719 Abs. 2 ZPO; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH Beschluß vom 29. Nach den Angaben, die der Beklagte Uber seine Erwerbsverhältnisse gemacht hat (Erklärung vom 16. Selbst wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil zu erwarten wäre, müßte dem Beklagten die erbetene Einstellung verweigert werden, weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Antrag gemäß § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellen (BGH Beschlüsse vom 25* August 1978 ” x ZR 17/78 - NJW 1979, 1208; vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF IVa 2R 206/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bankangestellten Winhard Dr. -Straße 19, Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Unternehmensberater Jens 9 Straße 32, Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Mai 1985 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1984 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe : Der Umstand, daß der Schuldner nach fruchtloser Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die Offenbarungsversicherung ablegen muß, begründet nicht stets und nicht ohne weiteres einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. von § 719 Abs. 2 ZPO; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH Beschluß vom 29. Dezember 1953 - II ZR 321/53 - LM ZPO § 109 Nr. l). Nach den Angaben, die der Beklagte Uber seine Erwerbsverhältnisse gemacht hat (Erklärung vom 16. Dezember 1984), ist nicht anzunehmen, daß seine wirtschaftlichen Aktivitäten durch die OffenbarungsVersicherung in wesentlichem Umfang nachteilig beeinflußt werden. Selbst wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil zu erwarten wäre, müßte dem Beklagten die erbetene Einstellung verweigert werden, weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Antrag gemäß § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellen (BGH Beschlüsse vom 25* August 1978 ” x ZR 17/78 - NJW 1979, 1208; vom 18. Februar 1982 " ZR 39/82 - NJW 1982, 1821; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455). Dr. Hoegen Dehner